{"id":"bgbl2-2020-22-2","kind":"bgbl2","year":2020,"number":22,"date":"2020-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_22.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Versorgung von in den Vereinigten Staaten stationiertem Personal der Bundesrepublik Deutschland im Falle von Notständen","law_date":"2020-10-21T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1187\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber die Versorgung von\nin den Vereinigten Staaten stationiertem Personal\nder Bundesrepublik Deutschland\nim Falle von Notständen\nVom 21. Oktober 2020\nDas in Bonn am 21. Oktober 1965 und in Washington,\nD.C., am 18. Dezember 1965 unterzeichnete Abkommen\nbetreffend die Versorgung von in den Vereinigten Staaten\nstationiertem Personal der Bundesrepublik Deutschland\nim Falle von Notständen ist nach seinem Artikel 6 Satz 1\nam 18. Dezember 1965\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020\nAbkommen\nbetreffend die Versorgung von in den Vereinigten Staaten stationiertem Personal\nder Bundesrepublik Deutschland im Falle von Notständen\nIn Anbetracht der Tatsache, dass auf Grund der engen Zusam-                                    Artikel 2\nmenarbeit zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten\nMit Ausnahme der Fälle, wo die Vereinigten Staaten der Bun-\nund der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Vertei-\ndesrepublik Deutschland die administrative und wirtschaftliche\ndigung bestimmte Teile der Bundeswehr, Mitglieder ihrer Truppe,\nUnterstützung gemäß dem NATO-Truppenstatut kostenlos ge-\nMitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen, zeitweise\nwähren, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nin den Vereinigten Staaten stationiert sind,\nRegierung der Vereinigten Staaten sämtliche Kosten einschließ-\nlich der sich aus der Vertragsbeendigung ergebenden Kosten\nin Anbetracht der Tatsache, dass die Bundeswehr in den\nerstatten, die ihr zufolge dieses Übereinkommens entstanden\nVereinigten Staaten keine Versorgungseinrichtungen in Betrieb\nsind. Die Kostenerstattung wird gemäß den in Frage kommenden\nhat oder unterhält, und ferner\nBestimmungen und Verfahren der USA erfolgen.\nin Anbetracht der Tatsache, dass es wünschenswert ist, der\nBundeswehr und ihrem Personal, das sich zur Erfüllung dienst-                                     Artikel 3\nlicher Obliegenheiten in den Vereinigten Staaten aufhält, für die       Die zuständigen Behörden beider Regierungen treffen in ge-\nDauer von Notständen administrative und wirtschaftliche Unter-       genseitigem Einvernehmen Abmachungen zur genauen Bestim-\nstützung in bestimmtem Umfang zu gewähren,                           mung von Art und Umfang der zu gewährenden Unterstützung\nund der zu unterstützenden Einheiten und Personen. Diese\nhaben die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, ver-     Abmachungen können von Zeit zu Zeit durch Vereinbarungen\ntreten durch das Department of Defense, und die Regierung der        zwischen den genannten Behörden geändert werden.\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminis-\nter der Verteidigung, nachstehendes Übereinkommen mit den\nArtikel 4\naufgeführten Bestimmungen und Bedingungen geschlossen:\nIm Sinne des vorliegenden Übereinkommens ist die zustän-\nArtikel 1                                dige Behörde aufseiten der Bundesrepublik Deutschland der\nDeutsche Militärische Bevollmächtigte USA und Canada (DMBv\nVorbehaltlich des Fortbestehens der gesetzlichen Vorausset-       USA/CA), aufseiten der Vereinigten Staaten das jeweils betroffe-\nzungen wird die Regierung der Vereinigten Staaten bei einem          ne Streitkräfteministerium.\nNotstande und auf Ersuchen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Bundeswehr, den Mitgliedern ihrer Truppe, den                                     Artikel 5\nMitgliedern des zivilen Gefolges und den Angehörigen, soweit\nsich der genannte Personenkreis im Zusammenhang mit dienst-             Die Definition der Begriffe „Truppe“, „ziviles Gefolge“ und\nlichen Obliegenheiten in den Vereinigten Staaten aufhält, in be-     „Angehöriger“ richtet sich nach den Bestimmungen des „Ab-\nstimmtem Umfang administrative und wirtschaftliche Unterstüt-        kommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikver-\nzung gewähren. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird die        trages über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte (NATO-Truppen-\ngeforderte administrative und wirtschaftliche Unterstützung in       statut)“, unterzeichnet am 19. Juni 1951, dem die Bundesrepublik\nallgemein gleichwertigem Umfang wie für vergleichbare US-            Deutschland am 1. Juli 1963 beigetreten ist.\nEinheiten und entsprechendes Personal gewähren. Sie wird\njedoch nicht verpflichtet sein, solche Unterstützung über das                                     Artikel 6\nMaß hinaus zu gewähren, zu dem ihre Streitkräfte im Rahmen\nDieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch\nihrer Hilfsquellen und Möglichkeiten und ohne Beeinträchtigung\ndie beiden Regierungen in Kraft. Es bleibt für die Dauer des Be-\nihrer eigenen Operationen und Vorhaben in der Lage sind.\nstehens des Nordatlantikvertrages wirksam, sofern es nicht\nIm Sinne dieses Übereinkommens werden die beiden Regierun-           durch schriftliche Mitteilungen einer Regierung an die andere\ngen im gegenseitigen Einvernehmen feststellen, ob ein Notstand       unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist früher\nvorliegt.                                                            beendet wird.\nGeschehen zu Bonn, am 21. Oktober 1965, geschehen zu\nWashington, D.C., am 18. Dezember 1965, in doppelter Aus-\nfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide\nFassungen gleichermaßen verbindlich sind.\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIm Auftrag\nWirmer\nDepartment of Defense\nJ o h n T. M c N a u g h t o n"]}