{"id":"bgbl2-2020-20-6","kind":"bgbl2","year":2020,"number":20,"date":"2020-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/20#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_20.pdf#page=86","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verwaltungsrat des Fonds für die Entwicklung der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (FILAC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-11-05T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2020\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verwaltungsrat des Fonds für\ndie Entwicklung der indigenen Völker Lateinamerikas\nund der Karibik (FILAC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 2020\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 9. Juli 2020 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verwaltungsrat des\nFonds für die Entwicklung der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik\n(FILAC) über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 22. Juli 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2020          1031\nBotschaft                                                          La Paz, den 9. Juli 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nLa Paz\nFrau Vorsitzende des Verwaltungsrats,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 267/2019) vom 29. Juli 2019 und die Antwortnote Nr. 343/2019 des Verwaltungsrats\ndes Fonds für die Entwicklung der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (FILAC)\nvom 31. Juli 2019 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Generalsekretariat\ndes FILAC, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von insgesamt 10 000 000,00 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-\nhaben „Integriertes Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralamerika II“\nzu erhalten, wobei der Erhalt der Finanzierungsbeiträge und die Durchführung des\nVorhabens, gemäß gemeinsamen Einverständnis, an die koordinierende, indigene und\nkleinbäuerliche Vereinigung für gemeinschaftliche Agroforstwirtschaft in Mittelamerika\n(ACICAFOC) delegiert werden, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\nVorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbes-\nserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Generalsekretariat des\nFILAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt\nder zwischen der KfW und ACICAFOC als Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2023.\n5. Das Generalsekretariat des FILAC bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und\nim rechtlichen Rahmen seines Mandats um\na) die Befreiung der im Auftrag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegen-\nstände sowie Ersatzteile, die für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben ver-\nwendet werden, von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen,\nHafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben und die\nSicherstellung der unverzüglichen Freigabe,\nb) die Freistellung von sämtlichen direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluss und der Erfüllung des unter Nummer 3 genannten Durchführungs-\nsowie gegebenenfalls Finanzierungsvertrages in den Mitgliedstaaten des FILAC\nentstehen,\nc) die Erstattung der Umsatzsteuer oder ähnlicher indirekter Steuern, die in den Mit-\ngliedstaaten des FILAC auf beschaffte Gegenstände und in Anspruch genomme-\nne Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des\nunter Nummer 3 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-\nvertrages in den Mitgliedstaaten des FILAC erhoben wurden, auf Antrag der deut-\nschen Durchführungsorganisation. Das Generalsekretariat des FILAC bemüht sich\nauf Antrag im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rahmen seines\nMandats um die Übernahme von in diesem Zusammenhang erhobenen besonde-\nren Verbrauchsteuern durch die Mitgliedstaaten des FILAC.\n6. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten durch das Generalsekretariat des FILAC veranlasst. Die andere Vertragspartei\nwird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.","1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das Generalsekretariat des FILAC mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\ndes Generalsekretariats des FILAC zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerwaltungsrat des Fonds für die Entwicklung der indigenen Völker Lateinamerikas und\nder Karibik bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Vorsitzende des Verwaltungsrats, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nStefan Duppel\nDer Botschafter der Bundesrepublik\nDeutschland in La Paz, Bolivien\nAn die\nVorsitzende\ndes Verwaltungsrats des Fonds für die\nEntwicklung der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (FILAC)\nFrau Mirna Kay Cunningham Kain\nLa Paz"]}