{"id":"bgbl2-2020-12-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":12,"date":"2020-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/12#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_12.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2020-04-22T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2020 517\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2020\nDas in Tegucigalpa am 12. Februar 2020 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirt-\nschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2019 (Vorhaben „Nachhaltiger Wohnungsbau in\nZentralamerika“) ist\nam 12. Februar 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2020\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2020\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nund\nmit Ablauf des 31. Dezember 2023.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration,\nim Folgenden „Bank“ genannt –                                                      Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\nin Mittelamerika beizutragen,                                         Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in den\nMitgliedstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Abgaben\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          befreit werden.\nlungen in San Salvador vom 26. Juni 2019 –\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\nwährung des Darlehens und der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nArtikel 1\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nes der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Mittel      Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen\nfür Darlehen und Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt          getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n31 000 000 Euro (in Worten: einunddreißig Millionen Euro) für das     Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nVorhaben                                                              land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls\na) „Nachhaltiger Wohnungsbau in Zentralamerika“ bis zu                die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\n30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro),             lichen Genehmigungen erteilt werden.\nb) „Nachhaltiger Wohnungsbau in Zentralamerika – Begleit-\nArtikel 5\nmaßnahme“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nEuro),                                                              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des           Kraft.\nVorhabens festgestellt worden ist.                                       (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nsatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge         andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-              nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu            diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           ist.\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 2                                sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ngang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nzwischen der KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die           mens vereinbaren.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\n(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nvorschriften unterliegen.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge         Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem             gelegt.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 12. Februar 2020 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Wrießnig\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDante Mossi"]}