{"id":"bgbl2-2020-1-4","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=30","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ivorischen Vereinbarung über die Einrichtung einer Delegation der Deutschen Wirtschaft in Côte d'lvoire","law_date":"2019-12-03T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["30               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-              den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nträge garantieren.                                                      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(5) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder KfW garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\nKraft.\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-              (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In die-          mens vereinbaren.\nsem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche in-                    (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ndirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik              Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nBangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern               men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nwerden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nnommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik             (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nBangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Die andere\nArtikel 4\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei            von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-           Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dhaka am 30. Juli 2019 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe t e r Fa h re n h o l t z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMonowar Ahmed\nBekanntmachung\nder deutsch-ivorischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung einer Delegation\nder Deutschen Wirtschaft in Côte d’Ivoire\nVom 3. Dezember 2019\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom\n20. August 2019/15. Oktober 2019 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Côte d’Ivoire über die Einrichtung einer\nDelegation der Deutschen Wirtschaft in Côte d’Ivoire ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. Oktober 2019\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k h a r d F r a n z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020            31\nBotschaft                                                     Abidjan, den 20. August 2019\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Côte d’Ivoire im Einklang mit den guten Beziehun-\ngen zwischen beiden Staaten und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen und\ninsbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie zwi-\nschen beiden Staaten, vor allem im Bereich der kleinen und mittelständischen Unterneh-\nmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire über die Gründung\neiner Delegation der Deutschen Wirtschaft in Abidjan vorzuschlagen, die folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten wie vor-\ngenannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Republik Côte d’Ivoire die Gründung einer Delegation der Deut-\nschen Wirtschaft (im Folgenden: Delegation) als offiziellen Träger der deutschen Au-\nßenwirtschaftsförderung. Die Delegation ist eine Vertretung des Deutschen Industrie-\nund Handelskammertags e. V. (im Folgenden: DIHK). Die Delegation trägt die offizielle\nBezeichnung „Delegation der Deutschen Wirtschaft in Côte d’Ivoire“.\n2. Zweck der Delegation ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen\nzwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Côte d’Ivoire. Sie setzt sich für die Interessen der Wirt-\nschaft beider Staaten ein, fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtungen und ist\nsomit fester Bestandteil des deutschen Systems der Förderung des Außenhandels\nund von Investitionen im Ausland. Die Delegation verfolgt keine Gewinnerzielungs-\nzwecke. Sie kann jedoch von den Empfängern für die Kosten, die die Dienstleistungen\nverursachen, ein Entgelt verlangen.\n3. Die Delegation wird bei der zuständigen Behörde der Republik Côte d’Ivoire als Ver-\ntretung des DIHK registriert. Der Sitz der Delegation ist Abidjan. Sie kann nach gel-\ntendem Recht der Republik Côte d’Ivoire weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der\nRepublik Côte d’Ivoire einrichten und unterhalten. Die Delegation hat die Möglichkeit,\nzu den unter Nummer 2 genannten Zwecken Kooperationsvereinbarungen unter an-\nderem mit der Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Stand-\nortmarketing mbH (im Folgenden: GTAI) zu schließen. Für die vor Ort beschäftigten\nMitarbeiter der GTAI gelten die nachfolgenden Nummern 5 bis 10 entsprechend.\n4. Die Delegation finanziert sich über Zuwendungen des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und des DIHK. Zahlungen, die\nunmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland und dem DIHK an die\nDelegation zur Deckung der Kosten geleistet werden, sind von direkten Steuern\nbefreit. Der Delegation ist es gestattet, Konten in der Republik Côte d’Ivoire sowie in\nder Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten und Devisen, die sie erhält, jederzeit,\nfrei und ohne Beschränkungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Côte d’Ivoire in beide Richtungen zu transferieren.\n5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2\ngenannten Zwecken bei der Delegation beschäftigt werden, sowie deren Familienan-\ngehörige (Ehe- oder Lebenspartner und -partnerinnen sowie ihre minderjährigen oder\nin der Ausbildung befindlichen Kinder) sind keine Angehörigen der diplomatischen\noder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Republik\nCôte d’Ivoire. Sie genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die den Angehörigen\nsolcher Vertretungen gewährt werden.\n6. Die zuständigen Behörden in der Republik Côte d’Ivoire erteilen den unter Nummer 5\ngenannten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Ge-\nsetze und sonstigen Vorschriften. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf mehr-\nfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er kann danach nach\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts der Republik Côte d’Ivoire verlängert werden.\nVor der Einreise in die Republik Côte d’Ivoire zum Dienstantritt ist bei einer diploma-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung der Republik Côte d’Ivoire ein Aufent-\nhaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeits-\ndauer können in der Republik Côte d’Ivoire gestellt werden.\n7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Delega-\ntion keine Arbeitserlaubnis.\n8. Die Anzahl der bei der Delegation Beschäftigten soll in einem angemessenen Verhält-\nnis zu den Zwecken stehen, deren Erfüllung die Einrichtung der Delegation dient.\n9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlicher Bezüge der unter Num-\nmer 5 genannten Personen, die vom DIHK oder in dessen Auftrag zur Erfüllung der\nZwecke, denen die Einrichtung der Delegation dient, entsandt sind, richtet sich nach\ndem jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Côte d’Ivoire zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet"]}