{"id":"bgbl2-2020-3-17","kind":"bgbl2","year":2020,"number":3,"date":"2020-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/3#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-3-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_3.pdf#page=16","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-01-24T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 24. Januar 2020\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566;\n2019 II S. 1014, 1015), ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für\nKirgisistan                                                am    22. Oktober 2013\nMoldau, Republik                                           am 11. September 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 2016 (BGBl. II S. 728).\nBerlin, den 24. Januar 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom\n10. Dezember 2019 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Programm Kommunaler Umweltschutz II“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Dezember 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIris Ahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020           129\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                       Mexiko-Stadt, den 10. Dezember 2019\nFrau Exekutivdirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 230/2019 vom 31. Juli 2019) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-\neinigten Mexikanischen Staaten für das Vorhaben „Programm Kommunaler Umwelt-\nschutz II“ (PROAMU II) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein vergünstigtes\nDarlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nwird, an die nationale Entwicklungsbank „Nacional Financiera S.N.C. (NAFIN)“, im\nFolgenden „Begünstigte“ genannt, von bis zu 48 000 000,00 Euro (in Worten: acht-\nundvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt und die gute Kreditwürdigkeit der\nBegünstigten weiterhin gegeben ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen,\nzu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen der KfW und der\nBegünstigten des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Das Verfahren zur Auftragsver-\ngabe für Bauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexi-\nkanischen Gesetzgebung und entsprechend den internationalen Wettbewerbsregeln\ngewährleistenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung (OECD).\n5. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit der entspre-\nchende Darlehensvertrag nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geschlossen wurde.\n6. In Übereinstimmung mit dem im Amtsblatt der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nvom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetz von NAFIN (letzte Änderung\nveröffentlicht am 10. Januar 2014) garantiert die Regierung der Vereinigten Mexikani-\nschen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die\ndie Begünstigte nach dem zwischen der KfW und der Begünstigten zu unterzeichnen-\nden Darlehensvertrag eingeht. Falls die Begünstigte keine staatliche Kreditgesellschaft\nmehr sein sollte, übernimmt oder garantiert ihr Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlich-\nkeiten der Begünstigten aus dem unter Nummer 4 genannten Vertrag.\n7. Die Zinszahlungen aus dem unter Nummer 1 genannten vergünstigten Darlehen sind\nnach dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkom-\nmensteuer befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene\nanfallen, die aus Anlass des vergünstigten Darlehens verursacht werden, werden diese\nunmittelbar durch die Begünstigte eingezahlt.\n8. Für die sich aus der Darlehensgewährung ergebende Beförderung von Personen und\nGütern im Luft-, See- und Landverkehr gelten die von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen\ninternationalen Verpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und\nmultilateraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechen-\nden nationalen Gesetzgebung.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen (VN)\nnach Artikel 102 der Charta der VN wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Verei-\nnigten Mexikanischen Staaten wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der VN bestätigt\nworden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Regierung kann sie\njederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Regierungen gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\nbeigelegt."]}