{"id":"bgbl2-2020-5-18","kind":"bgbl2","year":2020,"number":5,"date":"2020-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/5#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-5-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_5.pdf#page=34","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-03-03T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 2020\nDas in Kigali am 31. Januar 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 (Vorhaben „Nach-\nhaltige Stadtentwicklung in Ruanda – Green City Kigali“)\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 31. Januar 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020                        203\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Ruanda –                                             Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nRuanda,                                                          wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und dem Empfänger der Finanzierungsbei-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des 31. Dezember 2022.\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                 (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 167/2018 vom 25. Oktober\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n2018) und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige An-\nKfW garantieren.\ngelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit der Republik\nRuanda (Verbalnote Nr. 5022/0916/West.E/18 vom 28. Novem-\nber 2018) –                                                                                   Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-\nsind wie folgt übereingekommen:                               ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nArtikel 1                           Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für  von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene be-\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von        sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\nbis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das  blik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nVorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung in Ruanda – Green City    der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffentlichen Abga-\nKigali“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit  ben.\ndes Vorhabens festgestellt worden ist.\nArtikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt       Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des   aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-     Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der"]}