{"id":"bgbl2-2020-24-4","kind":"bgbl2","year":2020,"number":24,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_24.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)","law_date":"2020-12-04T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nArtikel 4                                                                  Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nSri Lanka überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finan-            Kraft.\nzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\n(2) Die Vertragparteien können Änderungen dieses Abkom-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nmens in gegenseitigem schriftlichen Einvernehmen vereinbaren\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nund die Änderungen treten in derselben Weise in Kraft wie dieses\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nAbkommen.\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für            (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen               Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nGenehmigungen.                                                           Rahmen von Verhandlungen auf diplomatischem Weg beigelegt.\nGeschehen zu Colombo am 17. Dezember 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörn Rohde\nFür die Regierung der\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nR . M . P. R a t h n a y a k e\nDirector General\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 4. Dezember 2020\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120) wird\nnach seinem Artikel 43 Absatz 2 für\nAfghanistan                                                            am 5. Januar 2021\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Oktober 2020 (BGBl. II S. 936).\nBerlin, den 4. Dezember 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}