{"id":"bgbl2-2020-13-2","kind":"bgbl2","year":2020,"number":13,"date":"2020-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/13#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_13.pdf#page=83","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":83,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2020 611\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2020\nDas in Lomé am 15. Mai 2020 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2019 II ist nach seinem Arti-\nkel 5 Absatz 1\nam 15. Mai 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nund\ndem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\ndie Regierung der Republik Togo –                       schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2023.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   (3) Die Regierung der Republik Togo, soweit sie nicht selbst\nTogo,                                                                   Empfängerin des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           über der KfW garantieren.\nzu vertiefen,\nArtikel 3\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Regierung der Republik Togo befreit die KfW von direkten\nSteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrages in\nin der Republik Togo beizutragen,                                       der Republik Togo erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-            von der Regierung der Republik Togo getragen. Erhobene be-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 90/2019 vom 6. August              sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\n2019) –                                                                 blik Togo übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der\nRepublik Togo die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Togo überlässt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nes der Regierung der Republik Togo von der Kreditanstalt für\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\n„Förderung der Dezentralisierung (PAD) IV“                  tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses          desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nVorhabens festgestellt worden ist.                                      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                Kraft.\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                        (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nJede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nsechs Monaten schriftlich kündigen.\nArtikel 2\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nmens vereinbaren.\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen              (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland          Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                gelegt.\nGeschehen zu Lomé am 15. Mai 2020 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVe l t i n\nFür die Regierung der Republik Togo\nAyawovi Demba Tignokpa"]}