{"id":"bgbl2-2020-24-2","kind":"bgbl2","year":2020,"number":24,"date":"2020-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_24.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommission über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-10-29T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Waldkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Oktober 2020\nDas in Jaunde am 19. Dezember 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommis-\nsion über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 (Vorhaben\n„Förderung zertifizierter Waldbewirtschaftung“) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 19. Dezember 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Oktober 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2020                              1311\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Waldkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nund\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ndie Zentralafrikanische Waldkommission –                    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-\nafrikanischen Waldkommission,                                                                         Artikel 3\nDie COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            von direkten Steuern befreit wird, die im Zusammenhang mit dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nzu vertiefen,                                                           nannten Verträge in ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden, dass\nin diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nindirekte Steuern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ngetragen sowie erhobene besondere Verbrauchsteuern von den\nRegierungen der Mitgliedsstaaten übernommen werden und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndass darüber hinaus die Regierungen der Mitgliedsstaaten die\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Waldkommission bei-\nKfW von sonstigen öffentlichen Abgaben befreien.\nzutragen,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                                          Artikel 4\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 3/2018 vom 9. Oktober\n2018 sowie Antwortnote 023/COMIFAC/10/18 vom 26. Oktober                   Die COMIFAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Ge-\n2018) –                                                                 währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen\nwerden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nArtikel 1\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\nes der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC), von               Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge          nehmigungen erteilt werden.\nin Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millio-\nnen Euro) für das Vorhaben „Förderung zertifizierter Waldbewirt-\nArtikel 5\nschaftung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                       (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere                (2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen           Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nAnwendung.                                                              gelegt.\n(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 2\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-           Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                   andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nzwischen der KfW und der COMIFAC zu schließenden Verträge,              nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-             diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nvorschriften unterliegen.                                               ist.\nGeschehen zu Jaunde am 19. Dezember 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGabriela Bennemann\nFür die Zentralafrikanische Waldkommission\nRaymond Ndomba Ngoye"]}