{"id":"bgbl2-2020-5-2","kind":"bgbl2","year":2020,"number":5,"date":"2020-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_5.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt","law_date":"2020-02-24T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["174                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020\nArtikel 8                                    tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-\ndesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei\nInkrafttreten, Änderung                              wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nund Beilegung von Streitigkeiten                          ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die              Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nRegierung der Republik Südafrika der Regierung der Bundes-                  (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen           mens vereinbaren.\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                        (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-         legt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und be-\nsiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 5. Dezember 2017.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M a r t i n S c h ä f e r\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nMalusi Nkanyezi Gigaba\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von Nagoya\nüber den Zugang zu genetischen Ressourcen\nund die ausgewogene und gerechte Aufteilung\nder sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile\nzum Übereinkommen über die biologische Vielfalt\nVom 24. Februar 2020\nDas Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-\nschen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus\nihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über\ndie biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33\nAbsatz 2 für\nGriechenland                                                             am 14. Mai 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1139).\nBerlin, den 24. Februar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}