{"id":"bgbl2-2020-14-10","kind":"bgbl2","year":2020,"number":14,"date":"2020-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/14#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_14.pdf#page=74","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-07-17T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":74,"num_pages":3,"content":["690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2020\nArtikel 3                                 und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nDie Regierung des Königreichs Kambodscha befreit die KfW           Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nträge im Königreich Kambodscha erhoben werden. In diesem              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indi-                 nehmigungen.\nrekte Steuern werden von der Regierung des Königreichs\nKambodscha getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\nwerden von der Regierung des Königreichs Kambodscha über-                                           Artikel 5\nnommen. Darüber hinaus befreit die Regierung des Königreichs             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKambodscha die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                Kraft.\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 4                                 mens vereinbaren.\nDie Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei den            (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                 Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Phnom Penh am 28. November 2019 in zwei\nUrschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Khmer und Englisch,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des Wortlauts in den Sprachen Deutsch und Khmer ist\nder Wortlaut des Englischen maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Berger\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nA u n Po r n m o n i ro t h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 2020\nDas in Phnom Penh am 28. November 2019 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Königlichen Regierung von\nKambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 28. November 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Juli 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2020                         691\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kreditwürdigkeit des Königreichs Kambodscha weiterhin ge-\ngeben ist und die Regierung des Königreichs Kambodscha eine\nund\nStaatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha –              wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nKambodscha,                                                        der Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genann-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nzu vertiefen,                                                      Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nlungen 2019 vom 15. Mai 2019 –                                     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-\nArtikel 1                             ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nes der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der Kredit-       rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:       Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023.\n1. Finanzierungsbeiträge von bis zu 5 100 000 Euro (in Worten:        (3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nfünf Millionen einhunderttausend Euro) für die Vorhaben       nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\na) „ISAF II: Beitrag zum Weltbankfonds zur Förderung          hensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Dar-\ndes Implementation Plan for the Social Accountability     lehensverträge garantieren.\nFramework (Umsetzungsplan zur sozialen Rechenschafts-\nlegung)“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen    (4) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nEuro),                                                    nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nb) „Ländliches Infrastrukturprogramm VII (RIP VII)“ bis zu    schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n100 000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro),         über der KfW garantieren.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.                                                                                Artikel 3\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Die Regierung des Königreichs Kambodscha befreit die KfW\nes der Regierung des Königreichs Kambodscha darüber hinaus         von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nfür das Vorhaben „Ländliches Infrastrukturprogramm VIII“ ein ver-  und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen        träge im Königreich Kambodscha erhoben werden. In diesem\nEntwicklungszusammenarbeit bereitgestellt wird, in Höhe von bis    Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte\nzu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro), zu erhal-  Steuern werden von der Regierung des Königreichs Kambodscha\nten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-      getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute      Regierung des Königreichs Kambodscha übernommen. Darüber","692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2020\nhinaus befreit die Regierung des Königreichs Kambodscha die                                         Artikel 5\nKfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4\nDie Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei den            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             sechs Monaten schriftlich kündigen.\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      mens vereinbaren.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nnehmigungen.                                                          gelegt.\nGeschehen zu Phnom Penh am 28. November 2019 in zwei\nUrschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Khmer und Englisch,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des Wortlautes in den Sprachen Deutsch und Khmer ist\nder Wortlaut des Englischen maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Berger\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nA u n Po r n m o n i ro t h"]}