{"id":"bgbl2-2020-4-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-01-31T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 143\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. Dezember 2018/31. Dezember 2018 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Serbien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben: „Finanzsystementwicklung länd-\nlicher Raum“) unter Bezugnahme auf das Protokoll der\nRegierungsverhandlungen vom 28. Oktober 2010, die\nZusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nvom 31. August 2018 sowie unter Bezugnahme auf das\nAbkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zu-\nsammenarbeit (BGBl. 2007 II S. 1666) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 31. Dezember 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDaniela Bergelt","144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nDer Botschafter                                            Belgrad, den 7. Dezember 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 28. Oktober 2010, die\nZusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 2018 (Verbalnote\nNr. 427/2018) sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2004\nzwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit folgende Verein-\nbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer für das Vorhaben „Finanzsystementwicklung ländlicher\nRaum (PN 2010.6563.0)“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditbank für Wiederaufbau\n(KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nin Höhe von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des\nVorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt,\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Zuschüsse zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Zuschüsse für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-\nmer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung An-\nwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und der Zuschüsse zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht bis zum\n31. Dezember 2018 die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden.\n5. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse\nist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 3 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\nsammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-\nträge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik\nSerbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nder Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\nSerbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n8. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Zuschüsse ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 13. Oktober 2004 zwi-\nschen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit auch für dieses\nVorhaben.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Republik Serbien veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen."]}