{"id":"bgbl2-2020-2-4","kind":"bgbl2","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_2.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-12-17T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nBekanntmachung\nzu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen\nVom 16. Dezember 2019\nZu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat N i g e r i a * am 2. De-\nzember 2019 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1 des Übereinkommens\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 2019 (BGBl. II S. 814).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. Dezember 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 2019\nDas in Neu Delhi am 30. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem Arti-\nkel 6 Absatz 1\nam 30. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPhilipp Knill","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020                       53\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von bis zu 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen\nEuro),\nund\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\ndie Regierung der Republik Indien –\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       würdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\nIndien,                                                           sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nzu vertiefen,                                                     Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nhinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   men zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        zu erhalten:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  1. für das unter Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\nin der Republik Indien beizutragen,                                    1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\n2. für das unter Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\n2 200 000 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihunderttau-\nlungen vom 29. November 2018 –\nsend Euro),\nsind wie folgt übereingekommen:                                3. für das unter Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben bis zu\n3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nArtikel 1                           4. für das unter Absatz 1 Nummer 4 genannte Vorhaben bis zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von\n5. für das unter Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\n3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nmer folgende Beträge zu erhalten:\n6. für das Vorhaben „Klimafreundliche urbane Mobilität IV –\n1. für das Vorhaben „Erneuerbare Energie Finanzierungsfazi-\nBegleitmaßnahme“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei\nlität II“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\nMillionen Euro),\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu     7. für das Vorhaben „Nachhaltige städtische Infrastrukturent-\n200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro),         wicklung (Chennai) – Begleitmaßnahme“ bis zu 3 000 000\nEuro (in Worten: drei Millionen Euro).\n2. für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität V“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe      der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nvon bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nEuro),                                                       bereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\n3. für das Vorhaben „Finanzierungsfazilitäten für städtische Ent-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nwicklung“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nAbkommen Anwendung.\nwird, in Höhe von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zwei-\nhundert Millionen Euro),\nArtikel 2\n4. für das Vorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung Wasser/Ab-\nwasser“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin Höhe von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert   das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nMillionen Euro),                                             KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n5. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung im\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nGanges-Gebiet Phase II“ (Environment-friendly Urban\nDevelopment in Ganga States) ein vergünstigtes Darlehen         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und\nder KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-        Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 genannten Be-\nzusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu              träge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\n30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro),         Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\n6. für das Vorhaben „Klimaresilienter Wiederaufbau nach Flut-\nmit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nkatastrophe in Kerala“ (Kerala Flood Reliefe Programme) ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-       (3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe      sowie in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7 genannten","54                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb von einem Jahr nach dem         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-              oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist           ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nmit Ablauf des 31. Dezember 2019.                                        gen.\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in                                          Artikel 5\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-            (1) Der im Abkommen vom 30. April 2012 zwischen der\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(5) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-          der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-         das Vorhaben „Neue Finanzierungsansätze für den ländlichen\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden                Strukturwandel – Begleitmaßnahme“ vorgesehenene Finanzie-\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW                rungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 000 000 Euro (in\ngarantieren.                                                             Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das\nVorhaben „Kraftwerke Erneuerbare Energie – Begleitmaßnahme“\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nArtikel 3\nfestgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit der entspre-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-            chende Finanzierungsvertrag nicht bis zum 31. Dezember 2019\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im           geschlossen wurde.\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 genannten Verträge in der Republik Indien erhoben                                             Artikel 6\nwerden.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nmens vereinbaren.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im                  (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten              Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-           beigelegt.\nGeschehen zu Neu-Delhi am 30. August 2019 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. J a s p e r W i e c k\nFür die Regierung der Republik Indien\nRajat Kumar Mishra"]}