{"id":"bgbl2-2020-1-8","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=38","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-omanischen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)","law_date":"2019-12-06T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["38                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nArtikel 8                                   nerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten – einschließ-\nlich der Einführung von Pässen mit elektronischem Speicher- und\nDie Vertragsparteien können dieses Abkommen oder einzelne\nVerarbeitungsmedium in Übereinstimmung mit den von der In-\nseiner Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich\nternationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vorgegebenen\ndurch Zusatzprotokolle oder Notenwechsel ändern; diese werden\nStandards – erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nBestandteil dieses Abkommens.\nder letzten Notifikation.\nDas Inkrafttreten der Änderungen erfolgt nach dem in Artikel 10\nbeschriebenen Verfahren.                                                  (2) Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der\nVertragsparteien in Kraft; es tritt drei Monate nach Eingang der\nKündigungsanzeige außer Kraft. Diese Anzeige muss keine recht-\nArtikel 9\nliche Begründung enthalten.\nMeinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Aus-\nlegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg                     (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndurch Konsultation oder Verhandlung zwischen den Vertragspar-          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nteien gütlich beigelegt.                                               tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nRegierung des Staates Katar wird unter Angabe der VN-Re-\nArtikel 10\ngistriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, so-\n(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an         bald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\ndem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in-       worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 16. April 2013 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAngelika Renate Storz-Chakarji\nFür die Regierung des Staates Katar\nAbdulrahman Mohamed S. Al-Khulaifi\nBekanntmachung\ndes deutsch-omanischen Abkommens\nüber die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber\nvon biometrischen Offizialpässen\nnach den internationalen Standards\nder Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)\nVom 6. Dezember 2019\nDas in Maskat am 8. März 2016 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Sultanats Oman\nüber die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von\nbiometrischen Offizialpässen nach den internationalen\nStandards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation\n(ICAO) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 1\nam 14. September 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. Dezember 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                            39\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Sultanats Oman\nüber die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber\nvon biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards\nder Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anderen Vertragspartei belegen sind, wie auch deren Familien-\nangehörige nicht von der Pflicht entbunden, sich vor ihrer An-\nund\nkunft ein Visum für die Akkreditierung durch den Empfangsstaat\ndie Regierung des Sultanats Oman,                   zu beschaffen, auch wenn sie Inhaber eines Passes nach Arti-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –           kel 1 sind.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können nach der\nin dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,     Akkreditierung für die gesamte Zeit ihrer Bestellung ohne Visum\nin das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, durch die-\nin Anbetracht ihres Interesses, ihre bereits bestehenden\nses durchreisen, sich in diesem aufhalten und aus diesem aus-\nfreundschaftlichen Beziehungen zu festigen und Reiseforma-\nreisen.\nlitäten ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 4\nStaatsangehörige einer Vertragspartei, die Inhaber eines der\nArtikel 1                             in Artikel 1 genannten Pässe sind, können an allen für den inter-\nDie Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf          nationalen Personenverkehr geöffneten Grenzübergangsstellen\ndie Inhaber folgender maschinenlesbarer biometrischer Pässe,        in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei ein-\ndie den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation    reisen, durch dieses durchreisen beziehungsweise aus diesem\n(ICAO) entsprechen:                                                 ausreisen.\n1. gültige Diplomaten-, Spezial- oder Dienstpässe der Regie-\nrung des Sultanats Oman,                                                                    Artikel 5\n2. gültige Diplomaten- und Dienstpässe der Regierung der Bun-          Dieses Abkommen lässt die Pflicht der Staatsangehörigen\ndesrepublik Deutschland,                                      einer Vertragspartei, die Inhaber eines der in Artikel 1 genannten\nPässe sind, unberührt, die im Hoheitsgebiet des Staates der\nsofern diese Pässe nach der Einreise in das Hoheitsgebiet           anderen Vertragspartei geltenden Gesetze einzuhalten.\ndes Staates der anderen Vertragspartei noch mindestens sechs\n(6) Monate gültig sind.\nArtikel 6\nArtikel 2                                (1) Dieses Abkommen lässt das Recht der zuständigen Be-\nhörden beider Vertragsparteien unberührt, einer in Artikel 1 er-\n(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei, die Inhaber eines    wähnten Person, die zur „Persona non grata“ erklärt worden ist\nder in Artikel 1 erwähnten Pässe sind, sind bei der Einreise in das oder die nach nationalem, supranationalem oder internationalem\nHoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei, bei der       Recht nicht die Voraussetzungen für die Einreise und für den Auf-\nDurchreise durch dieses, beim Aufenthalt in diesem oder bei der     enthalt erfüllt, die Einreise zu verweigern beziehungsweise die\nAusreise aus diesem, beginnend mit dem Tag der Ankunft (für         Person innerhalb einer Frist zur Ausreise aufzufordern oder den\nStaatsangehörige des Sultanats Oman: dem Tag der ersten Ein-        Aufenthalt zu verbieten.\nreise in den Schengen-Raum) bis zu neunzig (90) Tage je Zeit-\nraum von einhundertachtzig (180) Tagen, wobei der Zeitraum von         (2) Soweit ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei\neinhundertachtzig (180) Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts        von den in Absatz 1 geregelten Maßnahmen betroffen ist, hat die\nvorangeht, berücksichtigt wird, von der Visumpflicht befreit. Die   für die Maßnahmen verantwortliche Vertragspartei die andere\nAusübung einer Erwerbstätigkeit, die nach den jeweiligen inner-     Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich\nstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine Arbeits-   zu notifizieren.\nerlaubnis erfordert, ist nicht gestattet.\n(2) Staatsangehörige einer Vertragspartei, die beabsichtigen,                                 Artikel 7\nsich für einen längeren als in Absatz 1 genannten Zeitraum im          (1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Durch-\nHoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei aufzu-         führung dieses Abkommens aus Gründen der nationalen Sicher-\nhalten, wobei der Zeitraum von einhundertachtzig (180) Tagen,       heit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit\nder jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird,       oder bei Missbrauch der Rechte nach diesem Abkommen ganz\nmüssen im Besitz eines Visums sein, das von den zuständigen         oder teilweise zu suspendieren.\nBehörden der anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist.\n(2) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, das Abkommen zu\nsuspendieren, notifiziert dies und die Gründe dafür der anderen\nArtikel 3\nVertragspartei nicht später als achtundvierzig (48) Stunden vor\n(1) Durch dieses Abkommen sind Mitglieder diplomatischer        Beginn der Suspendierung auf diplomatischem Weg. Auch das\nMissionen und konsularischer Vertretungen sowie Vertreter inter-    Ende der Suspendierung soll mindestens achtundvierzig (48)\nnationaler Organisationen, die im Hoheitsgebiet des Staates der     Stunden vorher notifiziert werden.","40                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\n(3) Die Suspendierung dieses Abkommens berührt nicht die                                              Artikel 10\nRechtsstellung von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die\nStreitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung\nsich bereits im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-\ndieses Abkommens ergeben, werden durch diplomatische Kon-\npartei aufhalten und die Inhaber eines der in Artikel 1 genannten\nsultation oder Verhandlung zwischen den Vertragsparteien güt-\nPässe sind.\nlich beigelegt.\nArtikel 8\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien tauschen spätestens dreißig (30) Tage\nvor Inkrafttreten dieses Abkommens Muster der Pässe nach                       (1) Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in\nArtikel 1 auf diplomatischem Weg aus.                                       Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung auf diplomatischem\nWeg eingegangen ist, durch welche die Vertragsparteien einan-\n(2) Bei Einführung eines neuen Passmusters für Pässe nach                der förmlich unterrichtet haben, dass die jeweiligen innerstaat-\nArtikel 1 durch eine Vertragspartei übermittelt diese der anderen           lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und\nVertragspartei spätestens dreißig (30) Tage vor Wirksamwerden               Passmuster für maschinenlesbare biometrische Pässe nach Ar-\nvon Pässen nach dem neuen Passmuster dieses Passmuster auf                  tikel 1 in Übereinstimmung mit den internationalen Standards der\ndiplomatischem Weg. Die Vertragsparteien wenden die von der                 Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) eingeführt und\nInternationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlenen Nor-          der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt wurden.\nmen und Verfahren für maschinenlesbare Reisedokumente an.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\n(3) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Ver-             sen. Falls eine Vertragspartei zu kündigen wünscht, soll sie die\ntragspartei etwaige Änderungen der innerstaatlichen Rechts-                 andere Vertragspartei darüber schriftlich auf diplomatischem\nvorschriften über die Ausstellung von Pässen nach Artikel 1; dies           Weg unterrichten. Mit der Unterrichtung kann sie zugleich die\ngeschieht spätestens dreißig (30) Tage vor Inkrafttreten der                Kündigung des Abkommens anzeigen. Die Kündigung wird drei\nÄnderungen.                                                                 (3) Monate nach Eingang der Kündigungsanzeige wirksam und\n(4) Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Ungültigwerden             das Abkommen tritt außer Kraft. Die Kündigungsanzeige muss\neines der in Artikel 1 genannten Pässe im Hoheitsgebiet des                 keine Begründung enthalten.\nStaates der anderen Vertragspartei soll die diplomatische oder                 (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die-\nkonsularische Vertretung, zu der der betroffene Passinhaber                 ses Abkommen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten beim\ngehört, die Dokumente beschaffen, die dem Passinhaber die                   Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta\nRückkehr in das Hoheitsgebiet des Staates seiner Vertragspartei             der Vereinten Nationen registrieren. Die Regierung der Bundes-\nermöglichen. Die diplomatische oder konsularische Vertretung                republik Deutschland wird das Sultanat Oman unter Angabe der\nmuss die andere Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem              VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrich-\nWeg über den Vorfall unterrichten.                                          ten, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestä-\n(5) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicher-             tigt worden ist.\nheit von Reisedokumenten zusammen.\nArtikel 12\nArtikel 9\nDieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige\nDie Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegensei-                 es die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplo-\ntigen Einvernehmen durch Zusatzprotokolle oder Notenwechsel                 matische Beziehungen oder die im Wiener Übereinkommen vom\nnach dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren ändern. Wird                 24. April 1963 über konsularische Beziehungen enthaltenen\nkein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen festgelegt, gilt           Rechte und Pflichten. Dieses Abkommen beeinträchtigt keine\nArtikel 11 Absatz 1 entsprechend. Die Änderungen werden Be-                 Verpflichtungen, die aus anderen bilateralen Abkommen zwi-\nstandteil dieses Abkommens.                                                 schen den Vertragsparteien bestehen.\nGeschehen zu Maskat am 8. März 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r\nFür die Regierung des Sultanats Oman\nYo u s o u f b i n A l a w i b i n A b d u l l a h"]}