{"id":"bgbl2-2020-2-24","kind":"bgbl2","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/2#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-2-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_2.pdf#page=54","order":24,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2020-01-21T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 21. Januar 2020\nDie in Budapest am 6. April 1993 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister\nfür Landesverteidigung der Republik Ungarn über die\nZusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach ihrem\nArtikel 5 Absatz 1 Satz 1\nam 6. April 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekanntgemacht, dass nach Artikel 5 Ab-\nsatz 1 Satz 2 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom\n11. Juli 1990 über die bilaterale militärische Zusammen-\narbeit zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nLandesverteidigung der Republik Ungarn (nicht veröffent-\nlicht)\nmit Ablauf des 5. April 1993\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 21. Januar 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2020                            103\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Landesverteidigung\nder Republik Ungarn\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDer Bundesminister der Verteidigung                  – Militärgeschichte,\nder Bundesrepublik Deutschland\n– Militärgeographie,\nund\n– Umweltschutz in der Ungarischen Landeswehr und der Bundes-\nder Minister für Landesverteidigung                    wehr,\nder Republik Ungarn –\n– Einsätze der Ungarischen Landeswehr und der Bundeswehr\nausgehend von der Zielsetzung der Charta von Paris für ein          nur im Rahmen von Katastrophenhilfe und humanitärer Hilfe,\nneues Europa zu einer umfassenden Zusammenarbeit in Sicher-         – andere Bereiche in gegenseitiger Übereinstimmung.\nheitsfragen zu gelangen,\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zusätz-\nin Erfüllung der in den KSZE-Dokumenten eingegangenen Ver-       liche militärische Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\npflichtung, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern,    vistenarbeit, Militärmusik und des Sports erleichtert und gefördert\nwerden.\nin dem Bestreben, die guten zwischenstaatlichen Beziehungen\nim Einklang, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 4 des deutsch-                                    Artikel 3\nungarischen Vertrages über die freundschaftliche Zusammen-\nDurchführungsbestimmungen\narbeit und die Europäische Partnerschaft vom 6. Februar 1992\nzu intensivieren,                                                      (1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt in geson-\nderten Programmen, die für das jeweils folgende Jahr detailliert\ngeleitet von dem Wunsch, die durch die deutsch-ungarische        und für das übernächste Jahr in groben Zügen festgelegt werden.\nVereinbarung vom 11. Juli 1990 eingeleitete bilaterale militärische Die Programme bilden nach gemeinsamer Abstimmung einen Teil\nZusammenarbeit fortzusetzen –                                       dieser Vereinbarung.\nhaben folgende Rahmenvereinbarung getroffen:                        (2) Soweit erforderlich, können für die Bereiche der Zusam-\nmenarbeit gemäß Artikel 2 Protokolle oder Zusatzvereinbarungen\nzu dieser Vereinbarung geschlossen werden.\nArtikel 1\n(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der\nZweck der Vereinbarung\nVertragsparteien wird in folgenden Hauptformen realisiert:\nMit dieser Vereinbarung wird der Rahmen für den Austausch\n– Offizielle – und Arbeitsbesuche von Delegationen hochrangiger\nvon Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für Formen sonstiger\nVertreter des militärischen und zivilen Bereichs der Verteidi-\nmilitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der Ungarischen Lan-\ngung;\ndeswehr und der Bundeswehr festgelegt.\n– Stabs- und Fachgespräche;\nArtikel 2                             – Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen;\nBereiche der Zusammenarbeit                        – Dozenten- und Hörsaalaustausch zwischen den militärischen\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-            Ausbildungseinrichtungen;\nfasst einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch        – Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nin folgenden Bereichen:                                                und Symposien;\n– Sicherheits- und Militärpolitik,                                  – Besuche von militärischen Luftfahrzeugen;\n- Wehrverfassung und militärische Rechtsfragen,                     – Austausch von Informations- und Studienmaterial;\n– Innere Ordnung der Ungarischen Landeswehr und der Bundes-         – Kultur- und Sportveranstaltungen.\nwehr,\n(4) Die Durchführung offizieller Besuche beruht auf dem\n– Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,                       Grundsatz der Gegenseitigkeit und erfolgt abwechselnd. Die Ver-\n– Personalauswahl und Personalführung,                              wirklichung sonstiger Formen der Zusammenarbeit erfolgt dem-\ngegenüber aufgrund entsprechender Vereinbarungen zwischen\n– Aus-, Fort- und Weiterbildung von militärischem und zivilen       den Vertragsparteien.\nPersonal,\n(5) Der Austausch von Delegationen durch die Vertragsparteien\n– Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,                       vollzieht sich nach den Regelungen der zwischen dem Bundes-\n– Organisationsstrukturen der Ungarischen Landeswehr und der        ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nBundeswehr,                                                      und dem Ministerium für Landesverteidigung der Republik\nUngarn getroffenen Vereinbarung über die Bedingungen der ge-\n– Streitkräfteplanungsverfahren,\ngenseitigen Sicherstellung von offiziellen und Arbeitsbesuchen.\n– Betrieb der Ungarischen Landeswehr und der Bundeswehr im\n(6) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere\nFrieden,\ndie Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in\n– Militärmedizin,                                                   Ausbildungseinrichtungen der Ungarischen Landeswehr und der"]}