{"id":"bgbl2-2020-1-7","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=36","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-katarischen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen","law_date":"2019-12-06T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["36              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nwurden. In diesem Zusammenhang erhobene Verbrauchsteuern                 Protokoll vom 11. Februar 1966 und verlängert durch die Verein-\nwerden auf Antrag von der Regierung der Republik Uganda über-            barung in der Form des Notenwechsels vom 29. Oktober und\nnommen.                                                                  20. November 1969, auch für dieses Abkommen.\n(4) Dieses Abkommen gilt sowohl für die unter Artikel 1 Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben als auch für künftige Folgemaßnah-                                           Artikel 5\nmen mit demselben Titel, sofern unsere beiden Regierungen die               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFörderung eines oder mehrerer Vorhaben weiterführen wollen.              Kraft.\nFörderzusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür Folgemaßnahmen für eines oder mehrere der unter Artikel 1               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben erfolgen durch offizielle Mitteilung         sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses             matischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nAbkommen ausdrücklich Bezug nimmt.                                       Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 4                                     mens vereinbaren.\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des in Artikel 1 Absatz 1             (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ngenannten Abkommens vom 20. März 1964 zwischen der Regie-                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von                men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nUganda über Technische Zusammenarbeit, geändert durch das                legt.\nGeschehen zu Kampala am 15. August 2019 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A l b r e c h t C o n z e\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMatia Kasaija\nBekanntmachung\ndes deutsch-katarischen Abkommens\nüber die Befreiung von der Visumpflicht\nfür Inhaber von biometrischen Offizialpässen\nVom 6. Dezember 2019\nDas in Berlin am 16. April 2013 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Katar über\ndie Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von bio-\nmetrischen Offizialpässen ist nach seinem Artikel 10 Ab-\nsatz 1\nam 24. Mai 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. Dezember 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                               37\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Katar\nüber die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber\nvon biometrischen Offizialpässen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Personen können an\nallen für den internationalen Personenverkehr geöffneten\ndie Regierung des Staates Katar,                   Grenzübergangsstellen in das Hoheitsgebiet des Staates der an-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –           deren Vertragspartei einreisen beziehungsweise aus diesem aus-\nreisen.\nin dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,\nArtikel 4\nin Anbetracht ihres Interesses, ihre bereits bestehenden\nfreundschaftlichen Beziehungen zu festigen, und im Hinblick            Dieses Abkommen lässt die Pflicht der in den Artikeln 1 und 2\ndarauf, Reisen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei in das    genannten Personen unberührt, die Gesetze des Empfangsstaats\nHoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei zu er-         einzuhalten.\nleichtern –\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Dieses Abkommen lässt das Recht der zuständigen Behörden\nbeider Vertragsparteien unberührt, einer Person, die zur Persona\nArtikel 1                              non grata erklärt wurde oder nach nationalem, überstaatlichem\noder internationalem Recht nicht die Voraussetzungen für die\n(1) Angehörige des Staates einer Vertragspartei, die Inhaber\nEinreise und den Aufenthalt erfüllt, die Einreise zu verweigern\ngültiger, von einer Vertragspartei dieses Abkommens ausge-\noder den Aufenthalt zu verbieten.\nstellter biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und\nSpezialpässe) sind und nicht in das Hoheitsgebiet des Staates\nder anderen Vertragspartei versetzt beziehungsweise in dieses                                    Artikel 6\nabgeordnet sind, sind bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des        (1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Durch-\nStaates der anderen Vertragspartei, bei der Durchreise durch        führung dieses Abkommens aus Gründen der nationalen Sicher-\ndieses, beim Aufenthalt in diesem oder bei der Ausreise aus         heit und der öffentlichen Ordnung ganz oder teilweise zu sus-\ndiesem beginnend mit dem Tag der Ankunft (für Staatsange-           pendieren.\nhörige des Staates Katar: dem Tag der ersten Einreise in den\nSchengen-Raum) sechs Monate lang für bis zu 90 Tage (zu-               (2) Der jeweils anderen Vertragspartei ist die Suspendierung\nsammenhängend oder in mehreren Zeitabschnitten) von der             dieses Abkommens spätestens 72 Stunden vor Wirksamwerden\nVisumpflicht befreit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die  dieser Maßnahme auf diplomatischem Weg zu notifizieren.\nnach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ver-       (3) Die Suspendierung dieses Abkommens berührt nicht die\ntragsparteien eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, ist nicht ge- Rechte von in den Artikeln 1 und 2 genannten Personen, die sich\nstattet.                                                            bereits im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei\naufhalten.\n(2) Der in diesem Abkommen verwendete Begriff „bio-\nmetrisch“ bezieht sich auf die Speicherung biometrischer Daten\nauf einem in den Pass integrierten elektronischen Speicher- und                                  Artikel 7\nVerarbeitungsmedium in Übereinstimmung mit den internationa-           (1) Die Vertragsparteien tauschen spätestens 30 Tage vor In-\nlen Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation       krafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster\n(ICAO).                                                             der biometrischen Offizialpässe aus.\n(2) Bei Einführung eines neuen biometrischen Offizialpasses\nArtikel 2                              oder bei Änderung des gegenwärtig gültigen Passes durch eine\n(1) Durch dieses Abkommen sind Mitglieder diplomatischer         Vertragspartei übermittelt diese der anderen Vertragspartei\nMissionen und konsularischer Vertretungen sowie Vertreter inter-    spätestens 30 Tage vor Einführung des neuen Passes oder\nnationaler Organisationen, die sich im Hoheitsgebiet des Staates    Wirksamwerden der Änderung auf diplomatischem Weg ein\nder anderen Vertragspartei befinden, die Inhaber gültiger Diplo-    Muster dieses Passes. Die Vertragsparteien wenden die von der\nmatenpässe sind, wie auch deren Familienangehörige nicht von        Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) empfohlenen\nder Pflicht entbunden, sich vor ihrer Ankunft ein Visum für die     Normen für maschinenlesbare Reisedokumente an.\nAkkreditierung durch den Empfangsstaat zu beschaffen.                  (3) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertrags-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können nach der Ver-      partei etwaige Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvor-\nsetzung für die gesamte Zeit ihrer Tätigkeit ohne Visum in das      schriften über die Ausstellung von biometrischen Offizialpässen;\nHoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, durch dieses            dies geschieht spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der neuen\ndurchreisen, sich in diesem aufhalten und aus diesem ausreisen.     Regelung.\n(4) Bei Verlust, Diebstahl oder Ungültigwerden eines bio-\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträch-\nmetrischen Offizialpasses unterrichten die Vertragsparteien\ntige es die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\neinander unverzüglich.\ndiplomatische Beziehungen oder im Wiener Übereinkommen\nvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen enthaltenen          (5) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicher-\nRechte und Pflichten.                                               heit von Reisedokumenten zusammen."]}