{"id":"bgbl2-2020-20-4","kind":"bgbl2","year":2020,"number":20,"date":"2020-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/20#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_20.pdf#page=81","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-litauischen Änderungsvereinbarung über die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung","law_date":"2020-11-02T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":81,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2020 1025\nBekanntmachung\nder deutsch-litauischen Änderungsvereinbarung\nüber die militärische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Ausbildung\nVom 2. November 2020\nDie in Vilnius am 14. Oktober 2020 unterzeichnete Vereinbarung zur Änderung\nder Vereinbarung vom 21. und 27. Februar 2007 zwischen dem Bundesministe-\nrium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium der Republik Litauen über die militärische Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der Ausbildung (BGBl. 2020 II S. 460, 461) ist nach ihrem\nArtikel 3\nam 14. Oktober 2020\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","1026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2020\nVereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Litauen\nüber die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                        (2) In Artikel 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\nder Bundesrepublik Deutschland\n„(4) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten mit Aus-\nund                                     nahme von Artikel 4 Absatz 1 Sätze 2 und 5, Artikel 5 und Arti-\nkel 6 Absatz 5 auch für das entsandte ausbildende Personal.\ndas Verteidigungsministerium                         Dieses ist befugt, in Durchführung der Ausbildung und zum\nder Republik Litauen –                            besseren Verständnis des Lehrstoffs dem auszubildenden Per-\nsonal der aufnehmenden Vertragspartei fachliche Weisungen zu\nim Hinblick auf Artikel 20 Absatz 2 der Vereinbarung vom\nerteilen.“\n21. und 27. Februar 2007 zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium der Republik Litauen über die militärische                                      Artikel 2\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung, nachstehend                  Artikel 18 Absatz 2 erhält folgenden neuen Wortlaut:\nals „Vereinbarung“ bezeichnet –\n„Ausbildungskosten werden grundsätzlich von der entsendenden\nsind übereingekommen, die Vereinbarung wie folgt zu ändern:          Vertragspartei erstattet. Soweit national zulässig, können im\nEinzelfall Abweichungen in den Durchführungsbestimmungen\nfestgelegt werden. Für die Abrechnung und Festsetzung der Kos-\nArtikel 1                                  ten findet das Standardisierungsübereinkommen STANAG 6025\n(1) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Punkt am Ende von Num-            in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“\nmer 4 durch ein Komma ersetzt und es wird folgende neue\nNummer 5 eingefügt:                                                                                   Artikel 3\n„5. den Austausch von ausbildendem Personal.“                              Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vilnius am 14. Oktober 2020 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des litauischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKonstantin Bellini\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Litauen\nKarolis Aleksa"]}