{"id":"bgbl2-2020-19-12","kind":"bgbl2","year":2020,"number":19,"date":"2020-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/19#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-19-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_19.pdf#page=71","order":12,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"2020-11-19T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":71,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2020               943\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 19. November 2020\nDie ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“         berechnet wird, jedoch, falls diese negativ ist, mit null\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen-     angenommen wird.\nbahnmaterial hat am 15. September 2020 in Übereinstim-          Die Gesellschaft kann zu dem Zeitpunkt, zu dem keine\nmung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober             Verpflichtungen von Aktionären der Klasse A nach Arti-\n1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II         kel 26 verbleiben und kein Vorzugsbetrag zu Gunsten von\nS. 907, 908, 920) mit Zustimmung des Sitzstaates be-         Aktien der Klasse A ausstehend ist, durch einen Be-\nschlossen, die Statuten wie folgt zu ändern:                 schluss der Generalversammlung die Umwandlung von\nAktien der Klasse A in Aktien der Klasse B vornehmen.\n„Firma, Sitz, Zweck                       Nach der Umwandlung aller Aktien der Klasse A in Aktien\nund Dauer der Gesellschaft                    der Klasse B bilden diese Aktien der Klasse B die einzige\nGrundkapital                          Klasse von Aktien, und die Statuten werden dahingehend\ngeändert, dass jegliche Unterscheidung zwischen diesen\nKlassen von Aktien aufgehoben wird.\nArtikel 5*)\nJede nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll\nDas Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus dem      einbezahlte Aktien ist gemäß Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6\nAktienkapital der Klasse A und dem Aktienkapital der         durch den Verwaltungsrat zu beschließen. Die Zahlung\nKlasse B zusammen.                                           nachträglicher Leistungen hat direkt auf das zu diesem\nDas Aktienkapital der Klasse A der Gesellschaft beträgt   Zweck vom Verwaltungsrat bezeichnete Konto zu erfolgen\n2 600 000 000 Schweizer Franken, wovon 520 000 000           und die auf dieses Konto einbezahlten Mittel stehen sofort\nSchweizer Franken (20 %) einbezahlt sind. Es ist eingeteilt  zur Verfügung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird\nin 260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000 Schwei-      diesen Art. 5 so abändern, dass er die nachträglich ge-\nzer Franken.                                                 leisteten Einlagen widerspiegelt und zwar zum früheren\nZeitpunkt des Abschlusses der nachträglichen Leistung\nDie Gesellschaft kann im Rahmen der Aufnahme neuer        von Einlagen oder des auf diese nachträgliche Ein-\nAktionäre oder einer anderweitigen Erhöhung ihres            forderung von Einlagen folgenden 31. Dezember. Diese\nAktienkapitals ein Aktienkapital der Klasse B schaffen,      Änderung ist vom Verwaltungsrat im Handelsregister an-\nindem sie voll einbezahlte Aktien der Klasse B mit einem     zumelden zusammen mit einer Bestätigung des Verwal-\nNennwert von je 100 000 Franken ausgibt.                     tungsrates, wonach die Gesellschaft die Einlagen erhalten\nVorbehältlich der nachstehenden Vorzugsrechte von         hat.\nAktien der Klasse A haben die Aktien der Klasse B die           Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital-\ngleichen proportionalen Rechte in Bezug auf Ausschüt-        erhöhung (1997), nach Abtretung von Aktien (2007) und\ntungen und Liquidationserlöse wie die Aktien der Klasse A.   nach Neuverteilung der Aktien (2016) wie folgt verteilt:\nDie Aktien der Klasse A haben Vorrang bezüglich Aus-\nschüttungen und Liquidationserlöse aus Reserven der          Aktien der Klasse A\nGesellschaft, ausgenommen der ordentliche Reserve-           58 760 Deutsche Bahn AG\nfonds gemäß Artikel 29 Abs. 1 („Relevante Reserven“) in\n58 760 SNCF Mobilités\nder Höhe, die den Relevanten Reserven zum 31. Dezem-\nber 2017 entspricht („Vorzugsbetrag“). Ausschüttungen        35 100 Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A\noder Zahlungen aufgrund einer Liquidation oder eines         25 480 SNCB\nRückkaufs von Aktien der Klasse A aus den Relevanten\n15 080 NV Nederlandse Spoorwegen\nReserven sowie etwaige Nettoverluste aus Materialfinan-\nzierungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2018 abge-          13 572 RENFE Operadora\nschlossen worden sind und am oder nach dem 1. Januar         13 000 Schweizerische Bundesbahnen\n2018 nicht refinanziert wurden, mindern den Vorzugs-\nbetrag zugunsten der Aktien der Klasse A im entspre-           5 200 Näringsdepartementet\nchenden Betrag. Der Vorzugsbetrag erhöht sich um einen         5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen\nrechnerischen Zins auf dem Saldo des Vorzugsbetrags,                  Eisenbahnen\nund wird jeweils jährlich auf den 31. Dezember dem Vor-\n5 200 ÖBB Holding AG\nzugsbetrag zugeschlagen. Diese rechnerischen Zinsen\nwerden auf der Grundlage der durchschnittlichen Rendite        5 200 CP-Comboios de Portugal, E.P.E\nder 10-jährigen Anleihe der Schweizerischen Eidgenos-          5 200 Hellenische Eisenbahnen\nsenschaft (R10) berechnet, die auf der Grundlage der von\nder Schweizerischen Nationalbank veröffentlichten Tages-       2 800 Akcionarsko duštvo „Železnice Srbije“ Beograd\nrenditen für das am 31. Dezember endende Kalenderjahr          2 600 České Dráhy, a.s.","944        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\n2 122 HŽ Putnički prijevoz d.o.o.                                      61 Železnici na Republika Severna Makedonija\n1 820 Ungarische Staatseisenbahnen AG                                       Transport AD – Skopje\n1 326 Javno Preduzeće Željeznice Federacije                            52 Dänische Staatsbahnen\nBosne i Hercegovine, društvo sa ograničenom                      52 Vygruppen AS.\nodgovornošću Sarajevo\n1 300 Železničná spoločnost' Slovensko, a.s\n*) Änderung des Artikels 5 der Statuten, beschlossen durch die außer-\n1 092 Slovenske železnice d.o.o.                                   ordentliche Generalversammlung vom 15. September 2020.“\n520 Holding Balgarski Darzhavni Zheleznitsi EAD\nDie Generalversammlung der „Eurofima“ hat am 15. Sep-\n243 Javno pretprijatie za zeleznicka infrastruktura           tember 2020 die Rechtsgültigkeit der Änderung der Sta-\nŽeleznici na Republika Severna Maedonija –                tuten der „Eurofima“ festgestellt, die mit sofortiger Wir-\nSkopje                                                    kung in Kraft getreten ist.\n156 Željeznički Prevoz Crne Gore a.d.                             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\n104 TCDD TAŞIMACILIK A.Ş.                                     Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl. II S. 499).\nBerlin, den 19. November 2020\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nAxel Hansmeier"]}