{"id":"bgbl2-2020-4-7","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-02-05T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020                                  149\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der                   (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                    sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz             matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-               Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmens vereinbaren.\n(4) Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die\nArtikel 5\nAuslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in              Konsultationen zwischen den Vertragspartnern auf gütliche Wei-\nKraft.                                                                     se beigelegt.\nGeschehen zu Maputo am 29. November 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D e t l e v W o l t e r\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nJosé Pacheco\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 2020\nDas in Gaborone am 5. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Süd-\nlichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 5. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","150                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            lage eines Weiterleitungsvertrages zwischen der Entwicklungs-\ngemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der noch zu be-\nund\nnennenden Durchführungsstelle an diese weitergeleitet wird.\ndie Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika (SADC)                     (3) Für das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben be-\nsteht Einvernehmen, dass der Finanzierungsbeitrag direkt durch\n(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“           die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natür-\nund in der Einzahl als „Vertragspartei“ bezeichnet) –     lichen Hilfsquellen (IUCN) als Empfängerin des Finanzierungsbei-\ntrags und Durchführungsstelle des Vorhabens zu den zwischen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder KfW und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und die Entwick-\nund der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) zu vereinbarenden und\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC),\nvon der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nzu billigenden Bedingungen weitergeleitet wird, und eine Durch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nführungsvereinbarung zwischen der Entwicklungsgemeinschaft\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ndes Südlichen Afrika (SADC) und der Internationalen Union zur\nzu vertiefen,\nErhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) ge-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   schlossen wird.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nin den Mitgliedstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Süd-\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nlichen Afrika (SADC) beizutragen,\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-      treuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu er-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 70/2016 vom 24. Oktober      halten, findet dieses Abkommen Anwendung, sofern die darin\n2016) und die Antwortnote des Sekretariats der Entwicklungsge-    enthaltenen Bestimmungen erfolgreich umgesetzt wurden.\nmeinschaft des Südlichen Afrika Nr. 441/2016 vom 17. Novem-\nber 2016 sowie auf das Protokoll der bilateralen Verhandlungen                                 Artikel 2\nvom 28. Juni 2017 –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nArtikel 1\nträge zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)       gen.\noder anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25 500 000 Euro       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro)     dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nfür nachstehende Vorhaben zu erhalten:                            schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\na) „Projektvorbereitungs- und Entwicklungsfonds“ in Höhe von\nbis zu 13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen fünf-\nhunderttausend Euro),                                                                     Artikel 3\nb) „TFCA Fazilität“ in Höhe von bis zu 12 000 000 Euro (in Wor-      Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nten: zwölf Millionen Euro),                                  setzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein,\ndass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nAbgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nfestgestellt worden ist.\nschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genann-\n(2) Für das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben be-      ten Verträge in der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen\nsteht Einvernehmen, dass der Finanzierungsbeitrag auf Grund-      Afrika (SADC) erhoben werden."]}