{"id":"bgbl2-2020-1-6","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=34","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2019-12-04T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["34                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik                        (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-              mens vereinbaren.\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nforderlichen Genehmigungen.\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nArtikel 5                                    legt.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in                 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nKraft.                                                                     Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-                 Republik Uganda veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-          Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach                   trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nEingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.                            Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kampala am am 15. August 2019 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A l b r e c h t C o n z e\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMatia Kasaija\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2019\nDas in Kampala am 15. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Technische Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 15. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                          35\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Technische Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die Regierung der Republik Uganda gewährleistet eine\neigene aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung einer\nund\nstetigen Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben und\ndie Regierung der Republik Uganda –                stellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftra-\ngenden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      notwendigen Leistungen erbringen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUganda,                                                             (4) Die Zusagen für die in Absatz 1 genannten Vorhaben und\nden in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammen-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     arbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren\npartnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und     nach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durchfüh-\nzu vertiefen,                                                    rungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge geschlos-\nsen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     31. Dezember 2022. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    vorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebenenfalls\nFinanzierungsverträge geschlossen werden, so gilt diese Verfalls-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung klausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen\nin der Republik Uganda beizutragen,                              Teilbeträge.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll zu den Regierungsver-\nhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                      Artikel 2\nRepublik Uganda vom 15. und 16. November 2018 –                     Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und\nder zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in\nsind wie folgt übereingekommen:                               einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-\nverträgen festgelegt, die zwischen den nach Artikel 1 Absatz 2\nArtikel 1                           und 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder\n(1) In Ausführung des Abkommens vom 20. März 1964 zwi-        noch zu beauftragenden Institutionen geschlossen werden. Die\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der       Durchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsverträge\nRegierung von Uganda über Technische Zusammenarbeit, ge-         unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nändert durch das Protokoll vom 11. Februar 1966 und verlängert   Rechtsvorschriften.\ndurch die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n29. Oktober und 20. November 1969, werden folgende Vorhaben                                     Artikel 3\ngefördert:\n(1) Die Regierung der Republik Uganda nimmt die im Auftrag\n1. „Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizenz“,    und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n2. „Förderung von Inselnetzen zur ländlichen Elektrifizierung“,  eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungs-\ngegenstände sowie Ersatzteile, die für die in Artikel 1 Absatz 1\n3. „Stärkung ländlicher Entwicklung in Norduganda“,              genannten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und\n4. „Stärkung ressourcenschonender Wasser- und Sanitärver-        Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren\nsorgung“,                                                   sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und stellt die\nunverzügliche Freigabe sicher.\n5. „Stärkung von Regierungsführung und Zivilgesellschaft II“,\n(2) Die Regierung der Republik Uganda befreit die Durch-\n6. „Studien- und Fachkräftefonds“,                               führungsorganisation von sämtlichen direkten Steuern, die im\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in\nfestgestellt worden ist.                                         Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finan-\nzierungsverträge in der Republik Uganda entstehen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für\ndie in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal-        (3) Die Regierung der Republik Uganda erstattet auf Antrag\nund Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge    der deutschen Durchführungsorganisation die Umsatzsteuer\nim Gesamtwert von bis zu 29 500 000 Euro (in Worten: neunund-    oder ähnliche indirekte Steuern, die in der Republik Uganda auf\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zur Verfügung. Sie    beschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienst-\nbeauftragt mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Vor-   leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfül-\nhaben die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammen-     lung der in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebe-\narbeit (GIZ) GmbH.                                               nenfalls Finanzierungsverträge in der Republik Uganda erhoben"]}