{"id":"bgbl2-2020-10-11","kind":"bgbl2","year":2020,"number":10,"date":"2020-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/10#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_10.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-litauischen Vereinbarung über die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung","law_date":"2020-05-29T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung\nund der Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nVom 26. Mai 2020\nDas Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz\nvon Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für\nBarbados                                                                    am 1. Mai 2020\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 2019 (BGBl. II S. 815).\nBerlin, den 26. Mai 2020\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-litauischen Vereinbarung\nüber die militärische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Ausbildung\nVom 29. Mai 2020\nDie in Bonn am 21. Februar 2007 und in Vilnius am\n27. Februar 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium\nder Republik Litauen über die militärische Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der Ausbildung ist nach ihrem\nArtikel 20 Absatz 1\nam 27. Februar 2007\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 2020\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020                       461\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Litauen\nüber die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                           Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland                                       Begriffsbestimmungen\nund                                  Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet\ndas Verteidigungsministerium der Republik Litauen,        1. „Auszubildendes Personal“ militärisches oder ziviles Personal\nbeider Vertragsparteien, das sich für die Zwecke der vorlie-\nnachstehend „die Parteien“ genannt,                               genden Vereinbarung auf dem Gebiet der aufnehmenden\nVertragspartei aufhält;\nsind auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juni 1951        2. „Entsendende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die militä-\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-      risches oder ziviles Personal zur Ausbildung im Rahmen der\nstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) –                        Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung abstellt;\nin Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-      3. „Aufnehmende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die militä-\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und           risches oder ziviles Personal zur Ausbildung im Rahmen der\ndem Verteidigungsministerium der Republik Litauen über die Zu-       Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung aufnimmt;\nsammenarbeit im militärischen Bereich vom 1. September 1994,     4. „Aufnehmende Einrichtung“ die Stelle, in deren Zuständigkeit\ndas Ausbildungsvorhaben stattfindet.\nin Anbetracht der Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nLitauen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen                                    Artikel 3\nvom 5. März 1998,                                                                 Durchführungsbestimmungen\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung schließen\nmilitärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressour-  die Vertragsparteien oder die von ihnen dazu ermächtigten\ncen im Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen         Stellen geeignete Durchführungsbestimmungen, die zumindest\nNutzen einzusetzen, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im    Angaben zum Gegenstand und Zweck der Ausbildung, zu Auf-\nBereich friedensunterstützender Operationen zu verbessern und    trag und Umfang des beteiligten Personals und den eingesetzten\ndie administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchfüh- Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und Ort der Ausbildung, Unterkunft\nrung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben zu erleichtern –            und Verpflegung sowie zu den in Rechnung zu stellenden Kosten\nenthalten.\nwie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                             Ausbildungsbestimmungen\nGegenstand                               (1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für das aus-\nzubildende Personal der aufnehmenden Vertragspartei geltenden\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der\nBestimmungen anzuwenden. Das ausbildende Personal der auf-\nGegenseitigkeit und Ausgeglichenheit und unter Anerkennung\nnehmenden Vertragspartei ist befugt, in Durchführung der Aus-\ndes Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke\nbildung, zum besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur\nauf dem Gebiet der Ausbildung gemäß den in dieser Verein-\nDurchsetzung der einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in\nbarung festgelegten Rahmenbedingungen zusammen.\nden Ausbildungsstätten dem auszubildenden Personal Weisun-\n(2) Die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus-   gen zu erteilen. Das auszubildende Personal hat die Gesetze und\nbildung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere:       sonstigen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates sowie die für\ndie aufnehmende Vertragspartei geltenden Bestimmungen zu be-\n1. die lehrgangsgebundene Ausbildung von Personal,\nachten. Das auszubildende Personal ist auch weiterhin an die\n2. die Durchführung gemeinsamer Ausbildungs- und Übungs-         Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates\nvorhaben,                                                   gebunden. Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen\nAnordnungen der Ausbilder der aufnehmenden Einrichtung nach\n3. die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur\nzu kommen.\nDurchführung von Ausbildungs- und Übungsvorhaben der\njeweils anderen Vertragspartei,                                (2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinären\nGründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, man-\n4. die vorbereitende Ausbildung für Auslandseinsätze.\ngelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach-\n(3) Als Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch   kenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet wer-\nMaßnahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung.              den.","462                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020\n(3) Im Rahmen der Ausbildung kann das auszubildenden Per-                                   Artikel 10\nsonal an Ausbildungsveranstaltungen in Drittstaaten nur dann\nteilnehmen, wenn die Vertragsparteien ihre Zustimmung erklärt                         Weitergabe von Berichten\nhaben und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Ver-          Berichte, die das auszubildende Personal auf Weisung der\ntragspartei seine vorherige ausdrückliche schriftliche Zustim-    eigenen Streitkräfte anzufertigen hat oder die es selbst in bezug\nmung erklärt hat und sich sämtliche Beteiligten vor Durchführung  auf seinen Dienst vorzulegen wünscht, sind über die Leitung der\nder Ausbildungsveranstaltung in dem Drittstaat zumindest über     aufnehmenden Einrichtung den jeweiligen nationalen Vorgesetz-\nHaftungs- und Kostenfragen schriftlich geeinigt haben.            ten vorzulegen.\nArtikel 5\nArtikel 11\nAusbildungszeugnisse\nDienstzeit und Urlaub\nFür die Erstellung von Ausbildungszeugnissen für das auszu-\nbildende Personal gelten die Bestimmungen der aufnehmenden           (1) Für das auszubildende Personal finden die für die Angehö-\nVertragspartei.                                                   rigen der Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Regelun-\ngen über die Dienstzeit und den Urlaub Anwendung. Das auszu-\nbildende Personal kann die geltende Feiertagsregelung der\nArtikel 6                            entsendenden Vertragspartei in Anspruch nehmen, soweit\nUnterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht,              dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.\nWeisungsbefugnis, Disziplinarwesen                     (2) Dem auszubildenden Personal ist gemäß den Bestimmun-\n(1) Die Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertrags-  gen der entsendenden Vertragspartei Urlaub zu gewähren. Die\npartei das auszubildende Personal, das Gesetze und sonstige       Entscheidung über die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen\nRechtsvorschriften der aufnehmenden Vertragspartei verletzt hat.  mit der entsprechenden Stelle der aufnehmenden Vertragspartei\nAuszubildendes Personal, das eine Verletzung begangen hat,        getroffen. Der Urlaubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden\nkann es auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei abgezo-      Einrichtung vorzulegen, die ihn an die zuständige Stelle der ent-\ngen werden. Unberührt bleibt die Befugnis der entsendenden        sendenden Vertragspartei weiterleitet.\nVertragspartei, auszubildendes Personal zu ersetzen.\n(2) Die disziplinarische Unterstellung und die verwaltungs-                                 Artikel 12\nmäßige Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich\nBekleidung und Ausrüstung\nnach den für die entsendende Vertragspartei geltenden Vorschrif-\nten.                                                                 (1) Während ihres Aufenthalts in der aufnehmenden Einrich-\ntung gilt für das auszubildende Personal die nationale Anzugs-\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, Diszipli-\nordnung.\nnarmaßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.\nDiese bleiben den jeweiligen nationalen Vorgesetzten vorbehal-       (2) Während der Ausbildung ist stets die Anzugsordnung ein-\nten.                                                              zuhalten, die den Gepflogenheiten der aufnehmenden Vertrags-\n(4) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis   partei am ehesten entspricht. Zu Ausbildungs- oder Übungs-\ngegenüber Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei.            zwecken kann die von den Streitkräften der aufnehmenden\nVertragspartei verwendete Sonderbekleidung getragen werden.\n(5) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord-     Die Erkennbarkeit der nationalen Identität des auszubildenden\nnungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die       Personals ist zu gewährleisten.\nihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung anordnungsbe-\nfugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.    (3) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-\nbildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche\nAusrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei\nArtikel 7                            nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und den Bestim-\nRechtsstellung                           mungen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nwerden.\nDie Rechtsstellung des auszubildenden Personals richtet sich\nnach dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien\ndes Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen                                Artikel 13\n(NATO-Truppenstatut).\nUnterkunft und Verpflegung\nArtikel 8                               (1) Dem auszubildenden Personal ist im Rahmen der Verfüg-\nbarkeit gegen Entgelt Unterkunft in militärischen Einrichtungen\nAnsprüche                             sowie Verpflegung nach den gleichen Standards und Bedingun-\ngen wie für Personal der aufnehmenden Vertragspartei zur Ver-\nDie Haftung und die Abgeltung von Schäden richten sich nach\nfügung zu stellen.\nArtikel VIII des NATO-Truppenstatuts.\n(2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-\nArtikel 9                            führungsbestimmungen geregelt.\nSchutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen\nArtikel 14\n(1) Der Austausch von Verschlusssachen richtet sich an dem\nAbkommen vom 5. März 1998 zwischen der Regierung der                                          Wohnraum\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nDas auszubildende Personal kann auf eigene Kosten außer-\nLitauen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen.\nhalb der militärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags-\n(2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf-    partei wohnen. Die aufnehmende Vertragspartei ist in diesem Fall\nzeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die   bei der Beschaffung von Wohnraum für das auszubildende Per-\ngeheimhaltungsbedürftige militärische Informationen enthalten,    sonal und seine Familienangehörigen soweit wie möglich behilf-\nim Besitz behalten. Dies schließt die Benutzung von Unterlagen,   lich, wobei die für das eigene Personal geltenden Standards\ndie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, nicht aus.   Anwendung finden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020                           463\nArtikel 15                               2. Überführungs- und Bestattungskosten und sonstige im\nTodesfall des auszubildenden Personals entstehende Kosten,\nBetreuungseinrichtungen\nDas Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten,          3. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\nBetreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten ist dem aus-                leistungen für das auszubildende Personal stehen, die wäh-\nzubildenden Personal und seinen Familienangehörigen zu den                rend des Aufenthalts im Aufnahmestaat auf Weisung der ent-\ngleichen Bedingungen zu gewähren wie dem Personal der auf-                sendenden Vertragspartei erbracht werden.\nnehmenden Vertragspartei.                                               (2) Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung trägt die\nentsendende Vertragspartei die Kosten der Ausbildung. Für die\nArtikel 16                               Abrechnung und Festsetzung der Kosten findet STANAG\nNr. 6002 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.\nÄrztliche und\nzahnärztliche Versorgung                            (3) Bei gemeinsamen Ausbildungsvorhaben oder Übungen\nnach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt in Abweichung von\n(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann Militär-       Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 die Regelung der Kostentragung im\npersonal in den militärischen medizinischen Einrichtungen der        Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen in den Durch-\naufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant oder sta-         führungsbestimmungen nach Artikel 3 festgelegten Anteile der\ntionär behandelt werden. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt      Vertragsparteien.\nsich nur auf dringliche allgemeine konservierende und chirur-\ngische Maßnahmen.                                                       (4) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\nwerden sämtliche Lebensunterhaltungskosten vom auszubilden-\n(2) Die ärztliche und/oder zahnärztliche Behandlung von Zivil-    den Personal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädi-\npersonal sowie von Familienangehörigen des Personals in medi-        gung für verloren gegangene oder beschädigte Dienstbekleidung\nzinischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erfolgt      und persönliche Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 12\ngegen Entgelt nach Maßgabe der für die Behandlung von Zivil-         Absatz 3 zur Verfügung gestellt worden sind.\npersonen geltenden Bestimmungen. Die Behandlung erfolgt aus-\nschließlich im Rahmen freier Kapazitäten und mit den ohnehin\ndafür vorgehaltenen Mitteln.                                                                       Artikel 19\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht ersatzpflichtig für                     Beilegung von Streitigkeiten\nKosten, die durch ärztliche und/oder zahnärztliche Behandlun-           Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung die-\ngen, die in anderen medizinischen Einrichtungen als denen der        ser Vereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien durch\naufnehmenden Vertragspartei erfolgen, entstehen. Dies gilt auch,     Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen oder einem\nwenn medizinische Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags-           Gericht zur Schlichtung vorgelegt.\npartei diese Behandlungen veranlasst haben.\nArtikel 20\nArtikel 17\nSchlussbestimmungen\nSteuern und Abgaben\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die\nDem auszubildenden Personal stehen aufgrund dieser Verein-        letzte der Vertragsparteien in Kraft.\nbarung keine abgabenrechtlichen Befreiungen und Bevorrechti-\ngungen zu.                                                              (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-\nvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.\nArtikel 18                                  (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nKosten                                  werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt gemäß ihren          Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nnationalen Vorschriften folgende Kosten und Ausgaben für das\n(4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nauszubildende Personal:\ngemäß Artikel 8 (Ansprüche), Artikel 9 Absatz 1 (Schutz geheim-\n1. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen,            haltungsbedürftiger Informationen) und Artikel 18 (Kosten) beste-\nUmzugskostenvergütungen, Zulagen für Unterkünfte, Tren-         hen ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung bis zu ihrer\nnungsgeld und sonstige Entschädigungen,                         vollständigen Abwicklung fort.\nGeschehen zu Bonn am 21. Februar 2007 und zu Vilnius am\n27. Februar 2007 in zwei Urschriften jeweils in deutscher,\nlitauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung oder\nAnwendung der Bestimmungen der Vereinbarung gilt der eng-\nlische Wortlaut.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGroßkraumbach\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Litauen\nŠapronas"]}