{"id":"bgbl2-2020-2-25","kind":"bgbl2","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/2#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-2-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_2.pdf#page=56","order":25,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Bedingungen der gegenseitigen Sicherstellung von offiziellen und Arbeitsbesuchen","law_date":"2020-01-21T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nBundeswehr durchgeführt werden, können abweichende Rege-                 – unbefugten Personen nicht zugänglich gemacht werden und\nlungen gesondert vereinbart werden.                                         nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind,\n(7) Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführte              – nur den Personen zur Kenntnis gelangen, die dienstlich Kennt-\nMaßnahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland                 nis haben müssen und die notwendige Verschwiegenheit be-\ngeltenden Gesetze vollzogen.                                                wahren,\n– stets in verschlossenen Räumen oder Behältern aufbewahrt\nArtikel 4\nwerden.\nSicherheit\n(1) Informationen und Dokumente, die im Rahmen der Zusam-                                          Artikel 5\nmenarbeit erworben worden sind, werden entsprechend den\ngeltenden Sicherheitsbestimmungen der empfangenden Ver-                              Inkrafttreten – Gültigkeit – Änderungen\ntragspartei geschützt.                                                      (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\n(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit überlassene dienstliche              Gleichzeitig tritt die zwischen den Vertragsparteien bestehende\nUnterlagen/Informationen der Bundeswehr, insbesondere solche             Vereinbarung vom 11. Juli 1990 über die bilaterale militärische\nmit der Bezeichnung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“                      Zusammenarbeit außer Kraft.\n(VS-NfD) sowie dienstliche Unterlagen/Informationen der unga-               (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nrischen Landeswehr, insbesondere solche mit der Bezeichnung              sen. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs\n„Titkos“ bzw. „Szolgálati Használatra“ dienen ausschließlich der         Monaten schriftlich gekündigt werden.\namtlichen Nutzung im Zuständigkeitsbereich des Empfängers.\nDieser stellt im Rahmen der geltenden Gesetze (Bestimmungen)                (3) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen\nsicher, dass dienstliche Unterlagen                                      jederzeit schriftlich geändert werden.\nGeschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungari-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nBudapest, den 6. April 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVo l k e r R ü h e\nDer Minister für Landesverteidigung\nder Republik Ungarn\nFü r L a j o s\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Bedingungen der gegenseitigen Sicherstellung\nvon offiziellen und Arbeitsbesuchen\nVom 21. Januar 2020\nDie in Bonn am 22. November 1994 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Landesverteidigung der Republik Ungarn\nüber die Bedingungen der gegenseitigen Sicherstellung\nvon offiziellen und Arbeitsbesuchen ist nach ihrem Arti-\nkel 7 Absatz 3\nam 22. November 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020                        105\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Landesverteidigung\nder Republik Ungarn\nüber die Bedingungen der gegenseitigen Sicherstellung\nvon offiziellen und Arbeitsbesuchen\nDas Bundesministerium der Verteidigung               schließlich eventueller kultureller Veranstaltungen und Bewirtung\nder Bundesrepublik Deutschland                  in deren Verlauf.\nund\n(3) Persönliche Nebenkosten, z. B. Telefongespräche, Trink-\ndas Ministerium für Landesverteidigung\ngeld, Getränke usw., die auf Wunsch der Gäste außerhalb der\nder Republik Ungarn,\ngemeinsamen Verpflegung oder Bewirtung gereicht werden, trägt\nim Weiteren Vertragsparteien genannt, haben –           jeder Gast selbst.\nausgehend vom beiderseitigen Interesse an der Erhaltung und                                 Artikel 4\nErweiterung von gegenseitigen militärpolitischen und fachlichen\nKontakten zwischen den beiden Verteidigungsministerien der                            Medizinische Versorgung\nUngarischen Landeswehr und der Bundeswehr der Bundesrepu-           (1) Sollte medizinische Hilfe erforderlich werden, so verpflich-\nblik Deutschland –                                               tet sich die gastgebende Seite, eine ambulante oder stationäre\nBehandlung der Gäste bei akuter Erkrankung in medizinischen\nfolgende Vereinbarung getroffen:\nEinrichtungen ihrer Streitkräfte unentgeltlich zu gewähren.\nArtikel 1                              (2) Die Zahnbehandlung beschränkt sich auf dringliche allge-\nmeine, konservierende und chirurgische Maßnahmen in Notfällen.\nZweck der Vereinbarung\n(3) Im Falle akuter Erkrankung oder schwerer Verletzung ge-\n(1) Mit dieser Vereinbarung werden die Bedingungen und        währleistet die entsendende Stelle den Abtransport des Gastes\nUmstände festgelegt, unter denen beide Vertragsparteien gegen-   in sein Heimatland, beziehungsweise übernimmt die Kosten für\nseitig den Aufenthalt von Angehörigen der jeweils anderen Ver-   den Abtransport.\ntragspartei in ihrem Land als ihre Gäste sicherstellen.\n(4) Erforderliche Untersuchungen oder eine Behandlung in\n(2) Die Vertragsparteien gehen dabei davon aus, dass die ver- zivilen medizinischen Einrichtungen sowie das Bereitstellen von\neinbarten Unterstützungsleistungen, deren Kosten gemäß den       medizinischen Hilfsmitteln und andere Hilfsmaßnahmen in zivilen\nnachfolgenden Artikeln nicht berechnet werden, dem Prinzip der   Einrichtungen gehen zu Lasten der Gäste persönlich oder der\nGegenseitigkeit entsprechen und insgesamt ausgewogen sind.       entsendenden Seite.\n(5) Im Falle des unerwarteten Todes des Gastes gewährleistet\nArtikel 2                           die gastgebende Seite die sofortige Sachbearbeitung und sorgt\nSicherstellung der Beförderung                  gleichzeitig für die unentgeltliche Überführung des verstorbenen\nGastes und seiner persönlichen Gegenstände bis zur Staatsgren-\n(1) Die Beförderung bis zum vereinbarten Ort im Gastland und  ze der gastgebenden Seite, beziehungsweise bis zum Flughafen,\nzurück und deren Kosten übernimmt die entsendende Seite.         von dem der Verstorbene heimtransportiert wird.\n(2) Bei der Benutzung eines Flugzeugs für die Anreise gewähr-\nleistet die gastgebende Seite unentgeltlich die notwendigen                                    Artikel 5\nTransporte ab dem Ankunftflughafen sowie die weiteren Inland-\ntransporte.                                                                                 Versicherung\nDie Versicherung von Gästen gegen Unfall und weitere Ver-\n(3) Die Art des Transportmittels wird unter Berücksichtigung\nsicherungsfälle gewährleistet die entsendende Seite, zu deren\ndes Ranges des ranghöchsten Gastes und der Bedingungen im\nLasten auch die Kosten gehen.\nGastland ausgewählt.\nArtikel 6\nArtikel 3\nSonstige Bestimmungen\nSicherstellung von Unterbringung\nund Verpflegung                             (1) Mit dem Inhalt dieser Vereinbarung werden alle Teilnehmer\nan Reisen und Besuchen vor der Abreise vertraut gemacht.\n(1) Die gastgebende Seite gewährleistet und übernimmt die\nKosten für die Unterbringung und Verpflegung in militärischen       (2) Eventuelle Streitigkeiten in der Anwendung dieser Verein-\nund zivilen Einrichtungen auf einem Niveau, das der Dienststel-  barung werden ausschließlich durch Konsultationen zwischen\nlung und dem Dienstgrad der Gäste entspricht.                    den Vertragsparteien beigelegt.\n(2) Die gastgebende Seite übernimmt auch die mit dem Ablauf      (3) Bei offiziellen Besuchen auf der Ebene der politischen Lei-\nder zuvor vereinbarten Programme verbundenen Kosten, ein-        tung der beiden Verteidigungsministerien und der militärischen"]}