{"id":"bgbl2-2020-1-3","kind":"bgbl2","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2020/1#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2020-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2020/bgbl2_2020_1.pdf#page=28","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2019-12-03T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020\nVIII.\nDie Bekanntmachung vom 19. Juli 1977 (BGBl. II S. 731) wird dahingehend\ne r g ä n z t , dass S i n g a p u r seine Beitrittsurkunde am 10. September 1976\nauch bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt hat.\nIX.\nDie Bekanntmachung vom 25. Februar 1987 (BGBl. II S. 202) wird dahingehend\ne r g ä n z t , dass S r i L a n k a seine Ratifikationsurkunde am 18. November 1986\nauch bei der Regierung des Vereinigten Königreichs in London hinterlegt hat.\nX.\nDie Bekanntmachung vom 20. Februar 1973 (BGBl. II S. 159) wird dahin-\ngehend e r g ä n z t , dass To n g a seine Rechtsnachfolge zu dem Vertrag am\n7. Juli 1971 auch bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington noti-\nfiziert hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Mai 2018 (BGBl. II S. 198).\nBerlin, den 20. November 2019\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Dezember 2019\nDas in Dhaka am 30. Juli 2019 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und 2018 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 30. Juli 2019\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 2019\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2020                            29\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und 2018\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            1. „Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangladesch, Phase III“\nin Höhe von bis zu 19 500 000 Euro (in Worten: neunzehn\nund\nMillionen fünfhunderttausend Euro) sowie\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –          2. „Erneuerbare Energien Programm III“ in Höhe von bis zu\n8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Euro)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                      zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nzu vertiefen,                                                     von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        erhalten:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  1. für das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                          1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nEuro),\nunter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundes-     2. für das in Absatz 2 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\nrepublik Deutschland (Verbalnote-Nr. 329/2017 vom 10. Dezem-           1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nber 2017 und Verbalnote-Nr. 298/2018 vom 18. Dezember 2018)            Euro),\nund auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 19. No-\nvember 2018 –                                                     3. für das in Absatz 2 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro).\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nArtikel 1                           Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,      Betreuung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben von der\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-           KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngern oder Darlehensnehmern von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\nArtikel 2\n1. ein vergünstigtes Darlehen für das Vorhaben „Erneuerbare          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 genannten\nEnergien Programm II“, das im Rahmen der öffentlichen Ent-   Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu     werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n80 000 000 Euro (in Worten: achtzig Millionen Euro) sowie    zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\n2. ein vergünstigtes Darlehen für das Vorhaben „Energieeffizienz  Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nin der netzgebundenen Stromversorgung II“, das im Rahmen     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,    terliegen.\nin Höhe von bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig          (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nMillionen Euro),                                             Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-          nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag ge-\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kre- schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nditwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gegeben     des 31. Dezember 2021.\nist und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine             (3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie der\nStaatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer      in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genannten Beträge entfällt, soweit\nwird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt     nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr\nwerden.                                                           die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndes 31. Dezember 2022.\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-              (4) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\ngern, Finanzierungsbeiträge von insgesamt 28 000 000 Euro (in     nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nWorten: achtundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben           Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-"]}