{"id":"bgbl2-2020-17-16","kind":"bgbl2","year":2020,"number":17,"date":"2020-11-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/17#page=-752","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-17-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_17.pdf#page=-752","order":16,"title":"Anlageband: Anlage zur 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020","law_date":"2020-10-14T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-752,"num_pages":777,"content":["Bundesgesetzblatt\n753\nTeil II                                                                                   G 1998\n2020                               Ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020                                                                                                  Nr. 17\nTag                                                                           Inhalt                                                                                    Seite\n16.10. 2020         Gesetz zu dem Protokoll vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom\n19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          754\nGESTA: XD007\n14.10.2020          Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(28. ADR-Änderungsverordnung – 28. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             757\n14. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . .                                                           758\n14. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien\ndes internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       758\n14. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      759\n14. 9. 2020         Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44)                                                          759\n17. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur\nKontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            762\n17. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die\nzu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     762\n17. 9. 2020         Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Modalitäten für die Finanzierung\nbaulicher Anlagen und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    763\n21. 9. 2020         Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Mission Essential, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-02) . . . . .                                                          766\n22. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von\nKindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              769\n22. 9. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    770\n25. 9. 2020         Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-45) . . . .                                                          770\n23.10. 2020         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen\nEU-LAK-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     774\n23.10. 2020         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels\nmit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         776\nDie Anlage zur 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz        Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von\nPostanschrift: 11015 Berlin                                   wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin                  Bundesgesetzblatt Teil II enthält\nTelefon: (0 30) 18 580-0\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen\nRedaktion:   Bundesamt für Justiz                                              Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn                                     b) Zolltarifvorschriften.\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn             Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer\nenthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 %.\nBezugspreis des Anlagebandes: 16,05 € (15,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 %.\nISSN 0341-1109","754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 18. November 2019\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Finnland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nVom 16. Oktober 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Helsinki am 18. November 2019 unterzeichneten Protokoll zur Ände-\nrung des Abkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen (BGBl. 2017 II S. 466, 467) wird zugestimmt. Das Protokoll wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 16. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020                         755\nProtokoll\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Finnland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nPöytäkirja\nSaksan liittotasavallan\nja Suomen tasavallan välillä\ntuloveroja koskevan kaksinkertaisen verotuksen\nvälttämiseksi ja veron kiertämisen estämiseksi\n19 päivänä helmikuuta 2016\ntehdyn sopimuksen muuttamisesta\nDie Bundesrepublik Deutschland                                          Saksan liittotasavalta\nund                                                                 ja\ndie Republik Finnland –                                             Suomen tasavalta –\nvon dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Ab-     jotka haluavat tehdä pöytäkirjan Saksan liittotasavallan ja Suo-\nkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik        men tasavallan välillä tuloveroja koskevan kaksinkertaisen vero-\nDeutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der        tuksen välttämiseksi ja veron kiertämisen estämiseksi 19 päivänä\nDoppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung     helmikuuta 2016 tehdyn sopimuksen muuttamisesta –\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen –\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ovat sopineet seuraavasta:\nArtikel 1                                                         1 artikla\nDer Titel wird aufgehoben und durch folgenden Titel ersetzt:    Sopimuksen nimi poistetaan ja korvataan seuraavalla nimellä:\n„Abkommen                                                          „Sopimus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                                     Saksan liittotasavallan\nund der Republik Finnland                                        ja Suomen tasavallan välillä\nzur Beseitigung der Doppelbesteuerung                       tuloveroja koskevan kaksinkertaisen verotuksen\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie            poistamiseksi ja veron kiertämisen ja välttämisen estämiseksi“.\nzur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.\nArtikel 2                                                         2 artikla\nDie Präambel wird aufgehoben und durch folgende Präambel        Sopimuksen johdanto poistetaan ja korvataan seuraavalla joh-\nersetzt:                                                        dannolla:\n„Die Bundesrepublik Deutschland                                         „Saksan liittotasavalta\nund                                                                 ja\ndie Republik Finnland –                                             Suomen tasavalta –\nin der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal-     joiden tarkoituksena on poistaa kaksinkertainen verotus tämän\nlenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne       sopimuksen kattamien verojen osalta luomatta tilaisuuksia\nMöglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer-  verottamatta jäämiseen tai alennettuun verotukseen veron\nverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch-      kiertämisellä tai välttämisellä (mukaan lukien treaty shopping\nliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab-   -järjestelyt, joilla tähdätään tässä sopimuksessa määrättyjen\nkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen      huojennusten hankkimiseen kolmansissa valtioissa asuvien\nvon in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –          henkilöiden välilliseksi hyödyksi) –\nsind wie folgt übereingekommen:“.                               ovat sopineet seuraavasta:“.","756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nArtikel 3                                                              3 artikla\nArtikel 25 wird aufgehoben und durch folgenden Artikel er-              Sopimuksen 25 artikla poistetaan ja korvataan seuraavalla ar-\nsetzt:                                                                  tiklalla:\n„Artikel 25                                                            „25 artikla\nVerhinderung von Abkommensmissbrauch                                        Sopimuksen väärinkäytön estäminen\n(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es             (1) Tämän sopimuksen ei voida tulkita estävän sopimusvaltio-\neinen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur      ta soveltamasta veron kiertämisen ja välttämisen estämistä kos-\nVerhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung an-               kevia kansallisia oikeussäännöksiään.\nzuwenden.\n(2) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-                 (2) Tämän sopimuksen muiden määräysten estämättä tähän\nmens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für             sopimukseen perustuvaa etuutta ei pidä tulon osalta myöntää,\nbestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller          jos on kohtuullista päätellä, kun otetaan huomioon kaikki asiaa\nmaßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung ge-                koskevat tosiasiat ja olosuhteet, että tämän etuuden hankkiminen\nrechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der        oli yksi sellaisen järjestelyn tai transaktion pääasiallisista tarkoi-\nHauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmit-           tuksista, joka välittömästi tai välillisesti johti tähän etuuteen, paitsi\ntelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei       jos osoitetaan, että tämän etuuden myöntäminen näissä olosuh-\ndenn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Ver-              teissa olisi tämän sopimuksen asiaa koskevien määräysten ta-\ngünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der            voitteen ja tarkoituksen mukaista.“.\neinschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang\nsteht.“.\nArtikel 4                                                              4 artikla\nNummer 7 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.                   Sopimuksen pöytäkirjan 7. määräys poistetaan.\nArtikel 5                                                              5 artikla\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-        1. Tämä pöytäkirja on ratifioitava; ratifiointiasiakirjat on vaih-\nurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.             dettava mahdollisimman pian Berliinissä.\n(2) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Austausch der Ra-          2. Tämä pöytäkirja tulee voimaan kolmekymmentä päivää ra-\ntifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind anzu-          tifiointiasiakirjojen vaihtamisajankohdan jälkeen ja sen määräyk-\nwenden                                                                  siä sovelletaan\na) in der Bundesrepublik Deutschland                                    a) Saksan liittotasavallassa\n1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträ-                1) lähteellä pidätettävien verojen tapauksessa, niiden mää-\nge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs                     rien osalta, jotka maksetaan tämän pöytäkirjan voimaan-\ngezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Pro-                   tulovuotta lähinnä seuraavan kalenterivuoden tammi-\ntokoll in Kraft tritt;                                                   kuun 1 päivänä tai sen jälkeen;\n2) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume           2) muiden verojen tapauksessa, niiden verojen osalta, jotka\nerhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des                       kannetaan tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähinnä\nKalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die-                  seuraavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai sen\nses Protokoll in Kraft tritt;                                            jälkeen alkavilta kausilta;\nb) in der Republik Finnland                                             b) Suomen tasavallassa\n1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Ein-                  1) lähteellä pidätettävien verojen osalta, tuloon, joka saa-\nkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalender-                     daan tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähinnä seu-\njahrs bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses                  raavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai sen jäl-\nProtokoll in Kraft tritt;                                                keen;\n2) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern,               2) muiden tulosta suoritettavien verojen osalta, veroihin, jot-\ndie für Veranlagungszeiträume zu erheben sind, die am                    ka määrätään tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähin-\noder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen,                      nä seuraavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai\ndas dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt.              sen jälkeen alkavilta verovuosilta.\nGeschehen zu Helsinki am 18. November 2019 in zwei Ur-                  Tehty Helsingissä 18 päivänä marraskuuta 2019 kahtena\nschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder        saksan- ja suomenkielisenä kappaleena molempien tekstien\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                                 ollessa yhtä todistusvoimaiset.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSaksan liittotasavallan puolesta\nDetlef Lingemann\nFür die Republik Finnland\nSuomen tasavallan puolesta\nM i k a Ta p a n i L i n t i l ä","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020              757\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(28. ADR-Änderungsverordnung – 28. ADRÄndV)\nVom 14. Oktober 2020\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der\nzuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur:\nArtikel 1\nDie in Genf vom 8. bis 9. November 2018, 13. bis 17. Mai 2019 und 11. bis\n15. November 2019 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-\nmachung der Anlagen A und B vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756, Anlage-\nband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amt-\nlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar\n2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nBerlin, den 14. Oktober 2020\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 14. September 2020\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-\nrichtungen (AGTC) (BGBl. 1994 II S. 979, 980; 2006 II S. 1295, 1296) wird nach\nseinem Artikel 10 Absatz 3 für\nTurkmenistan                                             am 29. November 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 23).\nBerlin, den 14. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)\nVom 14. September 2020\nDas Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des\ninternationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) (BGBl. 1988 II S. 987, 988) wird nach\nseinem Artikel 6 Absatz 2 für\nTurkmenistan                                             am 29. November 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. März 2011 (BGBl. II S. 460).\nBerlin, den 14. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 759\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 14. September 2020\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\n(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für\nTuvalu                                                    am 19. November 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. November 2018 (BGBl. II S. 776).\nBerlin, den 14. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-44)\nVom 14. September 2020\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Juni 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, 10. Juni 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 214 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Juni\n2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-\nvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-\nden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-\nnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-07-44 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt medizinische Beratungsdienstleistungen sowie unterstüt-\nzende Verwaltungsdienstleistungen für das Referral Management Center der Ramstein\nMedical Treatment Facility (MTF). Der Auftragnehmer leistet auch Verwaltungsunter-\nstützung für die Mitarbeiter des MTF und die Leistungsberechtigten, stellt die optimale\nWeiterleitung der Patienten sicher, indem ihnen geholfen wird, ihre Überweisungen für\nFacharztbehandlungen wahrzunehmen, und indem Termine für sie vereinbart werden,\nwobei dies computergestützte Terminvereinbarung und -buchung einschließt; er pflegt\nbeziehungsweise unterstützt die Pflege von Patientendaten mithilfe verschiedener\nDatenbank- und Datenverwaltungssysteme, erstellt Verwaltungsberichte und Statis-\ntiken und unterstützt alle Formen von Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten,\nTeammitgliedern, internen oder externen Anbietern und sonstigem medizinischen\nPersonal.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle\nAspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und\nseine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Medical Services Coordinator“ und „Certified Nurse“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020          761\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2020\nbis 14. Mai 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 214 vom 10. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August\n1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-\nscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 2004\nzur Kontrolle und Behandlung\nvon Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen\nVom 17. September 2020\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und\nBehandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II\nS. 42, 44) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für\nNamibia                                                       am 15. Oktober 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Juli 2020 (BGBl. II S. 685).\nBerlin, den 17. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 17. September 2020\nDie Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-\ntember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.\n1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach\nihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer\nProtokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für\nKirgisistan                                                 am  7. Dezember 2020\nTurkmenistan                                                am 29. November 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Juli 2020 (BGBl. II S. 686).\nBerlin, den 17. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 763\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Modalitäten für die Finanzierung baulicher Anlagen\nund der Beschaffung von Ausbildungsmitteln\nVom 17. September 2020\nDas in Berlin am 10. April 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die Modalitäten für die Finanzierung der\nbaulichen Anlagen und der Beschaffung von Ausbil-\ndungsmitteln im Rahmen der deutsch-französischen Zu-\nsammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports\nist nach seinem Artikel 9 Absatz 1\nam 15. Juli 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Modalitäten für die Finanzierung der baulichen Anlagen\nund der Beschaffung von Ausbildungsmitteln\nim Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit\nim Bereich des taktischen Lufttransports\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Zusammenarbeit beabsichtigten fliegerischen Aktivitäten\nnotwendig sind.\nund\ndie Regierung der Französischen Republik –\nArtikel 2\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                  (1) Die Bauvorhaben und Renovierungsarbeiten, die zur Be-\ndarfsdeckung der Zusammenarbeit erforderlich sind, werden von\nin Anbetracht des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der    der französischen Vertragspartei entsprechend den im Hoheits-\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik         gebiet ihres Staates geltenden Gesetzen und Vorschriften aus-\nüber die deutsch-französische Zusammenarbeit und des dazu-        geführt. Die französische Vertragspartei ist Auftraggeber der Bau-\ngehörigen Protokolls vom 22. Januar 1988 über die Schaffung       vorhaben und Renovierungsarbeiten der erforderlichen baulichen\neines deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats,   Anlagen.\nunter Bezugnahme auf die Absichtserklärungen vom 4. Okto-         (2) Die deutsche Vertragspartei wirkt an der Festlegung des\nber 2016 und vom 15. Februar 2017 zwischen dem Bundes-            Bedarfs gleichberechtigt mit.\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die\nund dem Verteidigungsminister der Französischen Republik über\nNutzung der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen.\ndie Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports,\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-                                   Artikel 3\nparteien im Bereich des taktischen Lufttransports, im Folgenden\nZur Durchführung von Artikel 2 richten die Vertragsparteien\nals „Zusammenarbeit“ bezeichnet, im Hinblick auf die Schaffung\neine Koordinierungsgruppe ein. Zusammensetzung, Aufgaben\neiner binationalen Einheit und eines gemeinsamen Ausbildungs-\nund Arbeitsweise dieser Gruppe werden in einer Sonderverein-\nzentrums im Hoheitsgebiet des Staates der französischen Ver-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\ntragspartei auszubauen,\nBundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister der\nin der Erkenntnis der Notwendigkeit, über die zur Durchfüh-    Französischen Republik festgelegt.\nrung der Zusammenarbeit erforderlichen baulichen Anlagen und\nAusbildungsmittel verfügen zu können –                                                         Artikel 4\nhaben Folgendes vereinbart:                                       (1) Die französische Vertragspartei stellt die gemeinsam ge-\nnutzten baulichen Anlagen und die bereits auf dem Luftwaffen-\nstützpunkt Évreux vorhandenen Einrichtungen bereit, die zur\nArtikel 1                           Umsetzung der Zusammenarbeit erforderlich sind.\n(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze und Bedin-          (2) Die Kosten für die erstmalige Errichtung und die Renovie-\ngungen für die Finanzierung der baulichen Anlagen und die Be-     rung der baulichen Anlagen einschließlich der Baunebenkosten\nschaffung der Ausbildungsmittel, die für die Aufnahme und den     gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede\nBetrieb der Luftfahrzeuge auf dem Luftwaffenstützpunkt Évreux     Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-\nab dem Jahr 2021 im Rahmen der Durchführung der Zusammen-         tens 60 Millionen Euro begrenzt.\narbeit erforderlich sind, festgelegt.\n(3) Einzelheiten zur Durchführung von Artikel 4 werden in\n(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\neinem gesonderten Abkommen zwischen den Vertragsparteien\nbestimmungen:\nfestgelegt.\na) „Bauliche Anlagen“ sind die im Rahmen der Zusammenarbeit\ngemeinsam genutzten Neubauten und im Zuge von Um- und                                     Artikel 5\nErweiterungsmaßnahmen renovierten Bauten. Die baulichen\nAnlagen umfassen das Gebäude der binationalen Einheit, die      (1) Die Kosten für die Beschaffung der Ausbildungsmittel\ntechnischen Hallen und das Gebäude der Ausbildungsein-       gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede\nrichtung. Sie sind so bemessen, dass sie zwölf Luftfahrzeuge Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-\naufnehmen können.                                            tens 50 Millionen Euro begrenzt.\nb) „Ausbildungsmittel“ sind Geräte (beispielsweise Simulatoren)      (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Ausbildung\nund Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ge-         ihres Personals, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der\nmeinsam genutzt werden. Hierbei handelt es sich um Ausbil-   Ausbildungsmittel. Die Kosten der Bewirtschaftung der gemein-\ndungsmittel für die theoretische und praktische Ausbildung   sam beschafften Ausbildungsmittel werden jährlich entspre-\nder Luftfahrzeugbesatzungen, des technischen Personals       chend der Nutzungsdauer durch die jeweilige Vertragspartei\nund der Personen, die für die Durchführung der im Rahmen     zwischen diesen aufgeteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020                               765\n(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die                                    Artikel 8\nNutzung der gemeinsam beschafften Ausbildungsmittel.\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien\nüber die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wer-\nArtikel 6                                den durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den\nDie französische Vertragspartei befreit die im Rahmen der          Vertragsparteien beigelegt.\nZusammenarbeit von der deutschen Vertragspartei finanzierten\nLieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entspre-                                         Artikel 9\nchend den in Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe c der Richt-                 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das            an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die\ngemeinsame Mehrwertsteuersystem getroffenen Bestimmungen.             innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDas anwendbare Verfahren sowie die Bedingungen und Grenzen            Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\ndieser Befreiung werden durch die französische Vertragspartei\nfestgelegt. Soweit eine Befreiung von der Mehrwertsteuer nach            (2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jeder-\nSatz 1 nicht möglich ist, wird die anfallende französische Mehr-      zeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Für das Inkraft-\nwertsteuer ausschließlich von der französischen Vertragspartei        treten der Änderungen gilt Absatz 1 entsprechend.\ngetragen.                                                                (3) Dieses Abkommen gilt unbefristet. Die Vertragsparteien\nkönnen es jederzeit einvernehmlich schriftlich beenden. Es kann\nArtikel 7                                nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit\nunter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden.\nIm Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens\nFür die Berechnung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei\nnach Artikel 9 Absatz 3 werden die Ermittlung und der Ausgleich\nder anderen Vertragspartei maßgeblich.\ndes Restwertes der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen\nund Ausbildungsmittel in einem gesonderten Abkommen zwi-                 (4) Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens\nschen den Vertragsparteien geregelt. Eine Rückbauverpflichtung        entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während der\nfür nicht mehr benötigte bauliche Anlagen wird ausgeschlossen.        Geltungsdauer entstandenen Verpflichtungen.\nGeschehen zu Berlin am 10. April 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Le Drian","766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Mission Essential, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-126-02)\nVom 21. September 2020\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Mission\nEssential, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-02) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. Juni 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020           767\nAuswärtiges Amt                                                        Berlin, 23. Juni 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-\nbalnote Nummer 49 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020\nzu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen Mission Essential, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über\ndie Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-02 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsvertrags\n(Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und analytische\nDienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika.\nDie Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer\nZusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwicklung, Ent-\nscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungsweise\nProjektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen im Be-\ntrieb von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann\nin Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurtei-\nlungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungspersonal\nim Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Ver-\ntragsarbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-\nsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,\ndass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-\nnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-\nnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und\nalle damit verbundenen Vorrechte verlieren;\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-\nrichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.","768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“\n(Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-\nmer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der\nRahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinba-\nrung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung), „Functional\nAnalyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/\nFacilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“\n(Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV\nNummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Num-\nmer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 5. November\n2019 bis 12. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-\ngefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72\nAbsatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020       769\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 49 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959\nzum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deutscher\nund englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nHaager Übereinkommens über den Schutz von Kindern\nund die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption\nVom 22. September 2020\nDas Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von\nKindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption\n(BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a\nfür\nKongo                                                              am 1. April 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. August 2019 (BGBl. II S. 795).\nBerlin, den 22. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Haager Übereinkommens zur\nBefreiung ausländischer öffentlicher Urkunden\nvon der Legalisation\nVom 22. September 2020\nDas Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-\nscher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist\nnach seinem Artikel 12 Absatz 3 für\nPalau                                                         am 23. Juni 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 2020 (BGBl. II S. 687).\nBerlin, den 22. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-39-45)\nVom 25. September 2020\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n31. August 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz\nAllen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-45) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. August 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020         771\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, 31. August 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 218 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Au-\ngust 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag\nüber die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-45 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt hochentwickelte technische Fertigkeiten zur Informa-\ntionsgewinnung und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit Truppenschutz, Terrorbe-\nkämpfung und Spionageabwehr zur Unterstützung von Einsätzen des Europäischen\nKommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM), des Afrikanischen\nKommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM) und der NATO. Die\nim Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen sollen Schwachstellen\nreduzieren und die Überlebensfähigkeit der US-Streitkräfte verbessern.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und\nZertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,\nden Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-\nsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-\nkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,\ndass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-\nnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-\nnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und\nalle damit verbundenen Vorrechte verlieren;\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine\nMissachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im\nBerichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.","772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/\nProject Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser\nVereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als\nzwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. April 2017\nbis 30. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. August 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 218 vom 31. August 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August\n1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. August 2020 in Kraft tritt und deren\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020     773\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens zur Errichtung\nder Internationalen EU-LAK-Stiftung\nVom 23. Oktober 2020\nI.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Übereinkom-\nmen vom 25. Oktober 2016 zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung\n(BGBl. 2017 II S. 1066, 1067) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach\nseinem Artikel 25 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                              am 17. Mai 2019\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 26. Oktober 2017 beim General-\nsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende E r -\nk l ä r u n g abgegeben:\n(Höflichkeitsübersetzung)\n„Die Bundesrepublik Deutschland macht            „The Federal Republic of Germany would\ndarauf aufmerksam, dass in dem nach Ar-          like to draw attention to the fact that no\ntikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens             taxation privileges above and beyond those\nabzuschließenden Sitzabkommen keine              set out in Article 20, paragraphs 5 and 6, of\nsteuerlichen Vorrechte eingeräumt werden         the Agreement establishing the EU-LAC\nkönnen, die über die in Artikel 20 Absätze 5     International Foundation can be granted in\nund 6 des Übereinkommens zur Errichtung          the Headquarters Agreement to be con-\nder Internationalen EU-LAK-Stiftung festge-      cluded pursuant to Article 20, paragraph 2,\nlegten Vergünstigungen hinausgehen.“             of the Agreement.“\nII.\nDas Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung ist\nfür folgende Staaten und Organisationen ebenfalls am 17. Mai 2019 in Kraft\ngetreten:\nBelgien*\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 5 und 6 des Überein-\nkommens\nBelize\nBolivien, Plurinationaler Staat\nDominica\nDominikanische Republik\nEcuador\nEl Salvador\nEstland\nEuropäische Union\nFinnland\nFrankreich*\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens\nGrenada\nKroatien\nKuba\nLettland\nLitauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020                        775\nLuxemburg\nMexiko\nNicaragua\nPanama\nParaguay\nPolen\nPortugal*\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens\nSchweden\nSlowenien\nSpanien\nSt. Kitts und Nevis\nUngarn.\nIII.\nDas Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung ist\nferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAntigua und Barbuda                                                      am            4. April 2020\nJamaika                                                                  am            2. April 2020\nMalta                                                                    am       14. August 2020\nNiederlande                                                              am            14. Juli 2019\nÖsterreich                                                               am       21. August 2020\nPeru*                                                                    am       18. August 2019\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 4 und 5 des Überein-\nkommens\nSt. Lucia                                                                am       11. Januar 2020\nUruguay                                                                  am 20. Dezember 2019\nZypern                                                                   am 20. Oktober 2019.\nEventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie\ndie aktuellen Vertragsparteien werden auf der Webseite des Rates der Europäischen Union unter\nhttp://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ veröffentlicht. Sie\nwerden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Rates der Europäischen Union unter https://www.consilium.europa.eu/en/\ndocuments-publications/treaties-agreements/ einsehbar.\nBerlin, den 23. Oktober 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e","776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen\nVom 23. Oktober 2020\nDas Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten\nHandels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem\nArtikel 45 Absatz 2 für\nÄgypten                                                         am 9. Dezember 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. September 2020 (BGBl. II S. 745).\nBerlin, den 23. Oktober 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. J o a c h i m B e r t e l e"]}