{"id":"bgbl2-2020-3-8","kind":"bgbl2","year":2020,"number":3,"date":"2020-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/3#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_3.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-01-15T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 13. Januar 2020\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969\n(BGBl. 1975 II S. 65, 67; 2017 II S. 50, 51) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für\nBelarus                                                      am 4. Januar 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. September 2018 (BGBl. II S. 415).\nBerlin, den 13. Januar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 2020\nDas in New Delhi am 25. Oktober 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2019 (I) ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 25. Oktober 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020                          121\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 (I)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nund\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\ndie Regierung der Republik Indien –                 hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndien,                                                             1. für das unter Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       2. für das unter Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nzu vertiefen,                                                            3 500 000 Euro (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend\nEuro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          3. für das unter Absatz 1 Nummer 4 genannte Vorhaben bis zu\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin der Republik Indien beizutragen,                                 es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nhinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 000 000\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 510/2019 vom 28. August\nEuro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Förde-\n2019) –\nrung energieeffizienter Wohngebäude in Indien – Zuschusskom-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ponente“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als\nMaßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nArtikel 1                              Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von         der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-           deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nmer folgende Beträge zu erhalten:                                   zierungsbeitrages erfüllt.\n1. für das Vorhaben „Förderung energieeffizienter Wohngebäu-           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nde in Indien“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Ent-        ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis          bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nzu 250 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen   Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nEuro),                                                         Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\n2. für das Vorhaben „Discom Investitionsfazilität“ ein vergüns-     dung.\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis\nzu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro),                                 Artikel 2\n3. für das Vorhaben „Klimaresilienter Wiederaufbau nach Flut-          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nkatastrophe Kerala II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\narbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro (in    KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nWorten: achtzig Millionen Euro),                               beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. für das Vorhaben „Agrarökologie und Klimaresilienz in Andhra\nPradesh“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 genannten Be-\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,      träge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 die ent-\nin Höhe von bis zu 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Mil-    sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nlionen Euro),                                                  wurden.\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und die\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nRegierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können         (4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-"]}