{"id":"bgbl2-2020-1-5","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=32","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-12-04T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden\nGesetzen und sonstigen Vorschriften.\n10. Nach Maßgabe der in der Republik Côte d’Ivoire geltenden Gesetze und sonstigen\nVorschriften gewährt die Regierung der Republik Côte d’Ivoire denjenigen Personen\nund ihren Familienangehörigen (Ehepartner und -partnerinnen sowie ihre minderjäh-\nrigen oder in der Ausbildung befindlichen Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr),\ndie im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei der Dele-\ngation beschäftigt sind, für Übersiedlungsgut, das innerhalb von sechs Monaten nach\nder Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der Republik Côte d’Ivoire eingeführt wird,\nbei der Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher\nWirkung.\n11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung\neiner Frist von einem Jahr von einer der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden.\n12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Côte d’Ivoire geltenden zweiseitigen Übereinkünfte.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache abgefasst, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Côte d’Ivoire mit den unter den Nummern 1 bis 13\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nerklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik\nCôte d’Ivoire zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Côte d’Ivoire eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Côte d’Ivoire bilden, die mit dem Datum\nder Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Côte d’Ivoire erneut ihrer ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.\nMichael Grau\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Côte d’Ivoire\nAbidjan\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 2019\nDas in Kampala am 15. August 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 15. August 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                           33\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Uganda –                 in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           kommen Anwendung.\nUganda,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzu vertiefen,                                                      träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Republik Uganda beizutragen,                                    (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nunter Bezugnahme auf das Protokoll zu den Regierungsver-        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nRepublik Uganda vom 15. und 16. November 2018 in Kampala           des 31. Dezember 2022.\nsowie die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\n(Verbalnote Nr.: 209/2018 vom 3. Dezember 2018) –                      (3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nArtikel 1                            KfW garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda von der Kreditanstalt für                                  Artikel 3\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-            Die Regierung der Republik Uganda befreit die KfW von direk-\nsamt 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) für       ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nfolgende Vorhaben zu erhalten:                                     Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\na) „Netzverdichtungsprogramm zur Erhöhung des Stromzu-             Republik Uganda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\ngangs in ländlichen Gebieten, Phase II“ in Höhe von bis zu    erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\n15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),         von der Regierung der Republik Uganda getragen. Erhobene be-\nsondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-\nb) „Stärkung ländlicher Entwicklung in Norduganda, Phase II“       blik Uganda übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nin Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen der Republik Uganda die KfW von sonstigen öffentlichen Abga-\nEuro),                                                        ben.\nc) „Wasser- und Sanitärversorgung in Flüchtlingsgemeinden\nNordugandas, Phase II“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro                                  Artikel 4\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nDie Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus\nd) „Reform des öffentlichen Finanzwesens“ in Höhe von bis zu\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nvon Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nfestgestellt worden ist.                                           trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung"]}