{"id":"bgbl2-2020-22-5","kind":"bgbl2","year":2020,"number":22,"date":"2020-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/22#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_22.pdf#page=20","order":5,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2020-11-26T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":20,"num_pages":9,"content":["1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 26. November 2020\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung\nvom 28. März 2019 und in der Sitzung vom 12. Dezember 2019 Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des\nVerwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2018\n(BGBl. 2019 II S. 974, 975) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der\nEuropäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,\n1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember\n2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss\ndes Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 974, 976) geän-\ndert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund\ndes Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. November 2019 (BGBl. II S. 974).\nBerlin, den 26. November 2020\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020     1197\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. März 2019\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses Patentrecht,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 126 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. November 2019 in Kraft.\nGeschehen zu München am 28. März 2019\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl","1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen,\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 Absatz 1 und 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festge-\nsetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:\nEUR\n1.   Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2)\ni)   wenn die europäische Patentanmeldung oder, soweit erforderlich,\nihre Übersetzung (Artikel 14 Absatz 2) online in zeichencodiertem\nFormat eingereicht wird oder\nim Falle einer internationalen Anmeldung innerhalb der 31-Monats-\nfrist (Regel 159 Absatz 1) das Formblatt für den Eintritt in die\neuropäische Phase (EPA Form 1200) und die internationale An-\nmeldung oder, soweit erforderlich, deren Übersetzung (Regel 159\nAbsatz 1a)) und etwaige Änderungen für die Bearbeitung in der\neuropäischen Phase (Regel 159 Absatz 1 b)) alle online in zeichen-\ncodiertem Format eingereicht werden                                          95\nii) wenn alle unter Nummer 1 i) genannten Unterlagen online ein-\ngereicht werden, eine davon jedoch in einem anderen als einem\nzeichencodierten Format                                                     125\niii) in allen anderen Fällen                                                     260\n1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr als\n35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls) (Regel 38\nAbsatz 2)                                                                  zuzüglich\n16 EUR für\ndie 36. Seite\nund jede\nweitere Seite\n1b. Zusatzgebühr im Falle von Teilanmeldungen zu einer früheren An-\nmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38 Absatz 4)\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation                           220\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation                           440\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation                           660\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren\nGeneration                                                                   885\n2.   Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Ab-\nsatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2)                                         1 350\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7)               920","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020        1199\nEUR\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158 Ab-\nsatz 1)                                                                     1 775\n– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis 3a) PCT)           1 775\n3.  Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertragsstaaten\n(Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte An-\nmeldung                                                                          610\n4.  Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86 Ab-\nsatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                                490\n– für das 4. Jahr                                                                610\n– für das 5. Jahr                                                                855\n– für das 6. Jahr                                                              1 090\n– für das 7. Jahr                                                              1 210\n– für das 8. Jahr                                                              1 330\n– für das 9. Jahr                                                              1 450\n– für das 10. und jedes weitere Jahr                                           1 640\n5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für\ndie europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2)                        50 % der\nverspätet\ngezahlten\nJahresgebühr\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                         1 900\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                          1 700\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung,\nfür die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt\nwird (Artikel 153 Absatz 7)                                                 1 900\n7.  Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die\neuropäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem 1. April\n2009 eingereichte Anmeldung\ni)  wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Berich-\ntigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprüche\nonline in zeichencodiertem Format eingereicht werden                         860\nii) in allen anderen Fällen\n– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 [vom\nPräsidenten des Amts festzulegendes Datum] entrichtet wird                960\n– wenn die Erteilungsgebühr ab dem [vom Präsidenten des Amts\nfestzulegendes Datum] entrichtet wird                                   1 065\n8.  Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)                                            80\n9.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur\nAufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang\n(Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)                                           125\n10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2)                     815\n10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)\n– Antrag auf Beschränkung                                                      1 210\n– Antrag auf Widerruf                                                            545","1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\nEUR\n11.   Beschwerdegebühr (Artikel 108) für eine Beschwerde, die\n– von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 Absätze 4 und 5\ngenannten Einheit eingelegt wird                                                1 955\n– von einer sonstigen Einheit eingelegt wird                                      2 705\n11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4)                          3 025\n12.   Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)\n– bei verspäteter Gebührenzahlung                                            50 % der\nbetreffenden\nGebühr\n– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 erforder-\nlichen Handlungen                                                                 265\n– in allen anderen Fällen                                                           265\n13.   Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstel-\nlung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Ab-\nsatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT)           665\n14.   Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140)                                80\n14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls (Regel 30\nAbsatz 3)                                                                           240\n15.   Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162\nAbsatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte Anmeldung\n– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Obergrenze\nvon 50                                                                            245\n– für den 51. und jeden weiteren Anspruch                                           610\n16.   Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3)                                         80\n17.   Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3)                                          80\n18.   Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157\nAbsatz 4)\n– wenn der PCT-Antrag (PCT/RO/101) und die internationale Anmel-\ndung beim Amt als Anmeldeamt online in zeichencodiertem Format\neingereicht werden                                                                  0\n– in allen anderen Fällen                                                           135\n19.   Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung\n(Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2)                                                1 830\n20.   Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                                 4 055\n21.   Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,\nRegel 68.3 e) PCT)                                                                  910\n22.   Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT)                                           910\n(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,\nund für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase\neingetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7\nund 15 der bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt\nfestgesetzt:\nEUR\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Ab-\nsatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen\nBetrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertrags-\nstaaten als entrichtet gelten                                                       105\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenos-\nsenschaft und das Fürstentum Liechtenstein                                          105","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020             1201\nEUR\n7.    Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäi-\nsche Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den\nDruck bestimmten Anmeldungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten und\ni)  wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und\nBerichtigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der\nAnsprüche online in zeichencodiertem Format eingereicht\nwerden                                                                  860\nii) in allen anderen Fällen\n– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und\ndem [vom Präsidenten festzulegendes Datum] entrichtet\nwird                                                                 960\n– wenn die Erteilungsgebühr ab dem [vom Präsidenten des\nAmts festzulegendes Datum] entrichtet wird                         1 065\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                  Zutreffender\nBetrag unter\nNummer 7.1\nzuzüglich\n16 EUR für\ndie 36. und\njede weitere\nSeite\n15.      Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren Patent-\nanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162 Absatz 1)             245“.\nArtikel 2\nArtikel 7 Absatz 3 und 4 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist\nals eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten,\nwenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler innerhalb der Frist, in der die\nZahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertragsstaat:\ni)    die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut veranlasst hat oder\nii) einen Antrag auf Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut form-\ngerecht erteilt hat.\n(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden\nFrist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3\nzu erbringen. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach oder ist der Nachweis\nungenügend, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.“\nArtikel 3\n1. Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen An-\nmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder ein ergänzender interna-\ntionaler Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentra-\nlisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen\nPatent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Türkischen\nPatent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patent-\ninstitut erstellt worden ist, wird um 1 150 EUR herabgesetzt.\n2. Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der\nHöchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herab-\ngesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen\noder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der\nin Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde.\nArtikel 4\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2020 in Kraft.\nArtikel 5\n1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten\nneuen Beträge der Gebühren für Zahlungen, die ab dem 1. April 2020 geleistet werden.\n2. Der neue Betrag der Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung gilt für\nPatentanmeldungen, die ab dem 1. April 2020 eingereicht werden.","1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\n3. Der mit Artikel 2 dieses Beschlusses geänderte Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Gebüh-\nrenordnung gilt für Zahlungen, die ab dem 1. April 2020 geleistet werden.\n4. Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2020 fristgerecht\nentrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2020 maßgebenden Höhe, so gilt diese\nGebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach\neiner entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\n5. Artikel 3 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließlich\n31. März 2024 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht\noder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patent-\namt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent und\nRegistrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Türkischen Patent und\nMarkenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt\nworden ist, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche ab dem\n1. April 2020 entrichtet wird.\nGeschehen zu München am 12. Dezember 2019\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020        1203\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses Patentrecht und des Haushalts- und Finanzaus-\nschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\nRegel 103\nRückzahlung der Beschwerdegebühr\n„(1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn\na) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird\nund die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit ent-\nspricht oder\nb) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist\nfür deren Einreichung zurückgenommen wird.\n(2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde\nin Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die in-\nhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung\ndieser Mitteilung zurückgenommen wird.\n(3) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde\nnach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt,\ndie Rücknahme erfolgt:\na) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines\nMonats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser münd-\nlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung,\nb) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwer-\ndekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellung-\nnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellung-\nnahme gesetzten Frist,\nc) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.\n(4) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn\na) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung\nder Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird,\nb) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der\nEntscheidung zurückgenommen wird,\nc) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung\neiner von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung\nerlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung statt-\nfindet.\n(5) Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurück-\ngezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung\nnach dem höheren Satz.\n(6) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an,\nwenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfah-\nrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer\nüber die Rückzahlung.“","1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\nArtikel 2\n1. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 der Ausführungsordnung\nzum EPÜ tritt am 1. April 2020 in Kraft.\n2. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden,\ndie bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwerden, die nach\ndiesem Zeitpunkt eingelegt werden.\nGeschehen zu München am 12. Dezember 2019\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl"]}