{"id":"bgbl2-2020-3-5","kind":"bgbl2","year":2020,"number":3,"date":"2020-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_3.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-01-13T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020                        117\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nzum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung\nund sexuellem Missbrauch\nVom 10. Januar 2020\nDas Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von\nKindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II\nS. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für\nAserbaidschan*                                                                    am 1. April 2020\nnach Maßgabe von drei Erklärungen zur territorialen Anwendbarkeit sowie\neiner Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1113).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 10. Januar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 2020\nDas in Lusaka am 18. Juni 2019 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 18. Juni 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","118                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Republik Sambia –              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nSambia,                                                          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzu vertiefen,                                                    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       (3) Die Regierung der Republik Sambia soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nin der Republik Sambia beizutragen,                              den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 28. November 2018 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Regierung der Republik Sambia befreit die KfW von direk-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nArtikel 1                           der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nin der Republik Sambia erhoben werden. In diesem Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nes der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden\nwerden von der Regierung der Republik Sambia getragen. Erho-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nbene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nder Republik Sambia übernommen. Darüber hinaus befreit die\nHöhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)\nRegierung der Republik Sambia die KfW von sonstigen öffent-\nfür die Vorhaben\nlichen Abgaben.\n1. „Klimaresiliente dezentrale Infrastruktur“ in Höhe von bis zu\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),\nArtikel 4\n2. „Dezentrale Entwicklung durch kommunale Infrastruktur (Bus-\nDie Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus\nbahnhöfe und Märkte – Erweiterung)“ in Höhe von bis zu\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n3. „Städtische Wasser- und Sanitärversorgung Chipata“ in Höhe    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nvon bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),   unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\n4. „Begleitmaßnahme Städtische Wasser- und Sanitärversor-        rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngung Chipata“ in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\neine Million Euro)                                          erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nVorhaben festgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nKraft.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-         (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1         sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses        matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nAbkommen Anwendung.                                              Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam."]}