{"id":"bgbl2-2020-17-9","kind":"bgbl2","year":2020,"number":17,"date":"2020-11-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_17.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Modalitäten für die Finanzierung baulicher Anlagen und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln","law_date":"2020-09-17T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 763\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Modalitäten für die Finanzierung baulicher Anlagen\nund der Beschaffung von Ausbildungsmitteln\nVom 17. September 2020\nDas in Berlin am 10. April 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die Modalitäten für die Finanzierung der\nbaulichen Anlagen und der Beschaffung von Ausbil-\ndungsmitteln im Rahmen der deutsch-französischen Zu-\nsammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports\nist nach seinem Artikel 9 Absatz 1\nam 15. Juli 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Modalitäten für die Finanzierung der baulichen Anlagen\nund der Beschaffung von Ausbildungsmitteln\nim Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit\nim Bereich des taktischen Lufttransports\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Zusammenarbeit beabsichtigten fliegerischen Aktivitäten\nnotwendig sind.\nund\ndie Regierung der Französischen Republik –\nArtikel 2\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                  (1) Die Bauvorhaben und Renovierungsarbeiten, die zur Be-\ndarfsdeckung der Zusammenarbeit erforderlich sind, werden von\nin Anbetracht des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der    der französischen Vertragspartei entsprechend den im Hoheits-\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik         gebiet ihres Staates geltenden Gesetzen und Vorschriften aus-\nüber die deutsch-französische Zusammenarbeit und des dazu-        geführt. Die französische Vertragspartei ist Auftraggeber der Bau-\ngehörigen Protokolls vom 22. Januar 1988 über die Schaffung       vorhaben und Renovierungsarbeiten der erforderlichen baulichen\neines deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats,   Anlagen.\nunter Bezugnahme auf die Absichtserklärungen vom 4. Okto-         (2) Die deutsche Vertragspartei wirkt an der Festlegung des\nber 2016 und vom 15. Februar 2017 zwischen dem Bundes-            Bedarfs gleichberechtigt mit.\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die\nund dem Verteidigungsminister der Französischen Republik über\nNutzung der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen.\ndie Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports,\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-                                   Artikel 3\nparteien im Bereich des taktischen Lufttransports, im Folgenden\nZur Durchführung von Artikel 2 richten die Vertragsparteien\nals „Zusammenarbeit“ bezeichnet, im Hinblick auf die Schaffung\neine Koordinierungsgruppe ein. Zusammensetzung, Aufgaben\neiner binationalen Einheit und eines gemeinsamen Ausbildungs-\nund Arbeitsweise dieser Gruppe werden in einer Sonderverein-\nzentrums im Hoheitsgebiet des Staates der französischen Ver-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\ntragspartei auszubauen,\nBundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister der\nin der Erkenntnis der Notwendigkeit, über die zur Durchfüh-    Französischen Republik festgelegt.\nrung der Zusammenarbeit erforderlichen baulichen Anlagen und\nAusbildungsmittel verfügen zu können –                                                         Artikel 4\nhaben Folgendes vereinbart:                                       (1) Die französische Vertragspartei stellt die gemeinsam ge-\nnutzten baulichen Anlagen und die bereits auf dem Luftwaffen-\nstützpunkt Évreux vorhandenen Einrichtungen bereit, die zur\nArtikel 1                           Umsetzung der Zusammenarbeit erforderlich sind.\n(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze und Bedin-          (2) Die Kosten für die erstmalige Errichtung und die Renovie-\ngungen für die Finanzierung der baulichen Anlagen und die Be-     rung der baulichen Anlagen einschließlich der Baunebenkosten\nschaffung der Ausbildungsmittel, die für die Aufnahme und den     gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede\nBetrieb der Luftfahrzeuge auf dem Luftwaffenstützpunkt Évreux     Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-\nab dem Jahr 2021 im Rahmen der Durchführung der Zusammen-         tens 60 Millionen Euro begrenzt.\narbeit erforderlich sind, festgelegt.\n(3) Einzelheiten zur Durchführung von Artikel 4 werden in\n(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\neinem gesonderten Abkommen zwischen den Vertragsparteien\nbestimmungen:\nfestgelegt.\na) „Bauliche Anlagen“ sind die im Rahmen der Zusammenarbeit\ngemeinsam genutzten Neubauten und im Zuge von Um- und                                     Artikel 5\nErweiterungsmaßnahmen renovierten Bauten. Die baulichen\nAnlagen umfassen das Gebäude der binationalen Einheit, die      (1) Die Kosten für die Beschaffung der Ausbildungsmittel\ntechnischen Hallen und das Gebäude der Ausbildungsein-       gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede\nrichtung. Sie sind so bemessen, dass sie zwölf Luftfahrzeuge Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-\naufnehmen können.                                            tens 50 Millionen Euro begrenzt.\nb) „Ausbildungsmittel“ sind Geräte (beispielsweise Simulatoren)      (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Ausbildung\nund Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ge-         ihres Personals, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der\nmeinsam genutzt werden. Hierbei handelt es sich um Ausbil-   Ausbildungsmittel. Die Kosten der Bewirtschaftung der gemein-\ndungsmittel für die theoretische und praktische Ausbildung   sam beschafften Ausbildungsmittel werden jährlich entspre-\nder Luftfahrzeugbesatzungen, des technischen Personals       chend der Nutzungsdauer durch die jeweilige Vertragspartei\nund der Personen, die für die Durchführung der im Rahmen     zwischen diesen aufgeteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020                               765\n(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die                                    Artikel 8\nNutzung der gemeinsam beschafften Ausbildungsmittel.\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien\nüber die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wer-\nArtikel 6                                den durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den\nDie französische Vertragspartei befreit die im Rahmen der          Vertragsparteien beigelegt.\nZusammenarbeit von der deutschen Vertragspartei finanzierten\nLieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entspre-                                         Artikel 9\nchend den in Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe c der Richt-                 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das            an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die\ngemeinsame Mehrwertsteuersystem getroffenen Bestimmungen.             innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDas anwendbare Verfahren sowie die Bedingungen und Grenzen            Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\ndieser Befreiung werden durch die französische Vertragspartei\nfestgelegt. Soweit eine Befreiung von der Mehrwertsteuer nach            (2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jeder-\nSatz 1 nicht möglich ist, wird die anfallende französische Mehr-      zeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Für das Inkraft-\nwertsteuer ausschließlich von der französischen Vertragspartei        treten der Änderungen gilt Absatz 1 entsprechend.\ngetragen.                                                                (3) Dieses Abkommen gilt unbefristet. Die Vertragsparteien\nkönnen es jederzeit einvernehmlich schriftlich beenden. Es kann\nArtikel 7                                nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit\nunter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden.\nIm Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens\nFür die Berechnung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei\nnach Artikel 9 Absatz 3 werden die Ermittlung und der Ausgleich\nder anderen Vertragspartei maßgeblich.\ndes Restwertes der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen\nund Ausbildungsmittel in einem gesonderten Abkommen zwi-                 (4) Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens\nschen den Vertragsparteien geregelt. Eine Rückbauverpflichtung        entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während der\nfür nicht mehr benötigte bauliche Anlagen wird ausgeschlossen.        Geltungsdauer entstandenen Verpflichtungen.\nGeschehen zu Berlin am 10. April 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Le Drian"]}