{"id":"bgbl2-2020-2-26","kind":"bgbl2","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/2#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-2-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_2.pdf#page=58","order":26,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung","law_date":"2020-01-21T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":58,"num_pages":4,"content":["106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nFührung können die in den Artikeln 2 und 3 behandelten Fragen                (2) Diese Vereinbarung kann durch jede Vertragspartei im\nin jedem Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen im voraus ab-           gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich geändert und\ngestimmt werden.                                                          ergänzt werden.\n(3) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nArtikel 7                                     Kraft.\nSchlussbestimmungen\n(4) Diese Vereinbarung kann durch jede Vertragspartei schrift-\n(1) Diese Vereinbarung wird durch die Vertragsparteien für             lich gekündigt werden. Sie tritt dann sechs Monate nach Zugang\nunbestimmte Zeit geschlossen.                                             der Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn, den 22. November 1994 in zwei Ausfer-\ntigungen, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDieter Fleck\nFür das Ministerium für Landesverteidigung\nder Republik Ungarn\nD r. K á ro l y J a n z a\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit der Streitkräfte\nauf dem Gebiet der Ausbildung\nVom 21. Januar 2020\nDie in Bonn am 9. März 2007 und in Budapest am\n12. März 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Landesverteidi-\ngung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit der\nStreitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung ist nach ihrem\nArtikel 19 Absatz 1\nam 12. März 2007\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekanntgemacht, dass nach Artikel 19 Ab-\nsatz 4 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom 11. Juli\n1995 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nLandesverteidigung der Republik Ungarn über die Aus-\nund Fortbildung von Soldaten, Beamten und Angestellten\nder Streitkräfte der Republik Ungarn in Einrichtungen der\nBundeswehr (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 11. März 2007\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 21. Januar 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020                          107\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Landesverteidigung der Republik Ungarn\nüber die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                             Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\nBegriffsbestimmungen\nund                               Auszubildendes\ndas Ministerium für Landesverteidigung               Personal:          Militärische oder zivile Angehörige der entsen-\nder Republik Ungarn                                           denden Vertragspartei, die im Rahmen der\nAusbildung bei der aufnehmenden Vertrags-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                            partei Dienst verrichten.\nauf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen     Entsendende\nden Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-   Vertragspartei:    Die Vertragspartei, der das auszubildende Per-\nstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),                                         sonal angehört.\nAufnehmende\nin Anerkennung der Vereinbarung vom 6. April 1993 zwischen     Vertragspartei:    Die Vertragspartei, bei der das auszubildende\ndem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik                               Personal für die Dauer der Ausbildung seinen\nDeutschland und dem Minister für Landesverteidigung der                              Dienst verrichtet.\nRepublik Ungarn über die Zusammenarbeit im militärischen Be-\nreich,                                                            Entsendestaat:     Der Staat, dem die entsendende Vertragspartei\nangehört.\nin Anbetracht der Vereinbarung vom 22. November 1994 zwi-      Aufnahmestaat: Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei\nschen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesre-                          angehört.\npublik Deutschland und dem Ministerium für Landesverteidigung\nder Republik Ungarn über die Bedingungen der gegenseitigen\nArtikel 3\nSicherstellung von offiziellen und Arbeitsbesuchen,\nDurchführungsbestimmungen\nunter Hinweis auf das Abkommen vom 25. Oktober 1995 zwi-\nZum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung werden\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndurch die Vertragsparteien oder von diesen ermächtigten Stellen\nRegierung der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz\nin geeigneter Form Vereinbarungen oder anderweitige Überein-\nvon Verschlusssachen,\nkünfte (Durchführungsbestimmungen) getroffen, die, soweit vor-\nhabenbezogen, zumindest Angaben zu Thema und Zweck, zu\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nAuftrag und Umfang des eingesetzten Personals und den einge-\nmilitärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressourcen\nsetzten Mitteln, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Durchführung,\nim Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen\nBereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sowie zu den in\nNutzen einzusetzen, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im\nRechnung zu stellenden Kosten enthalten.\nBereich friedensunterstützender Operationen zu verbessern und\ndie administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchfüh-\nrung von gemeinsamen Ausbildungsmaßnahmen und Ausbil-                                           Artikel 4\ndungsvorhaben zu erleichtern –                                                      Ausbildungsbestimmungen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die\nAngehörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Rege-\nlungen anzuwenden. Das auszubildende Personal ist aber auch\nArtikel 1                            weiterhin an die Gesetze und Rechtsvorschriften des Entsende-\nGegenstand                             staates gebunden. Das ausbildende Personal der aufnehmenden\nVertragspartei ist befugt, in Durchführung der Ausbildung, zum\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der Ge-   besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der\ngenseitigkeit und Ausgeglichenheit und unter Anerkennung des      einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in den Ausbildungs-\nVorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke auf      stätten dem auszubildenden Personal Weisungen zu erteilen. Die\ndem Gebiet der Ausbildung nach Maßgabe der Rahmenbedin-           entsendende Vertragspartei weist das auszubildende Personal\ngungen dieser Vereinbarung zusammen.                              vor seiner Entsendung an, die Gesetze und Rechtsvorschriften\n(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung im        des Aufnahmestaates sowie die Bestimmungen der aufnehmen-\nSinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere:                   den Vertragspartei zu beachten, sich den in den Ausbildungs-\nstätten herrschenden Gepflogenheiten anzupassen sowie recht-\n1. die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal,                 mäßigen Anordnungen des ausbildenden Personals der\n2. die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsvorhaben,          aufnehmenden Vertragspartei Folge zu leisten.\n3. die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur       (2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren\nDurchführung von Ausbildungsvorhaben der jeweils anderen     Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, mangeln-\nVertragspartei,                                              der fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach-\nkenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet wer-\n4. die vorbereitende Ausbildung für Auslandseinsätze.             den.\n(3) Als Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarungen gelten          (3) Im Rahmen der Ausbildung kann das auszubildende Per-\nauch Maßnahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung.          sonal an Ausbildungsveranstaltungen in Drittstaaten nur dann","108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nteilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufneh-       schließt die Benutzung von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner\nmenden und der entsendenden Vertragspartei besteht und der          Aufgaben erforderlich sind, nicht aus.\nDrittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei seine\nvorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung erklärt hat und\nArtikel 10\nsich sämtliche Beteiligten vor Durchführung der Ausbildungsver-\nanstaltung im Drittstaat zumindest über Haftungs- und Kosten-                               Dienstzeit, Urlaub\nfragen schriftlich geeinigt haben.\n(1) Für das auszubildende Personal finden die für die Angehöri-\ngen der Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Regelungen\nArtikel 5                              über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung ist hier\nAusbildungszeugnisse                           eingeschlossen. Das Personal kann die Anwendung findende\nFeiertagsregelung der entsendenden Vertragspartei in Anspruch\nFür die Erstellung von Ausbildungszeugnissen für das auszu-      nehmen, soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegen-\nbildende Personal gelten die Bestimmungen der aufnehmenden          stehen.\nVertragspartei.\n(2) Dem auszubildenden Personal ist gemäß den Bestimmun-\nArtikel 6                              gen des Entsendestaates Urlaub zu gewähren. Die Entscheidung\nüber die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit der zu-\nUnterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht,                ständigen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getroffen. Der\nWeisungsbefugnis, Disziplinarwesen                     Urlaubsantrag ist der Leitung der zuständigen Stelle der aufneh-\nmenden Vertragspartei vorzulegen, die ihn an die zuständigen\n(1) Das auszubildende Personal hat das Recht des Aufnah-\nStellen der entsendenden Vertragspartei weiterleitet.\nmestaates sowie die für die aufnehmende Vertragspartei gelten-\nden Bestimmungen zu beachten. Die Bindung an das Recht des\nEntsendestaats bleibt unberührt.                                                                 Artikel 11\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über                          Bekleidung und Ausrüstung\netwaige Verstöße des auszubildenden Personals gegen die Ver-\npflichtung aus Absatz 1 Satz 1. Im Falle eines Verstoßes ist das       (1 Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für das\nauszubildende Personal auf Antrag der aufnehmenden Vertrags-        auszubildende Personal die nationale Anzugsordnung in Kraft.\npartei abzulösen. Unberührt bleibt die Befugnis der entsenden-         (2) Es ist stets die Anzugsordnung einzuhalten, die den Ge-\nden Vertragspartei, auszubildendes Personal zu ersetzen.            pflogenheiten der aufnehmenden Stelle am ehesten entspricht.\n(3) Die disziplinarische Unterstellung und die verwaltungs-      Bei Übungen kann die Sonderbekleidung getragen werden, die\nmäßige Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich          von der aufnehmenden Vertragspartei verwendet wird. Die\nnach den für die entsendende Vertragspartei geltenden Vorschrif-    Erkennbarkeit der nationalen Identität des auszubildenden Per-\nten.                                                                sonals ist zu gewährleisten.\n(4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, diszipli-      (3) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-\nnare Maßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.        bildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche\nDiese bleiben den jeweiligen nationalen Vorgesetzten vorbe-         Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei\nhalten. Diese unterrichten die aufnehmende Vertragspartei auf       nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und den Bestim-\nAnfrage über gegen das betroffene Personal eingeleitete Schritte.   mungen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nwerden.\n(5) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis\nüber Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei.\nArtikel 12\n(6) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord-\nnungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die                             Unterkunft und Verpflegung\nihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung anordnungs-\nbefugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.    (1) Dem auszubildenden Personal kann bei Bedarf jeweils\ngegen Entgelt im Rahmen der Verfügbarkeiten Unterkunft in\nmilitärischen Einrichtungen sowie Verpflegung nach den gleichen\nArtikel 7                              Standards und Bedingungen wie für eigenes Personal zur Verfü-\nRechtsstellung                            gung gestellt werden.\nDie Rechtsstellung des auszubildenden Personals bestimmt            (2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-\nsich nach dem NATO-Truppenstatut.                                   führungsbestimmungen geregelt.\nArtikel 8                                                           Artikel 13\nHaftung                                                           Wohnraum\nDie Haftung und die Abgeltung von Schäden bestimmen sich            Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch und\nnach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts.                          auf eigene Kosten außerhalb der militärischen Einrichtungen der\naufnehmenden Vertragspartei wohnen. Die aufnehmende Ver-\nArtikel 9                              tragspartei ist in diesem Fall bei der Beschaffung von Wohnraum\nfür das auszubildende Personal und seine Familienangehörigen\nMilitärische Sicherheit,                       soweit wie möglich behilflich. Hierbei wendet sie die gleichen\nÜbermittlung von Berichten                       Maßstäbe an wie für ihr eigenes Personal.\n(1) Der Austausch sowie die Behandlung von Verschluss-\nsachen richten sich nach dem Abkommen vom 25. Oktober 1995                                       Artikel 14\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn über den gegenseitigen                                 Betreuungseinrichtungen\nSchutz von Verschlusssachen.\nDas Recht zur Nutzung von Betreuungseinrichtungen und Für-\n(2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf-      sorgeangeboten ist dem auszubildenden Personal und seinen\nzeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die     Familienangehörigen zu den gleichen Bedingungen zu gewähren\nmilitärische Informationen enthalten, im Besitz behalten. Dies      wie dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020                                 109\nArtikel 15                                   3. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\nleistungen stehen, die während des Aufenthalts im Aufnah-\nÄrztliche und zahnärztliche Versorgung\nmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei er-\n(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann das Mili-               bracht werden.\ntärpersonal in den medizinischen Einrichtungen der aufnehmen-\nden Vertragspartei unentgeltlich ambulant oder stationär behan-             (2) Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung trägt\ndelt werden. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich nur auf         die entsendende Vertragspartei. Für die Abrechnung und Fest-\ndringliche allgemeine konservierende und chirurgische Maßnah-            setzung der Kosten findet STANAG 6002 in der jeweils gültigen\nmen.                                                                     Fassung Anwendung.\n(2) Die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung von Zivil-               (3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\npersonal sowie von Familienangehörigen des Personals in medi-            werden sämtliche Lebensunterhaltungskosten vom auszubilden-\nzinischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei kann             den Personal selbst getragen. Dies gilt auch für den Ersatz von\nnach Maßgabe der insoweit Anwendung findenden Bestimmun-                 verlorengegangenen oder beschädigten Bekleidungs- und Aus-\ngen über die Behandlung von Zivilpersonen gegen Entgelt sowie            rüstungsgegenständen des auszubildenden Personals.\nausschließlich im Rahmen freier Kapazitäten und mit den ohnehin\nvorgehaltenen Kräften und Mitteln erfolgen.                                                           Artikel 18\n(3) Die aufnehmende Partei ist nicht ersatzpflichtig für Kosten,                   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\ndie durch ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen, die in\nMeinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\nanderen medizinischen Einrichtungen als denen der aufnehmen-\nAnwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-\nden Vertragspartei erfolgen, entstehen. Dies gilt auch, wenn\nparteien durch Beratungen beigelegt und nicht dritten Stellen\nmedizinische Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei\noder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.\ndiese Behandlungen veranlasst haben.\nArtikel 19\nArtikel 16\nSchlussbestimmungen\nSteuern und Abgaben\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die letzte\nDem auszubildenden Personal stehen aufgrund dieser Verein-\nder Vertragsparteien in Kraft.\nbarung keine steuer- und abgabenrechtlichen Befreiungen und\nBevorrechtigungen zu.                                                       (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-\nvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.\nArtikel 17                                      (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\nKosten                                      Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nwerden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für             Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nsie geltenden Vorschriften folgende Zahlungen und Ausgaben für\ndas auszubildende Personal:                                                 (4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nvom 11. Juli 1995 zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\n1. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen,\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nUmzugskostenvergütungen, Trennungsgeld und Entschädi-\nfür Landesverteidigung der Republik Ungarn über die Aus- und\ngungen,\nFortbildung von Soldaten, Beamten und Angestellten der Streit-\n2. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-              kräfte der Republik Ungarn in Einrichtungen der Bundeswehr außer\nfall des auszubildenden Personals entstehende Kosten,               Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 9. März 2007 und zu Budapest am\n12. März 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, ungarischer\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ungari-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGroßkraumbach\nFür das Ministerium für Landesverteidigung\nder Republik Ungarn\nDr. S z e r e d i P e t é r"]}