{"id":"bgbl2-2020-11-11","kind":"bgbl2","year":2020,"number":11,"date":"2020-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/11#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_11.pdf#page=27","order":11,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020                 499\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 29. Juni 2020\nDie ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“         berechnet wird, jedoch, falls diese negativ ist, mit null an-\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen-     genommen wird.\nbahnmaterial hat am 31. März 2020 in Übereinstimmung            Die Gesellschaft kann zu dem Zeitpunkt, zu dem keine\nmit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1955 über        Verpflichtungen von Aktionären der Klasse A nach Arti-\ndie Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II S. 907, 908,      kel 26 verbleiben und kein Vorzugsbetrag zu Gunsten von\n920) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, die         Aktien der Klasse A ausstehend ist, durch einen Be-\nStatuten wie folgt zu ändern:                                schluss der Generalversammlung die Umwandlung von\nAktien der Klasse A in Aktien der Klasse B vornehmen.\n„Firma, Sitz, Zweck                      Nach der Umwandlung aller Aktien der Klasse A in Aktien\nund Dauer der Gesellschaft                   der Klasse B bilden diese Aktien der Klasse B die einzige\nKlasse von Aktien, und die Statuten werden dahingehend\nGrundkapital\ngeändert, dass jegliche Unterscheidung zwischen diesen\nKlassen von Aktien aufgehoben wird.\nArtikel 5*)\nJede nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll\nDas Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus dem      einbezahlte Aktien ist gemäß Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6\nAktienkapital der Klasse A und dem Aktienkapital der         durch den Verwaltungsrat zu beschließen. Die Zahlung\nKlasse B zusammen.                                           nachträglicher Leistungen hat direkt auf das zu diesem\nZweck vom Verwaltungsrat bezeichnete Konto zu erfolgen\nDas Aktienkapital der Klasse A der Gesellschaft beträgt\nund die auf dieses Konto einbezahlten Mittel stehen sofort\n2 600 000 000 Schweizer Franken, wovon 520 000 000\nzur Verfügung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird\nSchweizer Franken (20 %) einbezahlt sind. Es ist eingeteilt\ndiesen Art. 5 so abändern, dass er die nachträglich ge-\nin 260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000 Schwei-\nleisteten Einlagen widerspiegelt und zwar zum früheren\nzer Franken.\nZeitpunkt des Abschlusses der nachträglichen Leistung\nDie Gesellschaft kann im Rahmen der Aufnahme neuer        von Einlagen oder des auf diese nachträgliche Einfor-\nAktionäre oder einer anderweitigen Erhöhung ihres Ak-        derung von Einlagen folgenden 31. Dezember. Diese\ntienkapitals ein Aktienkapital der Klasse B schaffen, in-    Änderung ist vom Verwaltungsrat im Handelsregister an-\ndem sie voll einbezahlte Aktien der Klasse B mit einem       zumelden zusammen mit einer Bestätigung des Verwal-\nNennwert von je 100 000 Franken ausgibt.                     tungsrates wonach die Gesellschaft die Einlagen erhalten\nhat.\nVorbehältlich der nachstehenden Vorzugsrechte von\nAktien der Klasse A haben die Aktien der Klasse B die           Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital-\ngleichen proportionalen Rechte in Bezug auf Ausschüt-        erhöhung (1997), nach Abtretung von Aktien (2007) und\ntungen und Liquidationserlöse wie die Aktien der Klasse      nach Neuverteilung der Aktien (2016) wie folgt verteilt:\nA. Die Aktien der Klasse A haben Vorrang bezüglich Aus-      Aktien der Klasse A\nschüttungen und Liquidationserlöse aus Reserven der\n58 760 Deutsche Bahn AG\nGesellschaft, ausgenommen der ordentliche Reserve-\nfonds gemäß Artikel 29 Abs.1 („Relevante Reserven“) in       58 760 SNCF Mobilités\nder Höhe, die den Relevanten Reserven zum 31. Dezem-         35 100 Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A\nber 2017 entspricht („Vorzugsbetrag“). Ausschüttungen\noder Zahlungen aufgrund einer Liquidation oder eines         25 480 SNCB\nRückkaufs von Aktien der Klasse A aus den Relevanten         15 080 NV Nederlandse Spoorwegen\nReserven sowie etwaige Nettoverluste aus Materialfinan-\nzierungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2018 abge-          13 572 RENFE Operadora\nschlossen worden sind und am oder nach dem 1. Januar         13 000 Schweizerische Bundesbahnen\n2018 nicht refinanziert wurden, mindern den Vorzugsbe-\n5 200 Näringsdepartementet\ntrag zugunsten der Aktien der Klasse A im entsprechen-\nden Betrag. Der Vorzugsbetrag erhöht sich um einen             5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen\nrechnerischen Zins auf dem Saldo des Vorzugsbetrags,                  Eisenbahnen\nund wird jeweils jährlich auf den 31. Dezember dem Vor-        5 200 ÖBB Holding AG\nzugsbetrag zugeschlagen. Diese rechnerischen Zinsen\nwerden auf der Grundlage der durchschnittlichen Rendite        5 200 CP-Comboios de Portugal, E.P.E\nder 10-jährigen Anleihe der Schweizerischen Eidgenos-          5 200 Hellenische Eisenbahnen\nsenschaft (R10) berechnet, die auf der Grundlage der von\nder Schweizerischen Nationalbank veröffentlichten Tages-       2 800 Akcionarsko duštvo „Železnice Srbije“ Beograd\nrenditen für das am 31. Dezember endende Kalenderjahr          2 600 České Dráhy, a.s."]}