{"id":"bgbl2-2020-24-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":24,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_24.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-12-02T00:00:00Z","page":1312,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Dezember 2020\nDas in Colombo am 17. Dezember 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit 2019 (Vorhaben „Begleitmaßnahme\nGeburtsklinik Galle“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 17. Dezember 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Dezember 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                    1313\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\n(Begleitmaßnahme Geburtsklinik Galle)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nund\nSri Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\ndie Regierung der                        lehen zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka –        oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-         Abkommen Anwendung.\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, im Folgenden als\nVertragsparteien bezeichnet,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzu vertiefen,                                                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bei-\nentfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 der entspre-\nzutragen,\nchende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 203/2019) vom 13. Septem-   blik Sri Lanka, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungs-\nber 2019) sowie das Abkommen vom 23. Februar 2012 zwischen       beitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-      der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-\nrung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über  stehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nFinanzielle Zusammenarbeit 2011/2012 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nArtikel 1\nSri Lanka befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   sammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik     Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Demokratischen\nSri Lanka oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam         Sozialistischen Republik Sri Lanka erhoben werden. In diesem\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-     Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte\naufbau (KfW) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-          Steuern werden von der Regierung der Demokratischen Sozia-\nführung und Betreuung des im Abkommen vom 23. Februar 2012       listischen Republik Sri Lanka getragen. Erhobene besondere Ver-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011/2012 genannten Vor-         brauchsteuern werden von der Regierung der Demokratischen\nhabens „Geburtsklinik Galle“ einen Finanzierungsbeitrag von      Sozialistischen Republik Sri Lanka übernommen. Darüber hinaus\nbis zu 2 100 000 Euro (in Worten: zwei Millionen einhundert-     befreit die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\ntausend Euro) zu erhalten.                                       blik Sri Lanka die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben."]}