{"id":"bgbl2-2020-14-9","kind":"bgbl2","year":2020,"number":14,"date":"2020-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/14#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_14.pdf#page=72","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-07-17T00:00:00Z","page":688,"pdf_page":72,"num_pages":2,"content":["688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2020\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 2020\nDas in Phnom Penh am 28. November 2019 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Königlichen Regierung von\nKambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 28. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Juli 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2020                         689\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nEnergieeffizienz in der ländlichen Stromversorgung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch an-\ndere Vorhaben ersetzt werden;\nund\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha –              2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in\nWorten: zwei Millionen Euro) für notwendige Begleitmaßnah-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             men zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich             genannten Vorhabens.\nKambodscha,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        der Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nzu vertiefen,                                                      beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                                            Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun-             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 164/2018 vom 29. No-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nvember 2018 und Verbalnote Nr. 179/2018 vom 17. Dezember           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n2018) –                                                            KfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                               (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusage-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      jahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\nes der Regierung des Königreichs Kambodscha oder einem an-         geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             des 31. Dezember 2022.\nEmpfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgen-\nde Beträge zu erhalten:                                               (3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\n1. ein vergünstigtes Darlehen in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro   Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\n(in Worten: dreißig Millionen Euro) für das Vorhaben „Energie- lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Dar-\neffizienz in der Ländlichen Stromversorgung“, das im Rahmen    lehensverträge garantieren.\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt\nwird, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-         (4) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und      nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\ndie gute Kreditwürdigkeit des Königreichs Kambodscha           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nweiterhin gegeben ist und die Regierung des Königreichs        schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nKambodscha eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht       über der KfW garantieren."]}