{"id":"bgbl2-2020-4-13","kind":"bgbl2","year":2020,"number":4,"date":"2020-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-4-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_4.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-02-10T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 7. Februar 2020\nDas Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und\nRettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485, 486; 1999 II S. 1066; 2007 II\nS. 782, 783) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für\nCosta Rica*                                                                  am 6. Februar 2019\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-\nklärungen zu Artikel III des Übereinkommens sowie zu Kapitel 3 der Anlage\ndes Übereinkommens\nPanama                                                                       am       20. Juli 2013\nUganda                                                                       am        3. Mai 2019\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 2018 (BGBl. II S. 37).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des\nVerwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO“, „Conventions“) einsehbar. Gleiches gilt für\ndie ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 7. Februar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-togolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 2020\nDas in Lomé am 18. Dezember 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem Arti-\nkel 5 Absatz 1\nam 18. Dezember 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. V a l e n t i n K a t z e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020                                    157\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ndie Regierung der Republik Togo –\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo,              schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2023.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(3) Die Regierung der Republik Togo, soweit sie nicht selbst\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzu vertiefen,\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-             ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  KfW garantieren.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                          Artikel 3\nin der Republik Togo beizutragen,                                              Die Regierung der Republik Togo befreit die KfW von direkten\nSteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nlungen vom 13. März 2019 –\nRepublik Togo erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          hobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nvon der Regierung der Republik Togo getragen. Erhobene be-\nArtikel 1                                     sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              blik Togo übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für               Republik Togo die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu\nArtikel 4\n33 700 000 Euro (in Worten: dreiunddreißig Millionen siebenhun-\nderttausend Euro) für die Vorhaben                                             Die Regierung der Republik Togo überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n1. „Berufliche Bildung und Jugendbeschäftigung IV“ in Höhe von\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nbis zu 10 700 000 Euro (in Worten: zehn Millionen siebenhun-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nderttausend Euro)\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n2. „Gesundheitssystemstärkung – Sexuelle und Reproduktive                   Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nGesundheit und Rechte II“ in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(in Worten: acht Millionen Euro)                                       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n3. „Energieversorgung II“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro                men erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro)\nArtikel 5\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorhaben festgestellt worden ist.\nKraft.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nder Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nmens vereinbaren.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-                    (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                    Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-               men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nkommen Anwendung.                                                              (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 2\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge,          Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                  nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge                  se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lomé am 18. Dezember 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM a t t h i a s Ve l t i n\nFür die Regierung der Republik Togo\nAyawovi Demba Tignokpa"]}