{"id":"bgbl2-2020-5-1","kind":"bgbl2","year":2020,"number":5,"date":"2020-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_5.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-02-21T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 171\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 2020\nDas in Pretoria am 5. Dezember 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem\nArtikel 8 Absatz 1\nam 7. Februar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","172                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nPräambel                               besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam als\nes der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von bei-\n„Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\nmer, darüber hinaus\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          a) für das Vorhaben „Südafrikanische Fazilität für grünes\nSüdafrika,                                                             Wachstum“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           wird, in Höhe von bis zu 75 000 000 Euro (in Worten: fünf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          undsiebzig Millionen Euro) sowie\nzu vertiefen,                                                     b) für das Vorhaben „Klimainitiative Städtische Abwasserentsor-\ngung Kapstadt“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwährt wird, in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten:\nachtzig Millionen Euro) sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Südafrika beizutragen,                            c) für das Vorhaben „Netzausbau und Integration Erneuerbarer\nEnergien“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrikani-         men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nschen Regierungsverhandlungen vom 15. November 2016 –                  wird, in Höhe von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: ein-\nhundert Millionen Euro)\nsind wie folgt übereingekommen:                                zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nArtikel 1                            gute Kreditwürdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben\nist. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nZiel\nwerden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von bei-    es der KfW, Beteiligungen am Eigenkapital des Fonds „Inter-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von          national Housing Solutions Fund (IHS II)“ zu erwerben, wenn\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzierungs-  nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt\nbeiträge in Höhe von insgesamt 23 250 000 Euro (in Worten: drei-  worden ist. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nundzwanzig Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) für die      Deutschland der KfW einen Betrag von bis zu 7 500 000 Euro (in\nVorhaben                                                          Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) zur Verfü-\na) „Förderung der beruflichen Bildung“ in Höhe von bis zu         gung.\n8 250 000 Euro (in Worten: acht Millionen zweihundertfünf-      (4) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nzigtausend Euro),                                            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nb) „Multisektorale HIV/AIDS Prävention in Eastern Cape II“ in     und der Regierung der Republik Südafrika durch andere Vorha-\nHöhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen    ben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\nEuro),                                                       durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nc) „Unterstützung des Activate! Leadership-Programms zur          für mittelständische Betriebe als selbsthilfeorientierte Maßnahme\nJugendentwicklung“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in     zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-\nWorten: sieben Millionen Euro),                              rung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag\nVorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maß-\ngewährt werden.\nnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-           (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor- der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die      punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020                         173\nder in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben oder für notwendige        der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verträge\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-          in der Republik Südafrika erhoben werden. In diesem Zusam-\nsatz 1 und 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet     menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\ndieses Abkommen Anwendung.                                          werden von der Regierung der Republik Südafrika getragen.\nErhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\n(6) Die in Absatz 3 genannte Beteiligung der KfW wird nach\nrung der Republik Südafrika übernommen. Darüber hinaus be-\nMaßgabe der mit den beteiligten Finanzierungsinstituten und\nfreit die Regierung der Republik Südafrika die KfW von sonstigen\nihren Anteilseignern noch zu schließenden Finanzierungs- und\nöffentlichen Abgaben.\nGesellschaftsverträgen bewirkt.\n(7) Die Regierung der Republik Südafrika garantiert hinsicht-\nlich der in Absatz 3 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller                               Artikel 5\nausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-\nteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden Er-                        Erhöhung von Beteiligungen\nträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\nErhöht sich die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung\n(8) Unter Bezug auf Absatz 3 verpflichtet sich die Regierung     durch die Ausgabe von weiteren Geschäftsanteilen, so gelten die\nder Republik Südafrika im eigenen Namen und für die National-       von der Regierung der Republik Südafrika in Artikel 1 Absätze 6\nbank der Republik Südafrika, dem „International Housing Solu-       bis 9 übernommenen Garantien und Zusagen auch für die erhöh-\ntions Fund“ bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ge-    te Beteiligung.\ngenüber der KfW keine Hindernisse in den Weg zu legen. In\ngleicher Weise wird die Regierung der Republik Südafrika und\ndie Nationalbank der Republik Südafrika der Zahlung eines Ver-                                   Artikel 6\näußerungs- oder Liquidationserlöses an die KfW durch einen Er-\nwerb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung keine Hin-                                 Transport\ndernisse in den Weg legen.\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\n(9) Die Regierung der Republik Südafrika erteilt auf Antrag für  aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ndie in Absatz 3 genannte Beteiligung der KfW den „genehmigten       rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nStatus“ nach den in der Republik Südafrika geltenden Gesetzen.      im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 2                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nZuständige Behörden                           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nFolgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkom-        gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nmens zuständig:                                                     gen.\na) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Bun-\ndesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-                                  Artikel 7\nwicklung (BMZ) und\nReprogrammierung\nb) für die Regierung der Republik Südafrika die Nationale Fi-\nnanzbehörde.                                                      (1) Das im Abkommen vom 17. Dezember 2015 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nArtikel 3                              der Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nVorhaben                                genannte Vorhaben „Vorbereitung des Inga 3 Low Head Strom-\nübertragungsprojekts“, für das bisher Finanzierungsbeiträge in\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 sowie Arti-   Höhe von 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) vor-\nkel 7 Absatz 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen         gesehen sind, wird durch das Vorhaben „Innovationsförderung\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf-     bei der Beschaffung erneuerbarer Energien und Vorbereitung\ntragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Emp-            regionaler Stromübertragungsprojekte“ ersetzt, wenn nach Prü-\nfängern der Finanzierungsbeiträge, der Darlehen und Beteiligun-     fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und\ngen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         bestätigt wurde, dass es der Umsetzung von Maßnahmen zur\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 b) und c) genannten     hilfeorientierten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jah- garantiefonds für mittelständische Betriebe sowie Vorhaben der\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und           sozialen Infrastruktur und des Umweltschutzes dienend ebenfalls\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge         die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Abweichend        eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Im Übrigen gelten die Be-\ndavon endet die Frist für den unter Artikel 1 Absatz 1 a) und für   stimmungen des Abkommens vom 17. Dezember 2015 zwischen\nden unter Artikel 1 Absatz 2 a) genannten Betrag mit Ablauf des     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\n31. Dezember 2020. Für den unter Artikel 1 Absatz 2 b) genann-      rung der Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit\nten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019         2014 auch für dieses Vorhaben.\nund für den unter Artikel 1 Absatz 2 c) genannten Betrag endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.                            (2) Das im Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den    Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nVorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben nicht    genannte Vorhaben „Offenes Programm für Erneuerbare Ener-\nzu behindern und die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          gie“, für das bisher Darlehen in Höhe von 20 000 000 Euro (in\nland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den Empfängern          Worten: zwanzig Millionen Euro) vorgesehen sind, wird durch\ngegenüber zu unterstützen.                                          eine Treuhandbeteiligung an der „Progeny Projektentwicklungs-\ngesellschaft“ ersetzt, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\nArtikel 4                              digkeit festgestellt worden ist.\nBefreiungen\n(3) Für dieses Vorhaben gelten die unter Artikel 1 Absätze 6\nDie Regierung der Republik Südafrika befreit die KfW von         bis 9 und Artikel 4 und 5 niedergelegten Regelungen entspre-\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und         chend."]}