{"id":"bgbl2-2020-16-7","kind":"bgbl2","year":2020,"number":16,"date":"2020-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_16.pdf#page=26","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ALEX-Alternative Experts, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-116-03)","law_date":"2020-09-21T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption\nVom 7. September 2020\nÄ t h i o p i e n * hat am 24. August 2020 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (BGBl. 2014 II\nS. 762, 763) seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nV o r b e h a l t zu Artikel 44 (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Januar 2015,\nBGBl. II S. 140) zurückgenommen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 2020 (BGBl. II S. 158).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 7. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ALEX-Alternative Experts, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-116-03)\nVom 21. September 2020\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ALEX-\nAlternative Experts, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-116-03) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. Juni 2020\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. September 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020             747\nAuswärtiges Amt                                                         Berlin, 23. Juni 2020\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nummer 203 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni\n2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika mit dem Unternehmen ALEX-Alternative Experts, LLC (Auftragnehmer) einen\nVertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-116-03 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-\ntikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die Erbrin-\ngung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt vor Ort Fachwissen im Bereich nichttödliche Waffen für das\nEuropäische Kommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM) und das\nAfrikanische Kommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM). Die\nAufgaben umfassen Einrichtung, Durchführung und Verwaltung des Programms für\nnichttödliche Waffen, Planung, Koordinierung und Aktualisierung von Fähigkeiten im\nBereich nichttödliche Waffen sowie unmittelbare Abstimmung mit der zuständigen\nAbteilung (Joint Non-Lethal Weapons Directorate) des US-Verteidigungsministeriums.\nDie Dienstleistungen umfassen außerdem die Analyse bestehender regulärer und\nkrisenbezogener Planungsprozesse, um die vollständige Integration des Programms\nfür nichttödliche Waffen in Ausbildung, Einarbeitungsmaßnahmen, bestehende militä-\nrische Einsatzpläne und Pläne für die Sicherheitszusammenarbeit für den Einsatzbe-\nreich der US-Streitkräfte zu gewährleisten. Darüber hinaus analysiert der Auftragnehmer\nDaten in Form von Erfahrungswerten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich ihrer\nAuswirkungen auf die Anforderungen des US-Verteidigungsministeriums im Bereich\nnichttödliche Waffen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten\ndes Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-\ntifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den\nBeschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau\ndarin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich\nsolche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter\nEinhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-\nsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika folgende Schritte zu unternehmen:\n1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des\nAuftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig\ndurchlaufen;\n2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeits-\nbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass\nVerstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und\nseine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen\nVerfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit ver-\nbundenen Vorrechte verlieren;\n3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-\nachtung deutschen Rechts darstellt, und\n4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers\nund das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-","748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020\nrichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts\ndurchgeführt wurden.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Mai 2020 bis\n24. November 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 203 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August\n1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-\nscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}