{"id":"bgbl2-2020-4-4","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-02-05T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020         145\n12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n13. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 14 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nThomas Schieb\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Seribien\nHerrn Ivica Dačić\nBelgrad\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 2020\nDas in Arusha am 5. Dezember 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ostafrikanischen\nGemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 5. Dezember 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","146                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder KfW und der Impfallianz Gavi als Empfängerin des Finanzie-\nund\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –                     republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-             entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 der entspre-\nnischen Gemeinschaft,                                                  chende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          selbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nzu vertiefen,                                                          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-           über der KfW garantieren.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                     Artikel 3\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                         Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-\nrungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass diese bei den sich\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 206/2019 vom 30. Septem-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nber 2019) sowie die Antwort der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(Verbalnote REF: SGN/1/19 vom 29.Oktober 2019) –\nkehrsunternehmen überlassen, und keine Maßnahmen getroffen\nsind wie folgt übereingekommen:                                     werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\nArtikel 1                                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nehmigungen erteilt werden.\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nArtikel 4\nbis zu 70 000 000 Euro (in Worten: siebzig Millionen Euro) für\ndas Vorhaben „Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGemeinschaft in Zusammenarbeit mit Gavi-Alliance, Phase VII“,          Kraft.\nzur direkten Zahlung an die Impfallianz Gavi, zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-                 (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ngestellt worden ist.                                                   mens vereinbaren.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des         Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-           gelegt.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses                (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nAbkommen Anwendung.                                                    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nOstafrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertrags-\nArtikel 2\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-          erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,       der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Arusha am 5. Dezember 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Herrera\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nLibérat Mfumukeko"]}