{"id":"bgbl2-2020-4-8","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über Biosicherheitszusammenarbeit","law_date":"2020-02-05T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020                                151\nArtikel 4                                                                  Artikel 5\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsetzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein,         durch beide Vertragsparteien in Kraft.\ndass diese\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\na) bei den sich aus den durch die Finanzierungsbeiträge abge-           sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\ndeckten Aktivitäten ergebenden und damit in Zusammen-                matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nhang stehenden Transporten von Personen und Gütern im                Eingang der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertrags-\nSee-, Land- und Luftverkehr die freie Wahl der Verkehrs-             partei wirksam.\ndienstleister gewähren und\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nb) keine Maßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Be-            mens vereinbaren.\nteiligung der Verkehrsdienstleister mit Sitz in der Bundesre-\npublik Deutschland an den Vorhaben ausschließen oder er-                (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nschweren, und dass gegebenenfalls die für die Beteiligung            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ndieser Dienstleister erforderlichen Genehmigungen erteilt            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nwerden.                                                              legt.\nGeschehen zu Gaborone am 5. November 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRalf Andreas Breth\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nDr. S t e r g o m e n a L a w r e n c e Ta x\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Änderung der Vereinbarung\nüber Biosicherheitszusammenarbeit\nVom 5. Februar 2020\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 5. Dezember 2019/\n11. Januar 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerkabinett der Ukraine über die Änderung der in Form eines Noten-\nwechsels vom 4. März 2015/28. Juli 2015 geschlossenen und mit Notenwechsel\nvom 20. Dezember 2017/31. Januar 2018 geänderten Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett\nder Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der biologischen und\nchemischen Sicherheit sowie der nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen\nder G7-Initiative „Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massen-\nvernichtungswaffen und -materialien“ (BGBl. 2018 II S. 115, 116) ist nach ihren\nSchlussbestimmungen\nam 14. Januar 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Februar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nBotschaft                                                     Kiew, den 5. Dezember 2019\nder Bundesrepublik Deutschland\nKiew\nVerbalnote Nr. 363/2019\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Ukraine vorzuschlagen, die am 4. März 2015 und 28. Juli\n2015 in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerkabinett der Ukraine geschlossene Vereinbarung über die Zu-\nsammenarbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen Sicherheit sowie der\nnuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative „Globale Partnerschaft\ngegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“ in ihrer mit\nNotenwechsel vom 20. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 geänderten Fassung\n(im Folgenden als „CBRN-Vereinbarung 2018“ bezeichnet) mit folgenden Änderungen\nerneut zu verlängern:\n1. Der Nummer 1 der CBRN-Vereinbarung 2018 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„In den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 gewährt die deutsche Vertragspartei nach\nMaßgabe künftiger Durchführungsverträge zwischen den unter Nummer 2 genannten\nProjektdurchführungsorganisationen und ukrainischen Partnern zusätzliche nicht rück-\nzahlbare Beträge in Höhe von bis zu 10,5 Millionen Euro.“\n2. Der Nummer 6 der CBRN-Vereinbarung 2018 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Dies gilt noch drei Jahre nach den in Nummer 1 und Nummer 9 der CBRN-Verein-\nbarung 2018 vereinbarten Zeiträumen.“\n3. In Nummer 9 der CBRN-Vereinbarung 2018 werden die Wörter „gilt bis zum 31. De-\nzember 2019“ durch die Wörter „gilt bis zum 31. Dezember 2022“ ersetzt.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ukrainischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Ministerkabinett der Ukraine mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Ministerkabinetts der Ukraine\nzum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine eine Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Änderung der\nin Form eines Notenwechsels vom 4. März 2015 und 28. Juli 2015 geschlossenen und mit\nNotenwechsel vom 20. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 geänderten Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der\nUkraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen\nSicherheit sowie der nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative\n„Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und\n-materialien“ bilden, die mit dem Datum des Eingangs der Antwortnote des Ministeriums\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine\n– Allgemeines Sekretariat –\nKiew"]}