{"id":"bgbl2-2020-4-2","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-01-28T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 19. Dezember 2018/28. Dezember 2018 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Serbien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben: „Energieeffizienz in öffentlichen Ge-\nbäuden und Erneuerbare Energien im Fernwärmesektor\n(Greening the Public Sector)“, „Start-up Facility“ sowie\n„Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und er-\nneuerbare Energien über den Bankensektor (Ecokredite) –\nKomponente 3“) unter Bezugnahme auf das Protokoll der\nRegierungsverhandlungen vom 28. Oktober 2010, die\nZusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nvom 31. August 2018 sowie unter Bezugnahme auf das\nAbkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische\nZusammenarbeit (BGBl. 2007 II S. 1666) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 28. Dezember 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDaniela Bergelt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020            141\nDer Botschafter                                            Belgrad, den 19. Dezember 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnoten\nNr. 494/2017 vom 12. Dezember 2017, Nr. 504/2017 vom 19. Dezember 2017 und\nNr. 186/2018 vom 7. Mai 2018) sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Ok-\ntober 2004 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Darlehensnehmern, für das Vorhaben „Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden\nund Erneuerbare Energien im Fernwärmesektor (Greening the Public Sector)“\n[PN 2017.6888.6] ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe\nvon bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin gegeben ist und die\nRegierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nKreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfängern darüber hinaus, von der KfW Zuschüsse von insgesamt\n8 144 522,56 Euro (acht Millionen einhundertvierundvierzigtausendfünfhundertzwei-\nundzwanzig Euro sechsundfünfzig Cent) für die Vorhaben\na) „Start-up Facility“ [PN 2017.6808.4] in Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:\nsechs Millionen Euro),\nb) „Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien über\nden Bankensektor (Ecokredite) – Komponente 3“ [PN 2018.6703.5] in Höhe von\nbis zu 2 144 522,56 Euro (zwei Millionen einhundertvierundvierzigtausendfünf-\nhundertzweiundzwanzig Euro sechsundfünfzig Cent)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantie-\nfonds für micro, kleine und mittelständische Betriebe und Unternehmer oder Vorhaben\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, für die unter den Nummern 1 und 2\ngenannten Vorhaben weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vorhaben von der KfW\nzu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingun-\ngen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a genannten Beträge ent-\nfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nDarlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n6. Die Zusage des unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Betrags entfällt, soweit nicht\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die entsprechenden Durchführungsvereinba-\nrungen (Finanzierungsverträge) geschlossen wurden.\n7. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Verträge garantieren.\n8. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n9. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 4 genannten Ver-\nträge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene","142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik\nSerbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nder Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\nSerbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n10. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n13. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n14. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 15 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nThomas Schieb\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Serbien\nHerrn Ivica Dačić\nBelgrad"]}