{"id":"bgbl2-2020-19-11","kind":"bgbl2","year":2020,"number":19,"date":"2020-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/19#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_19.pdf#page=70","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel","law_date":"2020-10-27T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":70,"num_pages":1,"content":["942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2020\nRegierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent-                                            Artikel 5\nlichen Abgaben.                                                             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nDie Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus          sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten           sechs Monaten schriftlich kündigen.\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nmens vereinbaren.\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-                 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-         men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                        legt.\nGeschehen zu Kigali am 6. April 2020 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s K u r z\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nDr. U z z i e l N d a g i j i m a n a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung\nnach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien\nsowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nim internationalen Handel\nVom 27. Oktober 2020\nDas Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-\nren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-\nliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im\ninternationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird\nnach seinem Artikel 26 Absatz 2 für\nBarbados                                                           am        6. Januar 2021\nTuvalu                                                             am 19. November 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Juli 2020 (BGBl. II S. 707).\nBerlin, den 27. Oktober 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}