{"id":"bgbl2-2020-12-10","kind":"bgbl2","year":2020,"number":12,"date":"2020-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_12.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt","law_date":"2020-06-22T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 22. Juni 2020\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nOman*                                                                             am 12. Juli 2020\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eingelegten Vor-\nbehalten zu Artikel 33 und Artikel 42 Absatz 1 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. September 2019 (BGBl. II S. 838).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 22. Juni 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von Nagoya\nüber den Zugang zu genetischen Ressourcen\nund die ausgewogene und gerechte Aufteilung\nder sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile\nzum Übereinkommen über die biologische Vielfalt\nVom 22. Juni 2020\nDas Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-\nschen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus\nihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über\ndie biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33\nAbsatz 2 für\nNicaragua                                                               am 10. September 2020\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. Februar 2020 (BGBl. II S. 174).\nBerlin, den 22. Juni 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}