{"id":"bgbl2-2020-18-9","kind":"bgbl2","year":2020,"number":18,"date":"2020-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/18#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_18.pdf#page=88","order":9,"title":"Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)","law_date":"2020-10-27T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":88,"num_pages":1,"content":["864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2020\ntionen, die aus den Finanzierungsbeiträgen der Regierung für                  (2) Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Straf-\nVerwaltungszwecke im Zusammenhang mit der Beschäftigung                   gerichtshofs bleiben von diesem Abkommen unberührt.\nvon Juniorfachkräften bestritten wurden, korrekt nach den an-\nwendbaren Regelungen und Verfahren und diesem Abkommen                                                      Artikel 9\nabgewickelt worden sind und Gegenstand der internen Kontroll-\nverfahren des Internationalen Strafgerichtshofs waren.                                          Inkrafttreten und Kündigung\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 8                                   Kraft. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.\nStreitbeilegung\n(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses            schriftlich gekündigt werden; es tritt drei Monate nach seiner\nAbkommens werden gütlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.               Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Den Haag am 31. August 2020 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDirk Brengelmann\nFür den Internationalen Strafgerichtshof\nPe te r E . Le w i s\nBekanntmachung\nvon Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf Binnenwasserstraßen (ADN)\nVom 27. Oktober 2020\nZur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage\nbeigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009\n(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt\ndurch die in der Anlage der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November\n2018 (BGBl. 2018 II S. 736; 2019 II S. 517, 518, 895) veröffentlichten Änderungen\ngeändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.\nDie Berichtigungen gelten rückwirkend mit Wirkung vom Inkrafttreten der\njeweiligen Bestimmung.\nBerlin, den 27. Oktober 2020\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nGudula Schwan"]}