{"id":"bgbl2-2020-2-27","kind":"bgbl2","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/2#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-2-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_2.pdf#page=62","order":27,"title":"Bekanntmachung der deutsch-argentinischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich","law_date":"2020-01-21T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nBekanntmachung\nder deutsch-argentinischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich\nVom 21. Januar 2020\nDie in Buenos Aires am 31. Oktober 2019 unterzeich-\nnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium der Verteidigung der Argentinischen Republik\nüber die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ist\nnach ihrem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1\nam 31. Oktober 2019\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020                             111\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nder Argentinischen Republik\nüber die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung                – gegenseitige Besuche von Vertretern der Verteidigungsminis-\nder Bundesrepublik Deutschland                       terien und Streitkräfte beider Staaten;\nund                               – Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen über die Orga-\ndas Ministerium der Verteidigung                     nisation der Streitkräfte und die zivil-militärischen Beziehungen\nder Argentinischen Republik,                       sowie hinsichtlich der Modernisierung der Verteidigungsminis-\nterien;\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\n– Ausbildungsaktivitäten und Lehrgänge;\nin Anbetracht der Tatsache, dass die gegenseitige Zusammen-     – Austausch von Ausbildern und Auszubildenden zwischen den\narbeit zwischen den Verteidigungsministerien und den Streitkräf-      Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte beider Staaten;\nten beider Staaten zur Stärkung des Friedens und der internatio-\nnalen Sicherheit beitragen wird,                                   – Austausch von in friedenserhaltenden Einsätzen unter dem\nMandat der Vereinten Nationen gewonnenen Erfahrungen, Er-\nin Würdigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Verein-       kenntnissen und Fähigkeiten, sowie Ausbildung und techni-\nten Nationen, sowie unter Berücksichtigung der Gemeinsamen            sche Unterstützung in diesen Bereichen;\nErklärung der Vertragsparteien vom 11. Mai 2009 zur weiteren       – rüstungspolitischer und -wirtschaftlicher Erfahrungsaustausch;\nIntensivierung der militärpolitischen und militärischen Beziehun-\ngen –                                                              – Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen auf dem Ge-\nbiet der Rüstungstechnologie;\nsind wie folgt übereingekommen:\n– Austausch von Informationen in den Bereichen Weltraum und\nobere Atmosphäre sowie in Bezug auf die Sicherheit in der\nArtikel 1                                Informationstechnik.\nZweck                                Konkrete Maßnahmen in diesen Bereichen der Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien vereinbaren, gegenseitige Beziehungen      erfolgen auf der Grundlage gesonderter Absprachen zwischen\nim Bereich der Verteidigung zu entwickeln und auszubauen, die      den Vertragsparteien.\nauf den Grundsätzen gegenseitiger Achtung und gleichwertiger\nTeilhabe basieren und die dem beiderseitigen sowie gegenseiti-                                   Artikel 4\ngen Nutzen dienen, wie es den geltenden Gesetzen und sonsti-\nSchutz der Informationen\ngen Vorschriften beider Staaten sowie ihren völkerrechtlichen\nVerpflichtungen entspricht.                                           Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Schutz der Infor-\nmationen, die sie im Wege der Zusammenarbeit auf der Grund-\nArtikel 2                             lage dieser Vereinbarung erhalten, im Einklang mit den Bestim-\nmungen ihrer jeweils geltenden nationalen Rechtsordnungen und\nGebiete der Zusammenarbeit                       den zwischen ihnen bestehenden und anwendbaren Über-\nDie Vertragsparteien arbeiten auf den folgenden Gebieten von    einkünften zu gewährleisten. Ebenso verpflichten sie sich, diese\nbeiderseitigem Interesse zusammen:                                 Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ver-\ntragspartei, die sie zur Verfügung gestellt hat, weder zu verbreiten\n– politisch-strategischer Dialog zu Fragen internationaler Sicher-\nnoch Dritten gegenüber zugänglich zu machen.\nheit und bilateraler Zusammenarbeit;\n– friedenserhaltende Einsätze im Rahmen der Vereinten Natio-                                     Artikel 5\nnen;\nFinanzielle Regelungen\n– Aus- und Weiterbildung von Soldatinnen und Soldaten sowie\nzivilen Angehörigen der Verteidigungsbereiche in gesondert         (1) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Ver-\nfestzulegenden Aufgabenfeldern;                                 einbarung auszuführenden Maßnahmen stehen unter dem Vor-\nbehalt verfügbarer Finanzmittel und sonstiger Ressourcen.\n– Organisation der Streitkräfte;\n(2) Jede Vertragspartei trägt grundsätzlich die Ausgaben, die\n– Rolle von Streitkräften im demokratischen Rechtsstaat sowie\nihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen\nRechte der Soldatinnen und Soldaten;\ndieser Vereinbarung entstehen, selbst. Dies schließt sämtliche\n– Logistik;                                                        Transportkosten bis zu dem vereinbarten Ort im Gaststaat und\n– Umweltschutz in den Streitkräften;                               zurück sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ihres\nPersonals ein.\n– Beschaffung von Wehrmaterial.\n(3) Die gastgebende Vertragspartei trägt die Kosten für die\nDurchführung der gemeinsam verabredeten Maßnahmen und die\nArtikel 3                             zur Durchführung der Maßnahmen entstehenden Transportkosten.\nFormen der Zusammenarbeit\n(4) Die gastgebende Vertragspartei verpflichtet sich, im Falle\nDie Vertragsparteien können bedarfs- und interessenorientiert   akuter Erkrankungen von Personal der entsendenden Vertrags-\nunter anderem die folgenden Formen der Zusammenarbeit wäh-         partei ambulante und stationäre medizinische Hilfe in medizini-\nlen:                                                               schen Einrichtungen ihrer Streitkräfte gegen Bezahlung durch die","112               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nentsendende Vertragspartei zu gewähren. Dabei beschränkt sich                                             Artikel 7\ndie zahnärztliche Behandlung auf allgemein-konservierende oder\nBeziehungen zu anderen Übereinkünften\nchirurgische Hilfe in Notfällen.\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die auf anderen\nKosten für erforderliche Untersuchungen oder eine Behandlung              zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften der Vertragspar-\nin zivilen medizinischen Einrichtungen sowie die Bereitstellung           teien beruhen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.\nvon medizinischen Hilfsmitteln und anderen Hilfsmaßnahmen in\nzivilen Einrichtungen werden nicht von der gastgebenden Ver-\nArtikel 8\ntragspartei übernommen.\nSchlussbestimmungen\nArtikel 6                                      (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nSie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nBeilegung von Streitigkeiten\n(2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder               von sechs Monaten schriftlich kündigen. Die auf der Grundlage\nAuslegung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-               dieser Vereinbarung stattfindenden Maßnahmen der Zusammen-\nparteien auf gütlichem Wege durch direkte Konsultation beige-             arbeit bleiben von der Kündigung dieser Vereinbarung unberührt\nlegt.                                                                     und müssen zu den vereinbarten Bedingungen vollendet werden.\nGeschehen zu Buenos Aires am 31. Oktober 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nP e t e r Ta u b e r\nFür das Verteidigungsministerium\nder Argentinischen Republik\nAguad"]}