{"id":"bgbl2-2020-4-6","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-02-05T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 147\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 5. Februar 2020\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach\nseinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nPolen                                                      am 29. Januar 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. März 2015 (BGBl. II S. 446).\nBerlin, den 5. Februar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 2020\nDas in Maputo am 29. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 29. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","148                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              f) „Grüne Bürgerenergie für Afrika: Mosambik“ in Höhe von bis\nzu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)\nund\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\ndie Regierung der Republik Mosambik –\nVorhaben festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mo-        der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\nsambik,                                                             punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzu vertiefen,                                                       Abkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nArtikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nin der Republik Mosambik beizutragen,                               den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nlungen vom 25. Oktober 2018 –                                       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nArtikel 1                             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      des 31. Dezember 2022.\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von               (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge      selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nin Höhe von bis zu 59 700 000 Euro (in Worten: neunundfünfzig       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nMillionen siebenhunderttausend Euro) für die Vorhaben               schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\na) „Bildungs-SWAp ESP-Fase XII“ in Höhe von bis zu\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),\nArtikel 3\nb) „Bildungs-SWAp ESP-Fase XIII“ in Höhe von bis zu\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),                Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nSteuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-\nc) „Management Consultant für den Bildungs-SWAp (Phase III)         hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 Ab-\n– Begleitmaßnahme“ in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro           satz 1 genannten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\n(in Worten: zwei Millionen Euro),                              werden.\nd) „Küstenstädte als nachhaltige Wirtschaftszentren“ in Höhe\nvon bis zu 15 700 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen sie-                              Artikel 4\nbenhunderttausend Euro),\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\ne) „EDM Short-term Investment Plan (STIP) II“ in Höhe von bis       aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nzu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-"]}