{"id":"bgbl2-2020-18-8","kind":"bgbl2","year":2020,"number":18,"date":"2020-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/18#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_18.pdf#page=85","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Beschäftigung von Juniorfachkräften","law_date":"2020-10-21T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":85,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2020 861\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 25. September 2020\nDas Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II\nS. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für\nSt. Kitts und Nevis                                        am 21. Oktober 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 2020 (BGBl. II S. 523).\nBerlin, den 25. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Internationalen Strafgerichtshof\nüber die Beschäftigung von Juniorfachkräften\nVom 21. Oktober 2020\nDas in Den Haag am 31. August 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Internationalen Strafgerichtshof\nüber die Beschäftigung von Juniorfachkräften ist nach\nseinem Artikel 9 Absatz 1\nam 31. August 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Oktober 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e","862             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Internationalen Strafgerichtshof\nüber die Beschäftigung von Juniorfachkräften\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die endgültige Entscheidung über die Berufung von\nJuniorfachkräften auf der Grundlage der Vorschläge der Regie-\nund\nrung sowie gegebenenfalls ihre Einsätze und Dienstreisen liegt\nder Internationale Strafgerichtshof –              beim Internationalen Strafgerichtshof.\nin der Erwägung, dass die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet)                                           Artikel 2\n– Juniorfachkräfte für Aufgaben der entwicklungspolitischen Zu-            Juniorfachkräfte/Junior Professional Officers\nsammenarbeit vorbereiten,\n(1) Juniorfachkräfte sind Hochschulabsolventinnen und Hoch-\n– ihre multilaterale Entwicklungszusammenarbeit stärken und        schulabsolventen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung in der Regel\nüber einen Mastergrad und mindestens zwei Jahre einschlägige\n– die Beschäftigung von Juniorfachkräften beim Internationalen\nBerufserfahrung oder über einen Bachelorgrad und mindestens\nStrafgerichtshof am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn ermög-\nvier Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen.\nlichen möchte und\n(2) Juniorfachkräfte werden vom Internationalen Strafgerichts-\ndass der Internationalen Strafgerichtshof sein Einverständnis   hof für die Dauer ihres Dienstes beim Internationalen Straf-\nerklärt hat, mit der Regierung bei der Erfüllung der oben genann-  gerichtshof mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt.\nten Ziele zusammenzuarbeiten –                                     Juniorfachkräfte führen Aufgaben der P2-Vergütungsstufe aus.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (3) Der Internationale Strafgerichtshof legt in einem von der\ndazu befugten Person und der Juniorfachkraft zu unterzeichnen-\nArtikel 1                            den gesonderten Berufungsschreiben die Beschäftigungsbedin-\ngungen in allen Einzelheiten dar.\nAntragsverfahren\n(1) Wenn nach Ansicht des Internationalen Strafgerichtshofs                                  Artikel 3\ngeeignete Bewerberinnen und Bewerber in der Bundesrepublik\nDeutschland gefunden werden können, legt er der Regierung An-                       Stellung der Juniorfachkräfte\nträge auf Gestellung von Juniorfachkräften vor. Jedem Antrag ist\n(1) Juniorfachkräfte sind während ihrer Tätigkeit im Dienst des\neine Stellenbeschreibung beizufügen.\nInternationalen Strafgerichtshofs internationale Bedienstete des\n(2) Die Regierung ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Internationalen Strafgerichtshofs. Auf ihre Beschäftigung finden\nvon Juniorfachkräften innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor-    die Personalordnung und das Personalstatut sowie alle anderen\nzuschlagen. Die Regierung bemüht sich jedoch, im Rahmen der        einschlägigen Vorschriften und Richtlinien des Internationalen\nVerfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel, die sie für diesen   Strafgerichtshofs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.\nZweck bereitzustellen als angemessen erachtet, geeignete Kan-      Die Juniorfachkräfte sind zu jeder Zeit an den Verhaltenskodex\ndidatinnen und Kandidaten für jeden Antrag zu finden und dem       des Internationalen Strafgerichtshofs für das Personal und für\nInternationalen Strafgerichtshof innerhalb eines angemessenen      Experten gebunden. Für die Juniorfachkräfte gelten darüber\nZeitraums einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.          hinaus die im Berufungsschreiben vereinbarten Regelungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2020                           863\n(2) Von allen Juniorfachkräften als internationalen Bedienste-  gung von Juniorfachkräften Mehrwertsteuer enthalten ist, wird\nten wird zu jeder Zeit die Einhaltung der höchsten Standards in    diese Steuer nur dann durch die Regierung getragen, wenn keine\nBezug auf Ehrenhaftigkeit und Integrität erwartet. Sie holen für   Entlastung durch den Staat erfolgt, der die Steuer vereinnahmt hat.\ndie Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Anweisungen der deut-\n(2) Der Internationale Strafgerichtshof kann zu Lasten des\nschen Regierung oder anderer Regierungen oder von anderen\nnach Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Kontos die Ausgaben zahlen,\nStellen außerhalb des Internationalen Strafgerichtshofs ein und\ndie unmittelbar aus der Beschäftigung der Juniorfachkräfte ent-\nnehmen von diesen keine Anweisungen dafür entgegen.\nstehen, insbesondere die Ausgaben für\n(3) Juniorfachkräfte sind einer vom Internationalen Straf-\n1. Gehalt, Beiträge zum Altersversorgungssystem, Versorgungs-\ngerichtshof zu bestimmenden Person oder mehreren solchen\nleistungen und Zulagen, die nach dem Berufungsschreiben\nPersonen zu unterstellen, die über ausreichende Qualifikationen\nan die Juniorfachkräfte zu zahlen sind;\nverfügen. Juniorfachkräfte werden am Sitz des Internationalen\nStrafgerichtshofs beschäftigt. Der Einsatz von Juniorfachkräften   2. Kosten der Reise zum und vom Beschäftigungsort sowie da-\nin den Außenbüros des Internationalen Strafgerichtshofs sowie           mit verbundene Kosten für die Juniorfachkräfte und deren\nihre Dienstreisen unterliegen den Reiseregelungen und -verfahren        Angehörige, soweit sie nach den beim Internationalen Straf-\ndes Internationalen Strafgerichtshof in der jeweils geltenden Fas-      gerichtshof angewendeten Regelungen und Verfahren als sol-\nsung.                                                                   che gelten;\n(4) Die Juniorfachkräfte nehmen am Sozialversicherungs-         3. Kranken-, Reise-, Lebens-, Erwerbsunfähigkeits- und Unfall-\nsystem des Internationalen Strafgerichtshofs einschließlich des         versicherung gemäß den geltenden Richtlinien und Verfahren\nGemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen (United                beim Internationalen Strafgerichtshof;\nNations Staff Pension Fund – UNJSPF) teil und sind im Krank-       4. Kosten von Fortbildungsmaßnahmen, an denen die Junior-\nheits-, Invaliditäts- und Todesfall versichert.                         fachkräfte im Laufe ihrer Beschäftigung durch den Internatio-\n(5) Juniorfachkräfte können sich jederzeit um ausgeschriebe-         nalen Strafgerichtshof teilnehmen, einschließlich dafür anfal-\nne freie Stellen beim Internationalen Strafgerichtshof bewerben.        lender Reisekosten und -spesen (im Sinne der Reise- und\nSpesenregelung des Internationalen Strafgerichtshofs), bis zu\neinem vom BFIO festgesetzten jährlichen Höchstbetrag;\nArtikel 4\n5. Beträge, die nach dem Berufungsschreiben im Zusammen-\nDauer der Berufung\nhang mit der Beendigung der Beschäftigung einer Junior-\n(1) Juniorfachkräfte werden zunächst für einen Zeitraum von          fachkraft durch den Internationalen Strafgerichtshof zu zahlen\nzwölf Monaten eingesetzt. Diese Dienstzeit kann vom Internatio-         sind, gegebenenfalls einschließlich der Abgeltung von aufge-\nnalen Gerichtshof mit Einverständnis der Regierung um weitere           laufenem Jahresurlaub;\nzwölf Monate auf eine Gesamtzeit von 24 Monaten verlängert\n6. sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung\nwerden.\nvon Juniorfachkräften beim Internationalen Strafgerichtshof.\n(2) Die Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über\n(3) Der Internationale Strafgerichtshof kann dem nach Ab-\neine mögliche anschließende Vertragsverlängerung um weitere\nsatz 1 Satz 3 bezeichneten Konto darüber hinaus einen Betrag\nzwölf Monate. Die maximale von der Regierung finanzierte Be-\nin Höhe von zwölf Prozent der in diesem Artikel genannten Aus-\nschäftigungsdauer beträgt 36 Monate.\ngaben entnehmen und ihn als Vergütung für seine Verwaltungs-\nkosten einbehalten.\nArtikel 5\n(4) Alle Zahlungen von Ausgaben nach diesem Abkommen er-\nZuständigkeiten                           folgen in Euro.\n(1) Die Regierung beauftragt das Büro Führungskräfte zu\nInternationalen Organisationen (im Folgenden als „BFIO“ be-                                       Artikel 7\nzeichnet), Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Bundesrepublik                                   Abrechnung\nDeutschland, mit der Durchführung dieses Abkommens.\n(1) Sobald eine Juniorfachkraft vom Internationalen Straf-\n(2) Die Personalabteilung des Internationalen Strafgerichtshofs gerichtshof angenommen wurde und ein vorläufiges Datum für\nist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen in Bezug auf das     die Dienstaufnahme festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung\nJuniorfachkräfteprogramm [International Criminal Court, Human      den Betrag, der nach Schätzung des Internationalen Strafge-\nResources Section, Division of Management Services, Oude Waals-    richtshofs für die in Artikel 6 angegebenen Zwecke benötigt wird,\ndorperweg 10, 2597 AK Den Haag, JPOrecruitment@icc-cpi.int].       auf das nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 bezeichnete Konto ein.\nDer tatsächliche Betrag wird in einer gesonderten Vereinbarung\nArtikel 6                             zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und dem BFIO\nfestgelegt und beruht auf den vom Internationalen Strafgerichts-\nKostenübernahme\nhof für die Beschäftigung der jeweiligen Juniorfachkraft in Über-\n(1) Die Regierung trägt alle nachweisbaren Kosten der Be-       einstimmung mit den anwendbaren Regelungen und Verfahren\nschäftigung der Juniorfachkräfte im Dienst des Internationalen     geleisteten tatsächlichen Ausgaben für Gehälter, Zulagen, Bei-\nStrafgerichtshofs wie Gehälter, Beiträge zum Altersversorgungs-    träge zum Altersversorgungssystem und Versorgungsleistungen.\nsystem, Versorgungsleistungen, Zulagen, Versicherungen sowie       Danach wird ein im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung\nBeförderungskosten zum und vom Beschäftigungsort im Ein-           etwa entstehender Fehlbetrag von der Regierung innerhalb von\nklang mit den beim Internationalen Strafgerichtshof angewende-     drei Monaten nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung des\nten Regelungen und Verfahren, einschließlich aller Kosten, die     Internationalen Strafgerichtshofs auf dasselbe Konto eingezahlt.\naufgrund und während ihrer Beschäftigung, ihrer Einsätze und          (2) Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen die Beschäf-\nDienstreisen beim Internationalen Strafgerichtshof im Ver-         tigung einer Juniorfachkraft verlängert worden ist.\nletzungs-, Krankheits- oder Todesfall entstehen. Sie trägt jedoch\n(3) Der Internationale Strafgerichtshof wird dem BFIO jährlich,\nnicht eine zu Gunsten des Internationalen Strafgerichtshofs er-\nsobald ein geprüfter Abschluss vorliegt, spätestens am 31. Juli\nhobene etwaige Steuer (staff assessment) auf die vom Inter-\neines Jahres, den Kontoabschluss vom 31. Dezember des Vor-\nnationalen Strafgerichtshof an die Juniorfachkräfte gezahlten Ge-\njahres vorlegen. Ein etwa bestehender Überschuss wird der Re-\nhälter und sonstigen Bezüge. Alle einschlägigen Zahlungen\ngierung zurückerstattet.\nwerden vom BFIO auf ein vom Internationalen Strafgerichtshof\nzu bezeichnendes Konto überwiesen. Für den Fall, dass in den          (4) Der Internationale Strafgerichtshof bestätigt auf der End-\nnachgewiesenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschäfti-           abrechnung durch einen Vermerk, dass alle finanziellen Transak-"]}