{"id":"bgbl2-2020-5-21","kind":"bgbl2","year":2020,"number":5,"date":"2020-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/5#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-5-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_5.pdf#page=40","order":21,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"2020-03-06T00:00:00Z","page":208,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 6. März 2020\nI.\nD e u t s c h l a n d hat am 25. Januar 2019 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer gegen den bei Hinterle-\ngung der Ratifikationsurkunde am 21. Mai 2018 abgegebenen Vorbehalt K a t a r s\n(vgl. die Bekanntmachung vom 30. Mai 2018, BGBl. II S. 268) zum Internatio-\nnalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle\nRechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) folgenden E i n s p r u c h erhoben:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den vom Staat Katar zum Interna-\ntionalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966\nangebrachten Vorbehalt und die Erklärung sorgfältig geprüft.\nSowohl der Vorbehalt zu Artikel 3 als auch die Erklärung zu Artikel 8 des Übereinkom-\nmens stellen dessen Anwendung unter den Vorbehalt der islamischen Scharia bzw. der\nnationalen Gesetzgebung. Somit handelt es sich bei der Erklärung zu Artikel 8 inhaltlich\nebenfalls um einen Vorbehalt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass der Staat Katar,\nindem er die Anwendung von Artikel 3 und Artikel 8 des Übereinkommens unter den Vor-\nbehalt der islamischen Scharia bzw. der nationalen Gesetzgebung stellt, Vorbehalte einlegt,\ndie Zweifel daran wecken, in welchem Umfang der Staat Katar gewillt ist, seine Verpflich-\ntungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.\nDie genannten Vorbehalte sind mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar\nund daher nach Artikel 19 lit. c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nvom 23. Mai 1969 nicht zulässig. Die Bundesrepublik Deutschland legt daher Einspruch\ngegen diese Vorbehalte ein.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Katar nicht aus.“\nDer Vorbehalt Katars vom 21. Mai 2018 hatte folgenden Wortlaut:\n(Übersetzung)\n“Reservation and statement (Courtesy               „Vorbehalt und Erklärung (Höflichkeits-\nTranslation) (Original: Arabic)                    übersetzung) (Original: Arabisch)\nReservation:                                       Vorbehalt:\nThe State of Qatar does not consider               Der Staat Katar betrachtet sich durch Ar-\nitself bound by the provisions of Article 3 of     tikel 3 des Internationalen Paktes über wirt-\nthe International Covenant on Economic,            schaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nSocial and Cultural Rights, for they contra-       nicht als gebunden, weil dieser Artikel im\nvene the Islamic Sharia with regard to ques-       Hinblick auf Fragen der Erbschaft und der\ntions of inheritance and birth.                    Geburt im Widerspruch zur islamischen\nScharia steht.\nStatement:                                         Erklärung:\nThe State of Qatar shall interpret that            Der Staat Katar legt die Bedeutung des\nwhat is meant by “trade unions” and their          in Artikel 8 des Internationalen Paktes für\nrelated issues stated in Article 8 of the In-      wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-\nternational Covenant on Economic, Social           te verwendeten Begriffs „Gewerkschaften“\nand Cultural Right[s], is in line with the pro-    und der dort genannten damit zusammen-\nvisions of the Labor Law and national legis-       hängenden Angelegenheiten so aus, dass\nlation. The State of Qatar reserves the right      sie im Einklang mit dem Arbeitsgesetz und\nto implement that article in accordance with       den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nsuch understanding.”                               steht. Der Staat Katar behält sich das Recht\nvor, den betreffenden Artikel im Einklang\nmit dieser Auffassung durchzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020             209\nII.\nWeiterhin haben folgende Staaten E i n s p r u c h gegen den Vorbehalt Katars\nerhoben:\nBelgien*                                                    am           21. Mai 2019\nEstland*                                                    am             8. Mai 2019\nFinnland*                                                   am           14. Mai 2019\nGriechenland*                                               am           21. Mai 2019\nIrland*                                                     am           20. Mai 2019\nItalien*                                                    am           21. Mai 2019\nKanada*                                                     am           21. Mai 2019\nLettland*                                                   am           15. Mai 2019\nMoldau, Republik*                                           am           21. Mai 2019\nNiederlande*                                                am           15. Mai 2019\nNorwegen*                                                   am           20. Mai 2019\nÖsterreich*                                                 am           16. Mai 2019\nPolen*                                                      am          20. März 2019\nPortugal*                                                   am           20. Mai 2019\nRumänien*                                                   am           20. Mai 2019\nSchweiz*                                                    am           17. Mai 2019\nTschechien*                                                 am           20. Mai 2019\nUngarn*                                                     am           14. Mai 2020\nVereinigtes Königreich*                                     am           21. Mai 2019\nIII.\nD e u t s c h l a n d hat am 26. September 2018 gegenüber dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer gegen die bei Hin-\nterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. Oktober 2017 abgegebene Erklärung\nM y a n m a r s (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017, BGBl. II S. 1352)\nfolgenden E i n s p r u c h erhoben:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass Myanmar\ndurch die Einräumung eines Vorrangs seiner Verfassung gegenüber einer Bestimmung des\nÜbereinkommens sowie durch die Einschränkung des Begriffs des Selbstbestimmungs-\nrechts in Artikel 1 des Übereinkommens einen Vorbehalt angebracht hat, durch den nicht\nklar ist, in welchem Umfang Myanmar akzeptiert, durch das Übereinkommen gebunden\nzu sein.\nSoweit Myanmar seiner Verfassung Vorrang gewährt, handelt es sich um einen Vorbehalt\ngenerellen und unbestimmten Umfangs. Maßgeblich bei der Anwendung der Bestimmun-\ngen des Übereinkommens ist die Übereinstimmung mit internationalem Recht, nicht jedoch\nmit der innerstaatlichen Gesetzgebung des Staates, der dem Übereinkommen beigetreten\nist.\nDas in der Charta der Vereinten Nationen verankerte und im Übereinkommen enthaltene\nRecht auf Selbstbestimmung gilt für alle Völker und nicht nur für Völker unter Fremdherr-\nschaft. Alle Völker haben deshalb das unveräußerliche Recht, ihren politischen Status frei\nzu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung frei zu betreiben.\nDie Bundesregierung kann eine Auslegung des Rechtes auf Selbstbestimmung, die der\nklaren Aussage der betreffenden Bestimmung entgegensteht, nicht als rechtsgültig be-\ntrachten. Sie ist außerdem der Auffassung, dass jede Einschränkung ihrer Anwendbarkeit\nauf alle Völker mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt daher Einspruch gegen diesen Vor-\nbehalt ein, der mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und somit\nunzulässig ist.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Myanmar nicht aus.“","210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020\nDie Erklärung Myanmars vom 6. Oktober 2017 hatte folgenden Wortlaut:\n(Übersetzung)\n“Declaration (Original: English)                         „Erklärung\nWith reference to article 1 of the Interna-              Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationa-\ntional Covenant on Economic, Social and                  len Paktes über wirtschaftliche, soziale und\nCultural Rights, the Government of the Re-               kulturelle Rechte erklärt die Regierung der\npublic of the Union of Myanmar declares                  Republik der Union Myanmar, dass der in\nthat, in consistence with the Vienna Decla-              dem genannten Artikel vorkommende Be-\nration and Programme of Action of 1993,                  griff ,Recht auf Selbstbestimmung‘ in Über-\nthe term “the right of self-determination”               einstimmung mit der Wiener Erklärung und\nappearing in this article does not apply to              dem in ihr enthaltenen Aktionsprogramm\nany section of people within a sovereign in-             von 1993 keine Anwendung auf irgendeinen\ndependent state and cannot be construed                  Teil der Bevölkerung innerhalb eines souve-\nas authorizing or encouraging any action                 ränen unabhängigen Staates findet und\nwhich would dismember or impair, totally or              nicht so ausgelegt werden kann, dass da-\nin part, the territorial integrity or political uni-     mit irgendeine Handlungsweise erlaubt\nty of a sovereign and independent state. In              oder gefördert wird, welche die territoriale\naddition, the term shall not be applied to               Unversehrtheit oder die politische Einheit\nundermine Section 10 of the Constitution of              eines souveränen und unabhängigen Staa-\nthe Republic of the Union of Myanmar,                    tes teilweise oder vollständig zerstören\n2008.”                                                   oder beeinträchtigen würde. Darüber hinaus\ndarf der Begriff nicht dazu verwendet wer-\nden, Artikel 10 der Verfassung der Republik\nder Union Myanmar von 2008 zu unter-\ngraben.“\nIV.\nWeiterhin haben folgende Staaten E i n s p r u c h gegen die Erklärung Myan-\nmars erhoben:\nFinnland*                                                              am 25. September 2018\nIrland*                                                                am         4. Oktober 2018\nLettland*                                                              am         5. Oktober 2018\nNiederlande*                                                           am         3. Oktober 2018\nÖsterreich*                                                            am             16. Mai 2018\nPortugal*                                                              am      7. September 2018\nSchweden*                                                              am         4. Oktober 2018\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. August 2018 (BGBl. II S. 444).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 6. März 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}