{"id":"bgbl2-2020-22-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":22,"date":"2020-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_22.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Stationierung von deutschen Ausbildungskomponenten in den Vereinigten Staaten von Amerika","law_date":"2020-10-21T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1189\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Stationierung von\ndeutschen Ausbildungskomponenten\nin den Vereinigten Staaten von Amerika\nVom 21. Oktober 2020\nDie in Bonn am 24. Mai 1977 und in Washington am\n6. Juli 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nVerteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von\nAmerika, nachstehend als „DOD“ bezeichnet und dem\nBundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland, nachstehend als „BMVg“ bezeichnet, über\ndie Stationierung von Ausbildungskomponenten des\nBMVg in den Vereinigten Staaten von Amerika (Stationie-\nrungsvereinbarung) ist nach ihrem Artikel 4 Absatz 1\nam 6. Juli 1977\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","1190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\nVereinbarung\nzwischen\ndem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,\nnachstehend als „DOD“ bezeichnet,\nund\ndem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland,\nnachstehend als „BMVg“ bezeichnet,\nüber die Stationierung von Ausbildungskomponenten des BMVg\nin den Vereinigten Staaten von Amerika (Stationierungsvereinbarung)\nPräambel                                                              Artikel 2\nAuf Grund der am 30. Juni 1955 zwischen der Regierung der           1. Der BMVg erstattet dem US-Heer alle durch den Betrieb der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundes-            Ausbildungskomponenten entstehenden Kosten.\nrepublik Deutschland abgeschlossenen Vereinbarung über ge-            2. Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt nach den Bestim-\ngenseitige Verteidigungshilfe wird das DOD die Stationierung von         mungen des amerikanischen Gesetzes über Waffenexport-\nAusbildungskomponenten des BMVg in den Vereinigten Staaten               kontrolle (US Arms Export Control Act). Die Verkaufsbedin-\nvon Amerika nach den im folgenden beschriebenen Bedingun-                gungen sind die gleichen wie im jährlichen Foreign Military\ngen gestatten.                                                           Sales Case (DD Form 1513) festgelegt, der vor dem 1. Januar\neines jeden Jahres vorgelegt und angenommen werden\nArtikel 1                                    muss. Die Zahlungen durch den BMVg sind in US-Dollar ge-\nmäß den Bestimmungen des Letter of Offer and Acceptance\n1. Das DOD erklärt sich bereit, die Stationierung der folgenden          (DD Form 1513) des DOD zu leisten.\nAusbildungskomponenten des BMVg in den Vereinigten\nStaaten von Amerika nach folgendem Plan zu gestatten:\nArtikel 3\n– Ausbildungskommando der deutschen Luftwaffe (German\nAir Force Training Command) in Fort Bliss, Texas;                 Diese Vereinbarung unterliegt den Bestimmungen des NATO-\nTruppenstatuts vom 19. Juni 1951.\n– Luftverteidigungsschule der deutschen Luftwaffe (German\nAir Force Air Defense School) in Fort Bliss, Texas;                                         Artikel 4\n– akkreditiertes Verbindungspersonal der deutschen Luft-           1. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch Ver-\nwaffe in Fort Sill, Oklahoma, und Redstone Arsenal,                treter beider Vertragsparteien in Kraft und bleibt so lange wirk-\nHuntsville, Alabama.                                               sam, bis sie von einer der beiden Parteien gekündigt wird.\n2. Die für den BMVg geltenden Bedingungen und Einzelheiten            2. Falls diese Vereinbarung durch eine der beiden Parteien\nder Stationierung von Ausbildungskomponenten sind in An-              gekündigt wird, gelten hierfür die Bedingungen des jeweils\nhang A zu dieser Vereinbarung beschrieben.                            gültigen DD Form 1513.\n3. Die für das DOD geltenden Bedingungen und Einzelheiten             3. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach gegenseitiger Verein-\nder Stationierung von Ausbildungskomponenten sind in An-              barung der Unterzeichnerparteien geändert oder ergänzt\nhang B zu dieser Vereinbarung beschrieben.                            werden.\nGeschehen zu\nBonn, 24. Mai 1977\nWashington, 6. Juli 1977\nin zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nBackes\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nH. M. Fish","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020        1191\nAnhang A\nVerpflichtung des BMVg\n1. Das Ausbildungskommando der deutschen Luftwaffe in Fort Bliss wird für alle\nadministrativen Aufgaben, insbesondere für die Durchführung und Überwachung der\ntaktischen und technischen Ausbildung und Weiterbildung aller Offiziere, Mannschaften\nund Unteroffiziere der deutschen Luftwaffe in den Ausbildungseinrichtungen in den\nVereinigten Staaten verantwortlich sein.\n2. Die Luftverteidigungsschule der deutschen Luftwaffe (GAFADS) in Fort Bliss wird ver-\nantwortlich sein für:\na. die Durchführung der Sonderausbildung von Kampfbesatzungen der deutschen\nNIKE- und HAWK-Boden/Luft-Flugkörperverbände in Fort Bliss,\nb. die Wahrnehmung administrativer Aufgaben in Fort Bliss, Fort Sill und Redstone\nArsenal, insoweit als diese Aufgaben der Unterstützung von Soldaten der deutschen\nLuftwaffe dienen, die von den Vereinigten Staaten in Ausbildungseinrichtungen des\nUS-Heeres veranstaltete Lehrgänge über die Systeme NIKE, HAWK und PERSHING\nbesuchen.\n3. Der BMVg regelt und bezahlt für sämtliches betroffenes deutsches Personal Bezüge,\nReise- und Umzugskosten. Außerdem übernimmt der BMVg die Regelung und Be-\nzahlung der Überführung der sterblichen Überreste von Mitgliedern der deutschen\nLuftwaffe in die Bundesrepublik Deutschland.\n4. Für jedes einzelne Mitglied des Verbindungspersonals der deutschen Luftwaffe in Fort\nSill und Redstone Arsenal ist vor der Stationierung an den genannten Orten gemäß den\nfestgelegten Akkreditierungsverfahren ein Antrag auf Akkreditierung beim US-Heeres-\nministerium zu stellen."]}