{"id":"bgbl2-2020-19-10","kind":"bgbl2","year":2020,"number":19,"date":"2020-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/19#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-19-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_19.pdf#page=68","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-10-26T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2020\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2020\nDas in Kigali am 6. April 2020 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 6. April 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2020                         941\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           4. „Förderung wachstums- und exportorientierter KMU ein-\nund                                  schließlich Einrichtung einer Exportkreditgarantiefazilität in\nHöhe von bis zu 14 108 000 Euro (in Worten vierzehn Millio-\ndie Regierung der Republik Ruanda –                    nen einhundertachttausend Euro)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Vorhaben festgestellt worden ist.\nRuanda,                                                             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nzu vertiefen,                                                    maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 2\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 270/2019 vom 18. Dezem-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nber 2019) und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nAngelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit der Repu-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nblik Ruanda (Verbalnote Nr. 0859/09.16/West.E/2020 vom\n19. Februar 2020) –                                                 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nsind wie folgt übereingekommen:                               dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nArtikel 1                          des 31. Dezember 2023.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nes der Regierung der Republik Ruanda von der Kreditanstalt für   Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu      lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n52 108 000 Euro (in Worten: zweiundfünfzig Millionen einhundert- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nachttausend Euro) für die Vorhaben                               KfW garantieren.\n1. „Nachhaltige Stadtentwicklung in Ruanda – Green City Kigali“\nin Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil-                              Artikel 3\nlionen Euro),                                                  Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-\n2. „Maßnahmen zur Unterstützung der Dezentralisierung und        ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nGuten Regierungsführung II“ in Höhe von bis zu 4 000 000    Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nEuro (in Worten: vier Millionen Euro),                      Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\n3. „Maßnahmen zur Unterstützung der Dezentralisierung und        von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene\nGuten Regierungsführung III“ in Höhe von bis zu 14 000 000  besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der\nEuro (in Worten: vierzehn Millionen Euro),                  Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die"]}