{"id":"bgbl2-2020-5-19","kind":"bgbl2","year":2020,"number":5,"date":"2020-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/5#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-5-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_5.pdf#page=36","order":19,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut","law_date":"2020-03-06T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["204                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                    (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz          sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-            sechs Monaten schriftlich kündigen.\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmens vereinbaren.\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 5\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nKraft.                                                                  legt.\nGeschehen zu Kigali am 31. Januar 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s K u r z\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nDr. U z z i e l N d a g i j i m a n a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot\nund zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr\nund Übereignung von Kulturgut\nVom 6. März 2020\nDas Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot\nund zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von\nKulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für\nJemen                                                              am 3. September 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Mai 2019 (BGBl. II S. 647).\nBerlin, den 6. März 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}