{"id":"bgbl2-2020-16-8","kind":"bgbl2","year":2020,"number":16,"date":"2020-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/16#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_16.pdf#page=29","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-09-23T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020     749\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 2020\nDas in Windhuk am 24. Juni 2019 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2017 ist\nnach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 24. Juni 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nund\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie Regierung der Republik Namibia –               Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      dung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nzu vertiefen,                                                    werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Namibia beizutragen,                                (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nlungen vom 15. September 2017 –                                  schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021. Abweichend davon endet die Frist für\nsind wie folgt übereingekommen:                               den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2019.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nes der Regierung der Republik Namibia oder einem anderen von     lungen in der von der KfW herausgelegten Währung in Erfüllung\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-           von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nnehmer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)              Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n1. für das Vorhaben „NamPost Mikrofinanzkreditlinie“ ein ver-       (4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-\ngünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Ent-    fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu    ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),        Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\n2. für das Vorhaben „NDP 5 – Unterstützungsprogramm für          garantieren.\nStraßenunterhaltung und Rehabilitierung“ ein vergünstig-\ntes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-                                   Artikel 3\nlungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu\nDie Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) sowie\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\n3. für das Vorhaben „Trinkwassersicherung Windhuk“ ein ver-      der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\ngünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Ent-    in der Republik Namibia erhoben werden. In diesem Zusammen-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu    hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\n40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro)         werden von der Regierung der Republik Namibia getragen. Er-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-   hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die   der Republik Namibia übernommen. Darüber hinaus befreit die\ngute Kreditwürdigkeit der Republik Namibia weiterhin gegeben     Regierung der Republik Namibia die KfW von sonstigen öffent-\nist und die Regierung der Republik Namibia eine Staatsgarantie   lichen Abgaben.\ngewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                           Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt   Kraft."]}